Auszug
Das zollrechtliche Verfahren der so genannten vorübergehenden Verwendung dient dazu, eingeführte Waren (Nichtgemeinschaftswaren) unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend zu verwenden, Art. 137 ZK.
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