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Auszug

Die oben dargestellten, nicht abschließenden Vorschläge in Schrifttum und Unternehmenspraxis für ein Intangible Asset- und Goodwill Reporting zeichnen sich durch eine Heterogenität aus.3786 Dieses uneinheitliche Vorgehen trägt zwar den individuellen Besonderheiten der Unternehmen Rechnung, allerdings gefährdet dies die Vergleichbarkeit der Geschäftsberichte bzw. erschwert die Kapitalmarktanalyse.3787 Diese Tendenz wurde ebenfalls durch die Auswertung der empirischen Befragung im vorangegangenen Kapitel verdeutlicht. Ebenso werden die diskutierten Reporting-Instrumente durch unterschiedliche Vorzüge und Defizite determiniert,3788 so dass ein erhöhter Forschungsbedarf hinsichtlich der Konzeption eines Best Practice Model besteht, das zum einen die bestehenden Vorschläge aufgreift, zum anderen jedoch die bislang - mit Ausnahme von Haller3789 - fehlende Verbindung zum derivativen und originären Goodwill vornimmt. Ferner liegt bis dato keine detaillierte Konzeption für ein Goodwill Reporting vor. Angesichts der Tatsache, dass die internationalen Standardsetter eine Identifizierung immaterieller Vermögenswerte fordern, welche in der Unternehmenspraxis häufig Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Verringerung der Informationslücke eines integrierten Intangible Asset- und Goodwill Reporting.3790 Nachdem ausführlich darauf eingegangen wurde, wie ein nach Identifizierung immaterieller Vermögenswerte nicht mehr spaltbarer Geschäfts- oder Firmenwert i. R. d. wertorientierten Controllings und Reporting zu behandeln ist,3791 wird nachfolgend der schematische Aufbau eines Intangible Asset- und Goodwill Reports vorgelegt.

Vgl. Abschn. II.B.1-9 dieses Hauptteils.

Vgl. abschließend Abschn. II.B.10 dieses Hauptteils.

Vgl. Abschn. II.B.2 dieses Hauptteils.

Vgl. zu den Bestandteilen der Informationslücke Zweiter Hauptteil, Abschn. I.E.1.a).

Vgl. vorrangig Abschn. III.B. sowie III.C.3 dieses Hauptteils.

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Literatur

  1. Vgl. zur Forderung nach einer „gemeinsamen Sprache“ für das Reporting u. a. Klostermann 2005, S. 301.

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  2. Vgl. grundlegend zur Vorteilhaftigkeit von Kodices Bassen et al. 2006, S. 375. Will schlägt die Etablierung von Intellectual Capital Communication Standards vor; vgl. Will 2007a; Will 2007b, S. 19.

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  3. Da in der EU-Änderungs-Richtlinie abweichend vom DCGK nicht zwischen Empfehlungen und Anregungen unterschieden wird, ist das Unternehmen künftig auch verpflichtet, die Nichtanwendung von Anregungen zwingend anzugeben und zu begründen; vgl. Lentfer/ Weber 2006, S. 2360. Vor diesem Hintergrund enthält der nachfolgende Intangible Asset-und Goodwill Reporting aus Gründen der Klarstellung lediglich Empfehlungen.

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  4. Vgl. Abschn. V.B-D dieses Hauptteils. Dieser Vorgehensweise folgt u. a. das schweizerische Pendant zum DCGK, der Swiss Code of Best Practice; vgl. grundlegend Raggenbass 2005, S. 751–758; Straub 2002, S. 495.

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  5. Vgl. zur Kommunikations-und Ordnungsfunktion von Kodizes insbesondere Schüppen 2002, S. 1117; von Werder 2002, S. 801 f. sowie zur Qualitätssicherungsfunktion von Werder/Talaulicar 2003, S. 15.

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  6. Während Drobetz/Schillhofer/Zimmermann und Zimmermann/Goncharow/Werner einen positiven Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Empfehlungen des DCGK und der Aktienrendite der untersuchten DAX-und MDAX-Unternehmen nachweisen können, gelangen Bassen et al. und Nowak/Rott/Mahr zu differierenden Ergebnissen; vgl. Bassen et al. 2006, S. 396 f.; Drobetz/Schillhofer/Zimmermann 2004, S. 5; Nowak/Rott/Mahr 2005, S. 252 f.; Zimmermann/Goncharov/Werner 2004, S. 8. Mit Ausnahme der Untersuchung von Nowak/Rott/Mahr lässt sich zumindest ein signifikanter positiver Zusammenhang zwischen der Güte einzelner Corporate Governance-Kriterien und der Höhe des Shareholder Value ableiten.

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  7. Schildbach 1998a, S. 587.

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  8. Vgl. ebenfalls Schmidt 2007b, S. 254.

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  9. Vgl. die Angaben von Vater 2004, S. 477.

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  10. Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Unternehmen haben gem. § 161 AktG jährlich schriftlich zu erklären, dass den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde und wird (Entsprechenserklärung) bzw. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden; vgl. hierzu grundlegend Bernhardt 2002, S. 1841; Claussen/Bröcker 2002, S. 1204; Hütten 2002, S. 1740–1742; Ihrig/Wagner 2002b, S. 2509; Kiethe 2003b, S. 559–565; Kollmann 2003, S. 1–18; Körner 2004, S. 1148 f.; Lutter 2002, S. 523–543; Lutter 2006a, S. 871–883; Pfitzer/Oser/Wader 2002, S. 1120–1123; Seibert 2002, S. 581–584; Seidel 2004d, S. 1095; Semler/Wagner 2003, S. 553–558; Strieder 2004a, S. 1325; Ulmer 2002, S. 157. Eine Angabeverpflichtung im (Konzern-) Anhang ist in § 285 Nr. 16 und § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB kodifiziert; vgl. hierzu auch Heyd/Baur 2003, S. 139–142; Seidel 2004c, S. 289.

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  11. Vgl. zu den Parallelen des DCGK Bassen et al. 2006, S. 376; Schiffer 2002, S. 879. Nach dem Bil-MoG-RefE ist eine explizite Begründung für die Nichteinhaltung der Empfehlungen des DCGK erforderlich; vgl. § 161 AktG-E. Diese Novellierungen finden bei der Konzeption Berücksichtigung.

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  12. Vgl. weiterführend zur Akzeptanz des DCGK in der Unternehmenspraxis die Untersuchungen von Bassen/ Kleinschmidt/ Zöllner 2004, S. 527–533; Meitner 2003, S. 763–767; Oser/Orth/Wader 2003, S. 1337–1341; Oser/Orth/Wader 2004, S. 1121–1126; Steinat 2005, S. 18–21; Theisen 2003b, S. 455 f.; von Werder/Talaulicar 2005, S. 843–846; von Werder/Talaulicar 2006, S. 849–855; von Werder/Talaulicar 2007, S. 869–875; von Werder/Talaulicar/Kolat 2003, S. 1857–1861; von Werder/Talaulicar/Kolat 2004, S. 1377–1382 sowie hierzu Bassen/Zöllner 2005a, S. 108–110; Bassen/Zöllner 2005b, S. 42–45.

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  13. Vgl. Weißenberger 2007a, S. 314.

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  14. Die Beauftragung zur freiwilligen Prüfung oder zur prüferischen Durchsicht obliegt im Gegensatz zur gesetzlichen Abschlussprüfung im Allgemeinen der Unternehmensleitung. Nach h. M. ist es allerdings aus Gründen der Unabhängigkeit ratsam, dass der Aufsichtsrat ebenfalls die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers i. R. d. Beurteilung des Intangible Asset-und Goodwill Reporting vornimmt; vgl. ähnlich WP-Handbuch 2008, Rn. 15 zu Abschn. P, S. 1194.

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  15. Vgl. auch die Bilanzrelationen auf Basis einer Untersuchung des DAX, MDAX, Smallcap Aktien Index (SMAX) und des Neuen Markt Index (NEMAX) von Küting/ Dürr 2003, S. 3 f.

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  16. Die Aufstellung erfolgte in Anlehnung an die empirische Untersuchung bei von Rütte/ Hoenes 1995, S. 40–43.

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  17. Vgl. auch AKWB 2006, S. 25.

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(2008). Normierung und Konzeption eines Best Practice Model. In: Intangible Assets und Goodwill im Spannungsfeld zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8175-2_15

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