Zusammenfassung
Bis zum Inkrafttreten des BilMoG wurden Rückstellungen in Höhe des Betrags berücksichtigt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig war. Die Neufassung von § 253 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB sieht nun vor, dass Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt werden. Es ist also auf den Betrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus dem der Rückstellung zugrunde liegenden Sachverhalt voraussichtlich aufgewendet werden muss, um die über die Rückstellung abgebildete mögliche Verbindlichkeit zu erfüllen.
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Haas, I. (2011). Bewertung der Rückstellungen. In: Rückstellungen. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6635-3_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6635-3_3
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-2273-1
Online ISBN: 978-3-8349-6635-3
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