Zusammenfassung
Für die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (bzw. eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG) schreibt § 11 KStG eine besondere Form der Gewinnermittlung vor, um auch die im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen.
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- 1.
Die Vorschriften zur Abwicklungsbesteuerung gelten gem. § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß, wenn über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
- 2.
Eine (identitätswahrende) Sitzverlegung einer anderen Körperschaft als einer SE oder SCE ist nach der in Deutschland (noch) geltenden/vorherrschenden Sitztheorie nicht möglich.
- 3.
Im Einzelnen sei hier auf die entsprechende Literatur zur Umwandlung und zum UmwStG verwiesen.
- 4.
Neben der Voraussetzung, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen werden und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (sowie den jeweiligen spezifischen Voraussetzungen und der Beachtung der Missbrauchsverhinderungsvorschriften).
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Dinkelbach, A. (2010). Liquidation, Sitzverlegung und Umwandlung. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_22
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_22
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8349-2294-6
Online ISBN: 978-3-8349-8849-2
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