Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein rational handelnder Käufer sich hinsichtlich seiner Zahlungsbereitschaft in der Bandbreite seiner individuellen Kaufpreisgrenzen bewegen wird. Aufgrund einer erwerberspezifischen Akquisitions- und Integrationsstrategie kann sich dabei eine im Vergleich zu den Marktteilnehmern höhere Zahlungsbereitschaft ergeben. Solange ein Erwerber in seinem Handeln nicht seine Kaufpreisobergrenze überschreitet, kann nicht von einer Überbewertung des Akquisitionsobjekts gesprochen werden. Sofern einem gezahlten Überpreis aber von Anfang an kein Einnahmepotenzial gegenübersteht, ist eine unmittelbare Wertminderung des Kaufobjekts gerechtfertigt; dies gilt – ökonomisch betrachtet – vor allem für alle Mehrpreise, die für nichtfinanzielle Ziele gezahlt wurden. Insbesondere Synergiepotenziale können im Akquisitionsprozess systematisch überschätzt werden und zu einer unzulässig hohen Kaufpreisprämie führen; ursächlich für überhöhte Angebote sind u.a. unzureichende Informationen, „Fehl- oder Selektionsinformierung seitens des Verkäufers“ bzw. Fehleinschätzungen im Rahmen eines intensiven Bieterwettbewerbs. Auch kartellrechtliche Vorgaben könnten verhindern, dass vergütete Synergiepotenziale realisiert werden.
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Franke, F. (2009). Folgebilanzierung von Synergien. In: Synergien in Rechtsprechung und Rechnungslegung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9501-8_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9501-8_5
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