Zusammenfassung
Unter das Energiesteuergesetz fallen „Energieerzeugnisse“. Das sind grundsätzlich alle Kraft- und Heizstoffe. Allerdings gibt es keinen abschließenden Katalog von Energieerzeugnissen. Es gibt lediglich in § 1 Abs. 2 EnergieStG eine Aufzählung bestimmter Kraft- und Heizstoffe mit Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN). Für einige Energieerzeugnisse muss ferner hinzutreten, dass sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel verwendet zu werden. Im Übrigen gilt nach § 1 Abs. 3 Energiesteuergesetz ein sog. Auffangtatbestand: Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch „andere“ Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, sowie andere Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
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© 2011 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
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Khazzoum, B., Kudla, C., Reuter, R. (2011). Energiesteuergesetz. In: Energie und Steuern. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6504-2_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6504-2_3
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-2272-4
Online ISBN: 978-3-8349-6504-2
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