Zusammenfassung
Nach § 240 I HGB hat jeder Kaufmann, der nicht unter die größenabhängige Befreiung des § 241a HGB fallt, “zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. “ Das Verzeichnis muss dabei grundsätzlich vollständig sein, ganz unabhängig davon, ob den Vermögensgegenständen (noch) ein Wert beigemessen wird oder nicht. Gemäß § 240 I1 HGB und H 5.3 Bc muss ein solches Inventar (Aufstellung der Vermögens-und Schuldenwerte) jeweils nach Ablauf eines maximal zwölf Monate dauernden Geschäftsjahres erneut aufgestellt werden.
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© 2010 Gabler | GWV Fachverlage GmbH
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Engelhardt, W.H., Raffée, H., Wischermann, B. (2010). Die Bilanz als Ausgangspunkt der doppelten Buchhaltung. In: Grundzüge der doppelten Buchhaltung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8997-0_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8997-0_2
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1760-7
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