Auszug
Die Technologisierung des wirtschaftlichen Geschehens geht mit einer Dominanz immaterieller Vermögenswerte und des Geschäfts- oder Firmenwerts als strategische Erfolgsfaktoren einher. Diese Erkenntnis beinhaltet, dass die Wahrung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung lediglich durch eine umfassende kontinuierliche Investitionstätigkeit in nichtfinanzielle Leistungsfaktoren, wie z. B. das Humankapital, den Kundenstamm oder Marken, sichergestellt ist. Angesichts der Tatsache, dass diese Werttreiber die zukünftigen Zahlungsströme des Unternehmens nachhaltig determinieren, gleichzeitig ebenfalls durch besondere Risiken gekennzeichnet sind, stehen diese im Informationsinteresse der Investoren. Da die nationalen und internationalen Rechnungslegungssysteme (Handels- und Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des BilMoG-RefE sowie die IFRS) einen unzureichenden Einblick in die (immaterielle) Vermögenslage des Unternehmens geben4462 und somit dem True and Fair View-Prinzip entgegenstehen, muss diese Informationslücke zwischen Zukunftserfolgswert und bilanziellem Eigenkapital durch zusätzliche Angaben im Rahmen eines (freiwilligen) Intangible Asset- und Goodwill Reporting erklärt und reduziert werden. Die Notwendigkeit des Reporting bleibt ebenfalls nach dem BilMoG-RefE bestehen, da auch künftig u. a. ein Ansatz des originären Goodwill sowie von Forschungsaufwendungen untersagt ist. Eine umfassende Zeitwertbilanzierung ist für das nichtfinanzielle Vermögen ebenfalls nicht vorgesehen, so dass weder der Zukunftserfolgs- noch der Reinvermögenszeitwert durch die Bilanz abgebildet werden kann. Aufgrund der Abschaffung des bestehenden Ansatzverbots für selbst erstellte immaterielle Anlagegüter gem.
Gleiches gilt für die lediglich partiell betrachteten US-GAAP als Auslegungshilfe der IFRS.
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Literatur
Im Gegensatz zur dualistischen Unternehmensverfassung besitzt der Verwaltungsrat in der monistisch ausgestalteten europäischen Aktiengesellschaft nicht nur Überwachungs-und Zustimmungs-, sondern daneben auch Weisungsrechte gegenüber den geschäftsführenden Direktoren. Für strategische Entscheidungen hat der Verwaltungsrat das Initiativ-und Entscheidungsrecht inne. Im Vergleich zum Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG) im Dualsystem unterbleibt der Passus in § 44 Abs. 2 SEAG „Leitung in eigener Verantwortung“, welches die schwächere Position des geschäftsführenden Direktors verdeutlicht; vgl. hierzu im Einzelnen Hirte 2005, S. 702; Manz/Mayer 2006, S. 835. Daneben obliegt dem Verwaltungsrat die Einführung des Risikomanagementsystems nach § 91 Abs. 2 AktG; vgl. § 22 Abs. 3 SEAG. Insofern übernimmt das Überwachungsgremium Verwaltungsrat aus dualistischer Sicht zentr ale Managementaufgaben.
Vgl. Alford et al. 1993, S. 183–223; Baetge 2000, S. 23–44; Daske 2004; Leuz/Verrecchia 2000, S. 91–124; Möller/Hüfner/Kavermann 2004, S. 817–843; Pellens/Tomaszewski 1999, S. 199–228.
Zum Befragungszeitpunkt lag der BilMoG-RefE noch nicht vor; ersatzweise wurde auf eine Teilmenge der Empfehlungen des DRSC (vgl. DRSC 2005, S. 1–43) zurückgegriffen.
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(2008). Schlussbetrachtung und Ausblick. In: Intangible Assets und Goodwill im Spannungsfeld zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8175-2_22
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