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Einleitung

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Ertragsteuern
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Zusammenfassung

Im Gegensatz zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer knüpft die Gewerbesteuer nicht an eine Person als Steuerpflichtigen an, sondern erklärt als Gegenstand der Besteuerung in § 2 GewStG den Gewerbebetrieb an sich, soweit er im Inland betrieben wird.

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Notes

  1. 1.

    Als weitere Realsteuer nennt § 3 Abs. 2 AO die Grundsteuer (siehe hierzu Kap. 1.2.2, S. 391).

  2. 2.

    Die Gewerbesteuer unterliegt demnach auch nicht dem Abzugsverbot für Personensteuern nach § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG, sondern ist gemäß § 4 Abs. 5b EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) eine nichtabziehbare Betriebsausgabe.

  3. 3.

    Eine betriebs(art)bezogene Differenzierung der Steuerbelastung sieht das GewStG nicht vor.

  4. 4.

    Siehe Kap. 1.2.1, S. 391.

  5. 5.

    Gleichwohl wird die bei einem Hebesatz von 401 % mögliche vollständige Entlastung natürlicher Personen von der GewSt von Seiten der Politik als Errungenschaft gefeiert. Die Tatsache, dass insoweit eine zusätzliche Steuer nur zu dem Zweck erklärt, ermittelt und erhoben wird, sie anschließend aus einer anderen öffentlichen Tasche wieder zurückzuzahlen, scheint dabei nebensächlich zu sein.

  6. 6.

    Vgl. Art. 106 GG:

  7. 7.

    Vgl. Kap. 5.3, S. 445.

  8. 8.

    Ein Hebesatz von z. B. 400 % entspricht einer Vervielfältigung mit dem Faktor 4. Ist somit beispielsweise ein Gewerbeertrag von 100.000 € zunächst mittels der Messzahl umgerechnet worden auf 3,5 % der Ausgangsgröße, d. h. 3.500 € (sog. Messbetrag), errechnet sich bei einem Hebesatz von 400 % anschließend die Gewerbesteuer der Gemeinde als 4 × 3.500 € = 14.000 €.

  9. 9.

    In Gemeinden mit mehr als 50.000 € Einwohnern liegt die Regelspannbreite zwischen 340 % und 490 %. Niedrigere und z. T. deutlich höhere Hebesätze sind in (sehr) kleinen Gemeinden anzutreffen, z. B. 200 % in der bundesweit bekannten Gemeinde Norderfriedrichskoog oder 900 % in der 8 (acht) Einwohner-Gemeinde Dierfeld (Landkreis Bernkastel-Wittlich).

  10. 10.

    2008 wurde die Gewerbesteuer in Deutschland im Durchschnitt mit einem Hebesatz von 437 % erhoben.

  11. 11.

    Vgl. Teil I, Kap. 12.7.1, S. 249. Der (prinzipiell) eine vollständige Entlastung bewirkende kritische Hebesatz liegt bei 401 %. Darüber wird nur eine teilweise Entlastung bewirkt, darunter ebenso im Fall eines Anrechnungsüberhangs. Zur Gewerbesteuer selbst tritt indes stets noch der diesbezügliche Verwaltungsaufwand hinzu.

  12. 12.

    Die (objektive) Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebs mit (eigenem) Grundbesitz ist um die ersparten Mietaufwendungen (oder bei Fremdvermietung um die erhaltenen Mieterträge) erhöht.

  13. 13.

    Siehe Kap. 3.5.1, S. 428.

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© 2010 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

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Dinkelbach, A. (2010). Einleitung. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_23

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_23

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-2294-6

  • Online ISBN: 978-3-8349-8849-2

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