Zusammenfassung
Der deutsche Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die auch für die Erteilung der notwendigen Genehmigung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes zuständig ist. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Konstituierende Rechtsnorm für den Pensionsfonds ist § 112 VAG. Danach ist der Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens ausschließlich Leistungen der bAV zugunsten von Arbeitnehmern als lebenslange Altersrenten erbringt. Folglich kann der Pensionsfonds, laut neuem § 112 Abs. 1 Satz 2 VAG, einen Auszahlungsplan entsprechend den Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbaren. Für den Pensionsfonds besteht jetzt auch die Möglichkeit zum Rentenbeginn 30 Prozent des vorhandenen Kapitals in einer Summe auszuzahlen. Durch die Erneuerung des § 112 VAG wird erreicht, dass der Pensionsfonds grundsätzlich alle Leistungen der bAV erbringen kann und dass nur Altersversorgungsleistungen prinzipiell als lebenslange Renten erfolgen müssen.
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Altuntas, M. (2008). Der Pensionsfonds und seine Pensionspläne. In: Deutsche Pensionsfonds. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8791-4_3
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Publisher Name: Gabler
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