Auszug
Wird der Rechtsstreit von einer höheren Instanz an eine untere zurückverwiesen, so dass zum zweiten Mal in derselben Instanz prozessiert wird, oder wird vor dem falschen Gericht verhandelt, dann aber an das zuständige verwiesen, wo dann wieder verhandelt wird, so steht den doppelten Verfahrens- oder Terminsgebühren eigentlich § 15 II 2 RVG entgegen: Nach dieser Vorschrift darf pro Instanz grundsätzlich nur eine Kostenrechnung erstellt werden, d. h. dieselbe Gebühr darf in derselben Instanz nur einmal berechnet werden. Hier greifen die §§ 20 und 21 RVG ein, die den § 15 II 2 RVG modifizieren und unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung mehrerer gleichartiger Gebühren in derselben Instanz ermöglichen.
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© 2006 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler ∣ GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2006). Die Gebühren bei der Zurückverweisung (Abgabe) und Verweisung. In: Fachkunde. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9101-0_21
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9101-0_21
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-0391-4
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