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Anwendungsbereich des InvStG

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Investmentsteuerrecht
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Zusammenfassung

  1. 1.

    Das Investmentsteuergesetz findet gem. § 1 Abs. 1 InvStG auf inländisches Investmentvermögen und Investmentanteile sowie auf ausländisches Investmentvermögen und Investmentanteile Anwendung.

  2. 2.

    FĂ¼r die Begriffsbestimmungen verweist das Investmentsteuergesetz in § 1 Abs. 2 InvStG auf die Regelungen des § 1 Satz 2 und § 2 InvG. Durch den unmittelbaren Bezug des Investmentsteuerrechts auf das Investmentrecht kommt es zu einem Gleichlauf zwischen beiden Gesetzen.

  3. 3.

    Auf andere Gesellschaft en wie die GmbH oder eine AG sowie auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, an welchen sich die Anleger direkt beteiligen und die Gesellschaft die Investitionen tätig, findet das Investmentsteuergesetz keine Anwendung. Sie unterliegen den allgemeinen Regelungen der Besteuerung des Einkommen-, Körperschaft - und Gewerbesteuergesetzes. Dies gilt auch fĂ¼r die REIT-AG.

    Es gilt somit: Das Investmentsteuergesetz findet i.d.R. dann Anwendung, wenn die Regelungen des Investmentgesetzes anwendbar sind. Dabei verweist es fĂ¼r bestimmte Definitionen auf dessen Bestimmungen.

  4. 4.

    § 1 Satz 2 InvG definiert ein Investmentvermögen als ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, welches nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt wird. Materielle Voraussetzung fĂ¼r die Anwendung des Investmentsteuergesetzes ist demnach der Erwerb von Gegenständen, die abschlieĂŸend in § 2 Abs. 4 InvG genannt sind.

  5. 5.

    Zu diesen sog. qualifizierten Vermögensgegenständen (sog. eligible assets) gehören:

    • Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, GrundstĂ¼cke, grundstĂ¼cksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien), Beteiligungen an Gesellschaft en, die nach dem Gesellschaft svertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaft ung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dĂ¼rfen (Immobilien-Gesellschaft en), Anteile an Investmentvermögen nach MaĂŸgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

    • fĂ¼r Investmentvermögen i.S.d § 90a InvG sowie fĂ¼r vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an Ă–PP-Projektgesellschaft en, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

    • fĂ¼r inländische Investmentvermögen i.S.d. § 90g InvG sowie fĂ¼r vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbrieft e Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

    • fĂ¼r inländische Investmentvermögen i.S.d. § 90l InvG als weitere Vermögensgegenstände unverbrieft e Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil i.S.d. § 3 Nr. 39 EStG zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschlieĂŸlich stiller Beteiligungen i.S.d. § 230 HGB an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, fĂ¼r inländische Investmentvermögen i.S.d. § 112 InvG,

    • fĂ¼r vergleichbare ausländische Investmentvermögen und fĂ¼r Investmentaktiengesellschaft en stille Beteiligungen i.S.d. § 230 HGB an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäft sleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,

    • fĂ¼r inländische Investmentvermögen i.S.d. § 112 InvG sowie fĂ¼r ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

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Haase, F., Brändel, K. (2011). Anwendungsbereich des InvStG. In: Investmentsteuerrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6689-6_2

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