Zusammenfassung
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften (AG,GmbH,KGaA) sind Anteile an Personengesellschaften nicht ohne weiteres vererblich. Der Grund hierfür besteht in dem strukturellen Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftstypen. Während die Kapitalgesellschaft weitgehend unabhängig von den Gesellschaftern operieren kann – je nach Rechtsform mehr oder weniger ausgeprägt – und die kapitalistische Beteiligung des Gesellschafters im Vordergrund der Beteiligung steht, ist die Personengesellschaft – jedenfalls im Grundsatz – durch die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter geprägt, sichtbar an dem nach dem Grundtypus vorgesehenen persönlichen Einsatz und der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anteile an einer Personengesellschaft – anders als die der Kapitalgesellschaft – nicht von vorneherein für vererblich zu erklären. Gleichwohl gibt es – je nach Form der Personengesellschaft – Unterschiede, die auf den Grad der persönlichen Verbundenheit und der persönlichen Haftung zurückzuführen sind.
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Luxem, J., Arndt, S. (2009). Erbfolge nach Gesellschaftsrecht. In: Erbrecht für Steuerberater. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8246-9_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8246-9_3
Publisher Name: Gabler
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