Zusammenfassung
Im Laufe eines Geschäftsjahres können Zahlungen anfallen, die ganz oder teilweise als Aufwand oder Ertrag dem folgenden oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Vorauszahlung von Mieten. Wird etwa die Miete für den Monat Januar bereits im Dezember bezahlt, so findet der Geldabgang zwar im alten Jahr statt, die mit der Auszahlung entgoltene Leistung (z. B. die Überlassung der Räume zur Nutzung) erfolgt jedoch erst im nächsten Geschäftsjahr. Damit darf der Mietaufwand erst in der GuV-Rechnung des nächsten Geschäftsjahres erfasst werden.
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Auer, B., Schmidt, P. (2012). Rechnungsabgrenzungsposten. In: Schmidt, M. (eds) Buchführung und Bilanzierung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6917-0_26
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