Zusammenfassung
Die Robe. Amtstracht des Rechtsanwaltes und Erkennungsmerkmal des Juristen in (fast) jedem Prozess. Bis auf wenige Ausnahmen wird deren Existenzberechtigung im Gerichtssaal kaum angefochten. Während Anzug, gestärktes Hemd und weiße Krawatte zumindest in Zivilprozessen nicht mehr als zwingende Notwendigkeit angemessenen Auftretens angesehen werden, hat die seidenbestickte schwarze Robe sich über die Zeit gerettet. Selbst das Bundesverfassungsgericht tat sich schwer mit der Anerkennung der Robe, wenn es im Jahre 1970 „unter Anstrengung seines vollen Scharfsinns und seiner gesammelten Ratlosigkeit“ die Robenpflicht als „vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht“ definierte. Gleichwohl: So selbstverständlich, wie die Robe für den prozessführenden Anwalt ist, so wenig ist es die Prozessführung als solche heute für wesentliche Teile der Wirtschaftsanwaltschaft. Bei Beobachtung von berufseinsteigenden Rechtsanwälten, insbesondere in Großkanzleien, ist man fast geneigt zu erkennen, dass der Smoking zur Verleihung des JUVE-Awards vordringlicher Einzug in den Spind des Wirtschaftsanwalts hält als die Robe.
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© 2012 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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Lenz, T. (2012). Prozessführung. In: Lenz, T. (eds) Die Rechtsabteilung. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6736-7_13
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