Per Gesetzesnorm (§§ 238 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, einen den Grunds§tzen ordnungsm§ßiger Buchführung (GoB) entsprechenden Jahresabschluss zu erstellen. Dabei hat der Kaufmann „das Verh§ltnis seines Vermögens und seiner Schulden“ mittels Buchführung offenzulegen (§ 242 Abs. 1 S. 1 HGB). Der Zweck dieser handelsrechtlichen Jahresabschlusserstellung ergibt sich nicht explizit aus einer Gesetzesnorm, sondern nur unter Berücksichtigung der „übergeordneten Schutzfunktion der Rechnungslegung“ und durch Auslegung der sich wechselseitig erg§nzenden und beschr§nkenden GoB. Die GoB umfassen sowohl gesetzlich kodifizierte Jahresabschlussprinzipien sowie konkretisierende Ansatz- und Bewertungsnormen als auch Richterrecht und nicht kodifiziertes Recht. Als Rechtsnormen obliegt ihre Konkretisierung und Gewichtung dem Gesetzgeber und vor allem der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Aufgabe ist der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege „der Prinzipienbildung und Prinzipienverfestigung“ nachgekommen: Eine teleologische, d.h. im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und nicht rein formalrechtlich vollzogene Systematisierung der GoB resultiert in der Ermittlung eines vorsichtig bemessenen, dem Unternehmen als Gewinn entziehbaren Betrags als Prim§rzweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
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Franke, F. (2009). Zugangsbilanzierung von Synergien. In: Synergien in Rechtsprechung und Rechnungslegung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9501-8_4
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