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Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG)

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Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine
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Zusammenfassung

Um die Rechte der Mitglieder zu stärken und die Lohnsteuerhilfevereine zu einer ordnungsgemäßen und mit den satzungsgemäßen Aufgaben übereinstimmenden Geschäftsführung anzuhalten, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. StBerG die Verpflichtung festgelegt, jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer durchführen zu lassen. Ziel der Geschäftsprüfung ist die Feststellung, dass Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen tatsächlich eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder erbringen. Die Prüfung soll durch unabhängige Prüfer erfolgen, um dem Vereinsvorstand die Möglichkeit zu nehmen, auf das Prüfungsergebnis Einfluss nehmen zu können. Dadurch soll dem Missbrauch der Satzungsfreiheit zum Zwecke der Schaffung wirtschaftlicher Pfründe durch Einzelpersonen vorgebeugt werden.

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© 2010 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2010). Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_7

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