Zusammenfassung
§ 77a Abs. 3 SGB V setzt Regelungen zur Kapitalaufbringung und Finanzierung der Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung fest. Hiernach hat die Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein Entgelt bei ihren vertragsärztlichen Auftraggebern zu erheben, Haushaltsmittel der Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigung dürfen nicht verwendet werden. An diese Regelung knüpfen verschiedene Fragestellungen an, wie bereits bei der verfassungsrechtlichen Erörterung im Lichte der Grundrechte der vertragsärztlichen Mit-glieder gezeigt wurde. Danach kommt gerade § 77a Abs. 3 SGB V die besondere Bedeutung zu, die zwangskorporierten Vertragsärzte vor einer zweckwidrigen Verwendung ihrer Mitgliedsbeiträge zu schützen. Den (praktischen) Auswirkungen bei der Auslegung des § 77a Abs. 3 SGB V im Lichte von Art. 2 Abs. 1 GG ist im Folgenden nachzugehen: In chronologischer Reihenfolge wird der Kapitaleinsatz vom Gründungsvorgang bis hin zur laufenden Finanzierung begutachtet.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Sehy, H. (2013). Finanzierung und sozialversicherungsrechtliche Aufsicht. In: Die Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 77a SGB V). Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4513-6_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4513-6_5
Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8349-4512-9
Online ISBN: 978-3-8349-4513-6
eBook Packages: Business and Economics (German Language)