Zusammenfassung
Aus Gründen des Gläubigerschutzes schreibt der Gesetzgeber eine periodische Erfolgsermittlung injahresabständen vor. Gerade deshalb ist es wichtig, alle anfallenden Aufwendungen und Erträge dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Bei der verbrauchsorientierten Buchung werden Einkaufsvorgänge von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sofort bei der Warenlieferung aufwandswirksam erfasst. Die Zuordnung ist hier also vergleichsweise einfach. Eine nutzungsbedingte Wertminderung bzw. der gewöhnliche Wertverfall beim Anlagevermögen sind über eine sog. planmäßige Abschreibung als Aufwand zu erfassen. Im Steuerrecht wird diese Abschreibung als Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung bezeichnet. Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 II HGB allgemein alle Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, d. h. länger als 1 Jahr im Unternehmen verbleiben und nicht im Rahmen des Produktionsprozesses weiterverarbeitet und verkauft werden. Es lässt sich grob in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente, Lizenzen), Sach- (z. B. Maschinen) und Finanzanlagen (z. B. Aktien zur langfristigen Geldanlage) unterteilen. Abbildung 98 zeigt, dass nur Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens einer planmäßigen Abschreibung unterzogen werden dürfen.
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Auer, B., Schmidt, P. (2012). Bewertung des Anlagevermögens. In: Schmidt, M. (eds) Buchführung und Bilanzierung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6917-0_24
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