Zusammenfassung
Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen durch den Lohnsteuerhilfeverein erfolgt regelmäßig durch die Beratungsstellen. Der Begriff der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins wird im Steuerberatungsgesetz nicht näher definiert. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich insoweit aber entnehmen, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Beratungsleistung des Vereins ausgeübt wird. Sie dient auch als Kontaktstelle für Interessenten und Mitglieder. Es muss sich daher um eine Einrichtung handeln, die nach außen hin in Erscheinung tritt. Ungenau hingegen ist die Beschreibung, nach der es sich bei der Beratungsstelle um eine Einrichtung handeln soll, die mit der „beruflichen Niederlassung“ eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist. Dieser Begriff ist abzulehnen, weil es sich bei der Beratungsstelle nicht um eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO handelt. Zudem trifft auch den Steuerberater oder den Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins insoweit keine Anwesenheitspflicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die dazu dient, nach außen in Erscheinung zu treten und eine Anlaufstelle für Mitglieder oder potentielle Mitglieder zu sein.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2010). Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 23 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_8
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1786-7
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