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Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters

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Unternehmenskauf aus der Insolvenz
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Zusammenfassung

Der Erfolg eines Unternehmenskaufs aus der Insolvenz ist maßgeblich geprägt von der Kenntnis gesetzlich vorgegebener Besonderheiten. In diesem Zusammenhang erlangen die rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters eine zentrale Bedeutung. Der Eigentümer ist nicht mehr berechtigt, über sein insolvenzbefangenes Eigentum zu verfügen: seine Gläubiger weisen – zumindest nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers – den (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Berichtstermin an, wie das Schuldnerunternehmen zu verwerten ist.135 Gesprächs- und Verhandlungspartner sind nicht mehr Gesellschafter und/oder geschäftsführende Organe in ihrer jeweiligen Funktion, sondern der (vorläufige) Insolvenzverwalter. Dieser fundamentale Kompetenzwechsel erklärt sich mit der Funktion des Insolvenzverfahrens: Es handelt sich um einen Akt der Gesamtvollstreckung zur gemeinschaftlichen und bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Während die Einzelzwangsvollstreckung in der Regel die Zwangsverwertung des Schuldnervermögens durch ein öffentliches Bieterverfahren vorsieht und über diesen Weg zur bestmöglichen Verwertung im Einzelfall gelangt, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter ermächtigt, über das Schuldnervermögen in erster Linie durch freihändigen Verkauf zu verfügen. Ein offizielles oder gar zwingendes Bieterverfahren entfällt somit. Es muss daher ein Ausgleich gefunden werden, um auch bei freihändigem Verkauf des Schuldnervermögens die aus Gläubigersicht bestmögliche Haftungsverwirklichung zu erreichen. Dieses Ziel soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch verschiedenste Mitwirkungsbefugnisse der Gläubigergemeinschaft (Gläubigerautonomie) erreicht werden. Dies wird jedoch dadurch erschwert, dass die Gläubiger in der Regel keinen homogenen Interessenverbund darstellen, sondern auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens völlig unterschiedliche Ziele verfolgen. Deshalb liegt es auf der Hand, dass die freihändige Verwertung des Schuldnervermögens mit dem Ziel, den bestmöglichen Erlös zu realisieren, angesichts divergierender Gläubigerinteressen die Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters deutlich einschränkt. Muss doch eine optimale Verwertung des Schuldnervermögens verschiedenartige Gläubigerinteressen auf einen gemeinsamen Nenner bringen. Verkaufsgespräche und Verkaufsverhandlungen mit einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter sind daher umso komprimierter und erfolgreicher, je besser der Kaufinteressent die dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter gesetzlich vorgegebenen Handlungsräume kennt. Der potenzielle Käufer muss bereit sein, dieses Parkett zu betreten. Anderenfalls laufen Gespräche und Verhandlungen Gefahr, an Erwartungen zu scheitern, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter gar nicht erfüllen kann. Ist der Kaufinteressent mit dem rechtlich und wirtschaftlich Machbaren vertraut, verlaufen die Kaufverhandlungen in wesentlich sachlicher, vom Missverstehen verschonter Atmosphäre. Welches aber sind diese Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, welchen Einfluss hat die Gläubigerautonomie?

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Ott, W. (2011). Handlungsräume des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. In: Unternehmenskauf aus der Insolvenz. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6700-8_6

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