Auszug
Werden Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, sind diese unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle (Eingangszollstelle in die EU) zu befördern und dort zu gestellen, Art. 38, 40 ZK. Des Weiteren ist eine summarische Anmeldung abzugeben, Art. 43 ZK. Nach Abgabe der summarischen Anmeldung verbleiben dem Verbringer 20 Tage (bei auf dem Seewege beförderten Waren 45 Tage) bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten, damit die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können, Art. 49 ZK. Zollrechtliche Bestimmung kann z. B. die Überführung in den freien Verkehr sein. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung, Art. 50—53 ZK. Innerhalb dieser Verwahrung dürfen an der Ware, mit Ausnahme gewisser zur Erhaltung der Waren erforderlicher Behandlungen, keine Veränderungen vorgenommen werden. Auch dürfen sie nicht vom Ort der Verwahrung (in der Regel beim Empfänger der Ware oder bei einem Spediteur) entfernt werden. Die vorübergehende Verwahrung steht einem Verkauf der Ware aber nicht entgegen.
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2009). Die Lagerung von Drittlandswaren. In: Zoll und Umsatzsteuer. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8049-6_4
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Publisher Name: Gabler
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