Auszug
Im Unterschied zur umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise knüpft das Zollrecht nicht an eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG an. Entscheidend für die Anwendung der zollrechtlichen Regelungen zum Ausfuhrverfahren ist allein die physische Warenbewegung aus dem Drittlandsgebiet. Von Belang sind demnach beispielsweise auch rechtsgeschäftslose Verbringungen von Waren ins Drittland.
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