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Auszug

Das Intangible Asset- und Goodwill Reporting stellt, wie eingangs erwähnt, bei börsennotierten Publikumsgesellschaften den zentralen Bestandteil einer wertorientierten Unternehmenskommunikation dar.3670 Die Agency-Problematik, welche bei managergeführten Gesellschaften auftritt,3671 sowie die damit einhergehende Informationslücke kann lediglich dann zum Abbau gelangen, wenn neben dem Financial Accounting ein Intangible Asset- und Goodwill Reporting betrieben wird, welches den Rahmengrundsätzen der Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit genügt.3672 Infolgedessen, dass die bisherigen empirischen Studien zu divergierenden Ergebnissen gelangten und den Bereich des Business Risk Auditing zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Reporting nicht thematisierten,3673 wird dieser Forschungslücke mittels einer eigens durchgeführten empirischen Untersuchung Rechnung getragen. Die erste Zielsetzung der Analyse bestand darin, die Entscheidungsnützlichkeit das Accounting und Reporting von immateriellen Vermögenswerten und des Geschäfts- oder Firmenwerts de lege lata aus empirischer Sicht zu beurteilen. Abgestellt wurde hierbei auf die Geschäftsberichte deutscher Publikumsgesellschaften, die zum Befragungszeitpunkt im DAX oder TecDAX gelistet waren. Zudem erfolgte eine branchenspezifische Betrachtung auf Basis einer Clustereinteilung der Deutschen Börse AG, weil die Bedeutung der immateriellen Werttreiber je nach Unternehmensbranche differiert. Vorrangig standen mithin diejenigen Gesellschaften im Fokus, bei denen Intangible Assets sowie der Goodwill Erfolgsindikatoren darstellen. Dies galt u. a. für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei Pharmazieunternehmen, Softwareaufwendungen bei Technologieunternehmen oder Aufwendungen zum Aufbau und Ausbau des Humankapitals bei Dienstleistungsunternehmen.

Vgl. Abschn. II.C.4 des Ersten Hauptteils.

Vgl. hierzu Abschn. I.B.1 des Ersten Hauptteils.

Vgl. hierzu und zu den Nebengrundsätzen Abschn. I.A.2 des Ersten Hauptteils.

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Literatur

  1. Vgl. in diesem Zusammenhang vor allen Dingen die jüngeren Untersuchungsergebnisse von AKWB 2006, S. 1–37; Arthur D. Little (Hrsg.) 2005, S. 1–34; Fischer/Becker 2005a, S. 124; Fischer/Becker 2005b; Fischer/Becker 2006, S. 41 f.; Hager/Hitz 2007, S. 205–218; Klostermann/Kasztler 2006, S. 220–222; Völckner/Pirchegger 2006, S. 234 f. und im Besonderen die von der Universität Melbourne, der Universität Ferrara und dem Unternehmen NYU Stern im Auftrag der EU-Kommission (vgl. EU-Kommission 2003a) vorgenommene empirische Untersuchung.

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  2. Vgl. eingehender zur Formalisierung die grafische Übersicht von Kromrey 2002, S. 377 sowie zu den Formen der Befragung bereits Wellenreuther 1982, S. 159 f.

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  3. Vgl. detailliert zu einer definitorischen Eingrenzung Kromrey 2002, S. 33 und einer Strukturierung Schmid 2007, S. 10 f. Als Hauptgütekriterien von Messvorgängen innerhalb der empirischen Sozialforschung werden die Objektivität, Reliabilität sowie die Validität unterschieden; vgl. statt vieler Raithel 2006, S. 42 f. Neben der schriftlichen Befragung sind ebenfalls Inhaltsanalysen, Experimente und Beobachtungen als Ausflüsse der empirischen Sozialforschung gebräuchlich Vgl. zum Stellenwert der Befragung in der empirischen Sozialforschung Kromrey 2002, S. 348.

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  4. Vgl. zu dieser Vorgehensweise auch Scholl 2003, S. 45. Der Fragebogen ließ sich daneben auf der lehrstuhleigenen Homepage abrufen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nur geringer Gebrauch gemacht.

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  5. Vgl. zu den finanziellen Vorteilen einer schriftlichen Befragung Wellenreuther 1982, S. 159 f. Es wurden im Allgemeinen die Verantwortlichen der jeweiligen Befragungsgruppen (Niederlassungsleiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leiter der Investor Relations-Abteilung, Vorsteher der Finanzanalyse-Abteilung von Kreditinstituten und institutionellen Rating-Unternehmen sowie Lehrstuhlinhaber) gebeten, Mitarbeiter auf die elektronische Beantwortung des Fragebogens auf der lehrstuhleigenen Homepage aufmerksam zu machen. Allerdings ist dies unter Zugrundelegung des Identitätsproblems kritisch zu würdigen; vgl. hierzu ausführlich Hafermalz 1976, S. 31.

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  6. Der Aussagewert von mündlichen Befragungen kann durch den subjektiven Einfluss des Interviewers wesentlich beeinträchtigt werden; vgl. hierzu auch Bakhaya 2006, S. 277. Eine anonymisierte Vorgehensweise mittels eines schriftlichen Fragebogens erhöht i. d. R. die Bereitschaft, an derartigen Untersuchungen teilzunehmen und die vorliegenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

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  7. Vgl. zu den Vorteilen einer schriftlichen Befragung auch Scholl 2003, S. 47 f.

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  8. Vgl. zur Bedeutung von Pretests Diekmann 2005, S. 415 f.; Raithel 2006, S. 62 f.; Wellenreuther 1982, S. 176 f.

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  9. Vgl. hierzu grundlegend die Ausführungen von Reinecke 1991, S. 137–164.

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  10. Vgl. zu ausgewählten Nachteilen Diekmann 2005, S. 439; Scholl 2003, S. 48 f.

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  11. Offene Fragen implizieren die Gefahr einer mangelnden Vergleichbarkeit der Antworten, einer geringeren Durchführungs-und Auswertungsobjektivität, einen höheren Zeitaufwand für die Befragten sowie einen höheren Ressourcenverbrauch bei der Auswertung; vgl. hierzu Raithel 2006, S. 68.

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  12. Geschlossene Fragen werden im Schrifttum auch unter der Bezeichnung „Multiple-Choice-Questions“ geführt; vgl. hierzu Raithel 2006, S. 68 sowie grundlegend zur Unterscheidung in geschlossene und offene Fragen Kromrey 2002, S. 365 f.; Stier 1999, S. 174 f.; Wellenreuther 1982, S. 170 f.

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  13. Vgl. zu direkten und indirekten Fragestellungen Kromrey 2002, S. 369; Stier 1999, S. 177 sowie zur Befürwortung direkter Fragen Diekmann 2005, S. 413.

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  14. Auswahlfragen implizieren die Verwendung von Rating-oder Rankingskalen (u. a. Schulnotensystem); vgl. ausführlich zur Rating-Skalierung Stier 1999, S. 62–65.

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  15. Vgl. hierzu auch Diekmann 2005, S. 404.

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  16. Diese stellen auf die Beurteilung eines Sachverhalts ab (Zustimmung/Ablehnung); vgl. weiterführend Stier 1999, S. 172.

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  17. Vgl. grundlegend zum Einsatz von Trichter-und Filterfragen Diekmann 2005, S. 409 f.; Raithel 2006, S. 71 f.; Scholl 2003, S. 152; Stier 1999, S. 183.

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  18. Vgl. zu diesem Vorgehen ebenso Diekmann 2005, S. 439. Es wurde bereits in der Konzeptionsphase verbindlich festgelegt, welche Fragen lediglich von einer Teilbefragungsgruppe zu beantworten sind. Ist die in Rede stehende Frage lediglich an eine bestimmte Gruppe gerichtet, so ist dies im Fragebogen kenntlich gemacht.

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  19. Vgl. hierzu im Einzelnen Diekmann 2005, S. 391 f. und 413; Stier 1999, S. 178 f.

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  20. Vgl. zur Implementierung von Anreizen (Incentives) bei der schriftlichen Befragung Hafermalz 1976, S. 139; Wellenreuther 1982, S. 160. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse wurde den Interessierten im Oktober 2007 per E-mail zugesendet.

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  21. Vgl. grundlegend zum Identitätsproblem Hafermalz 1976, S. 31 f.

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  22. Vgl. befürwortend Bakhaya 2006, S. 278; Scholl 2003, S. 51 sowie zur Überwindung des Rücklaufproblems Hafermalz 1976, S. 63 f.

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  23. Vgl. zur Bedeutung personalisierter Anschreiben bereits Hafermalz 1976, S. 94.

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  24. Vgl. zur Motivationswirkung des Anschreibens zur schriftlichen Befragung Wellenreuther 1982, S. 174.

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  25. Vgl. zur Betonung der Anonymität im Begleitschreiben zur Sicherstellung einer angemessenen Rücklaufquote Hafermalz 1976, S. 104.

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  26. Vgl. zur Verdeutlichung jener Aspekte u. a. Raithel 2006, S. 77.

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  27. Vgl. zur stimulierenden Wirkung von Nachfassaktionen auf den Rücklauf von Befragungen Hafermalz 1976, S. 72.

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  28. Auf die Formulierung von „Warming Up“-bzw. „Eisbrecher“-Fragen wurde verzichtet; vgl. jedoch zu ihrer grundsätzlichen Berechtigung Diekmann 2005, S. 414; Raithel 2006, S. 72.

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  29. Vgl. zur Gefahr einer Überforderung der Befragten Diekmann 2005, S. 413 f.; Kromrey 2002, S. 363 f.

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  30. Als Höchstgrenze werden zwanzig Wörter angegeben; vgl. Stier 1999, S. 178.

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  31. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Stichprobe Raithel 2006, S. 53.

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  32. Vgl. stellvertretend zum Grundsatz der Repräsentativität Amshoff 1993, S. 38–41; Metz 1995, S. 100 f.; Raithel 2006, S. 59 und hieran anknüpfend Bakhaya 2006, S. 283.

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  33. Vgl. hierzu grundlegend Kromrey 2002, S. 268 f. sowie exemplarisch die Ausführungen des nachfolgenden Abschnitts.

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  34. Eine Ausfallquote von 80–90 % wird im Schrifttum als häufig angesehen; vgl. bereits Hafermalz 1976, S. 28.

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  35. Die Clusterbezeichnung ATL umfasst die Branchenindizes Automobiles sowie Transportation & Logistics. Die Clustereinteilung folgt der Zuordnung der Deutschen Börse AG; vgl. ebenso Hager/ Hitz 2007, S. 206.

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  36. Die Einhaltung der o. g. Toleranzgrenzen wird mit einer überdurchschnittlichen Repräsentativität von Untersuchungen gleichgesetzt; vgl. hierzu u. a. Amshoff 1993, S. 40; Bakhaya 2006, S. 285; Happel 2001, S. 86.

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  37. BilMoG-BegrRefE zu Nummer 11 (§ 255 HGB), S. 122 f.

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  38. Vgl. zu den bisherigen Umsetzungsproblemen insbesondere Hirsch 2007, S. 179.

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  39. Vgl. ebenfalls die Bemerkung von Günther/ Breiter 2007, S. 13, wonach die Modelle für ein Intangible Asset Reporting „noch in den Kinderschuhen“ stecken.

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  40. Eine jüngere empirische Untersuchung von Garcia-Meca/Martinez bei börsennotierten spanischen Unternehmen zeigt, dass quantitativen Informationen zur Forschung und Entwicklung aufseiten der Finanzanalysten bislang keine hohe Bedeutung beigemessen wird. Als Beweggründe sind die mangelnde Nachprüfbarkeit der Angaben sowie negative Konkurrenzaspekte benannt; vgl. hierzu im Einzelnen Garcia-Meca/ Martinez 2007, S. 58.

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  41. Dagegen spricht sich der DSR für eine Angleichung an die IFRS bzw. US-GAAP im Hinblick auf die Bewertung des Goodwill aus; vgl. DRSC (Hrsg.) 2002, S. 5. Anstelle einer pauschalen oder planmäßigen Abschreibung wäre nur noch eine außerplanmäßige Abschreibung auf der Basis des IOA möglich. Das IDW sieht in seiner Stellungnahme eine planmäßige Abschreibung des Goodwill „über die Nutzungsdauer“ vor, wobei nicht ersichtlich wird, ob sich der Bilanzersteller in Zukunft an der steuerlich zwingend vorgesehenen Nutzungsdauer von 15 Jahren zu orientieren hat oder ihm die Bestimmung der Nutzungsdauer weitgehend freigestellt ist; vgl. IDW (Hrsg.) 2001a, S. 224. Der DAV schlägt eine „periodische Abschreibung“ entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der IOA des derivativen Geschäfts-oder Firmenwerts nicht maßgebend ist; vgl. DAV (Hrsg.) 2003, S. 8.

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  42. Vgl. BilMoG-BegrRefE zu Nummer 4 (§ 246 HGB), S. 94 f.

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(2008). Empirische Untersuchung. In: Intangible Assets und Goodwill im Spannungsfeld zwischen Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8175-2_14

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