Skip to main content

Mögliche Ausgestaltungsformen der Koordinierung für das Enforcement von International Financial Reporting Standards

  • Chapter
Internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten
  • 3128 Accesses

Zusammenfassung

Nachdem vorstehend aufgezeigt werden konnte, dass ein Modell, das ausschließlich aus nationalen Enforcern ohne gegenseitige Abstimmungs- und Koordinierungsmechanismen besteht, und die gegenwärtigen Harmonisierungsbestrebungen als nicht zweckgemäß im Sinne der vorrangigen Zielsetzung der Arbeit – namentlich der Etablierung eines Systems, das Regulierungsarbitrage verhindert und die regulatorische Kooperation in Bezug auf das Enforcement der Rechnungslegung erleichtert – abzulehnen sind, werden im Folgenden zwei mögliche Ausgestaltungsformen der Koordinierung für das Enforcement von IFRS vorgestellt.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 69.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 89.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Vgl. hierzu Abschn. V des Zweiten Hauptteils.

  2. 2.

    Zu den Restriktionen der ausgewählten Harmonisierungsbestrebungen vgl. vorstehend Abschn. III dieses Hauptteils.

  3. 3.

    Vgl. u. a. AKEU 2002, S. 2174; Baetge/Heidemann 2002, S. 20; Böcking/Herold/Wiederhold 2003, S. 407; Böcking/Kiefer 2002, S. 28; Coenenberg 2001, S. 405; Hütten 2003, S. 136 sowie Küting/Wohlgemuth 2002, S. 276.

  4. 4.

    Im Zuge der Diskussion um ein deutsches Enforcement-Modell konstatierte Baetge bereits, dass die vorgesehene deutsche Lösung nur einen Zwischenschritt hin zur Gründung einer (zentralen) europäischen Enforcement-Institution darstellen könne. Vgl. Baetge 2004, S. 430.

  5. 5.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 207–228.

  6. 6.

    Vgl. Europäische Kommission 2009.

  7. 7.

    Zum Ablauf und zur Funktionsweise des Lamfalussy-Prozesses vgl. ausführlich Ausschuss der Weisen 2001. Zu den für die Einführung des Lamfalussy-Prozesses maßgeblichen Empfehlungen der Lamfalussy-Gruppe vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.B des Zweiten Hauptteils.

  8. 8.

    Zur ab dem Jahr 2007 einsetzenden internationalen Finanzkrise und deren Auswirkungen vgl. bereits vorstehend Abschn. II.C des Ersten Hauptteils.

  9. 9.

    Vgl. High-Level Group 2009.

  10. 10.

    Zu den abgeleiteten Beurteilungskriterien vgl. vorstehend Abschn. V dieses Hauptteils.

  11. 11.

    Diese Überlegung entstammt der Organisationsstruktur der SEC, die ihrerseits ebenfalls regionale Niederlassungen und Bezirksbüros unterhält. Vgl. Abschn. II.A des Zweiten Hauptteils.

  12. 12.

    Vgl. vor allem Kiefer 2003, S. 190 und S. 192 sowie Lohwasser 2006, S. 208.

  13. 13.

    Böckem 2000, S. 146.

  14. 14.

    So insbesondere Lohwasser 2006, S. 207. In Bezug auf die Sicherung der Publizitätspflichten in Deutschland und mithin der Sicherung der Wirksamkeit der Jahresabschlussprüfung hat Richter bereits im Jahr 1975 ein als Aktienamt bezeichnetes Institut vorgeschlagen. Vgl. Richter 1975, S. 254–283.

  15. 15.

    Zur Präventivfunktion des Enforcement der Rechnungslegung vgl. Abschn. III.D.1 des Ersten Hauptteils.

  16. 16.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 224–225. Zur Pre-Clearance der SEC vgl. Abschn. II.O, zum analogen Instrumentarium der fallbezogenen Voranfragen der DPR vgl. Abschn. IV.O des Zweiten Hauptteils.

  17. 17.

    So sinngemäß Lohwasser 2006, S. 225. Zu einem Kontakt mit Standardsetzern infolge eines internationalen Koordinierungsmechanismus im Rahmen des Enforcement der Rechnungslegung vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.B.2 dieses Hauptteils.

  18. 18.

    Vgl. vor allem Lohwasser 2006, S. 208–209.

  19. 19.

    In Frage kommen eine Vollprüfung aller Finanzberichtsinstrumente bzw. aller bilanziellen Sachverhalte oder eine risikoorientierte Prüfung ausgewählter Finanzberichtsintstrumente bzw. bilanzieller Sachverhalte. Für den Prüfungsansatz der supranationalen EU-Behörde soll nachfolgend von einem Vollprüfungsansatz ausgegangen werden. Vgl. nachstehend Abschn. VI.B.2.c) dieses Hauptteils.

  20. 20.

    Die Erhebung befasst sich mit im Geschäftsjahr 2005 aufgestellten Abschlüssen. Vgl. CESR 2007a, S. 19 sowie darauf referenzierend Berger 2009, S. 605. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anzahl der kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU wesentlich verändert hat.

  21. 21.

    Zu den unter das Enforcement fallenden Unternehmen in dem vorgestellten zentralistischen Modell vgl. Abschn. VI.B.1.f) dieses Hauptteils.

  22. 22.

    So ebenso konzidierend Lohwasser 2006, S. 210. In Bezug auf die Rekrutierungsschwierigkeiten von Mitarbeitern bei einzelnen staatlichen Enforcement-Institutionen vgl. exemplarisch Hütten 2003, S. 139 sowie Naumann/Tielmann 2003, S. 171.

  23. 23.

    So auch Kiefer 2003, S. 192 und Lohwasser 2006, S. 210. In Bezug auf die Vorteilhaftigkeit hauptamtlicher Mitarbeiter bei einzelnen nationalen Enforcement-Institutionen vgl. stellvertretend AKEU 2002, S. 2174 und Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1679.

  24. 24.

    Auf einen derartigen Prüferpool kann beispielsweise die DPR bei Bedarf zurückgreifen. Vgl. vorstehend Abschn. IV.D des Zweiten Hauptteils.

  25. 25.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 210–211.

  26. 26.

    So etwa auch Hütten 2003, S. 139.

  27. 27.

    Vgl. stellvertretend Lohwasser 2006, S. 211 sowie im Rahmen der Diskussion um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland Tielmann 2001a, S. 288.

  28. 28.

    Exemplarisch schreibt auch die Verfahrensordnung der DPR den an einer Prüfung beteiligten Personen die Einhaltung der Grundsätze der Unabhängigkeit bzw. Neutralität vor. Vgl. hierzu Abschn. IV.D des Zweiten Hauptteils.

  29. 29.

    Dies würde der Empfehlung in Prinzip 6 des CESR Standard No. 1 on Financial Information entsprechen, wonach einzelne nationale europäische Enforcer eine adäquate Unabhängigkeit von der Politik und von Kapitalmarktteilnehmern haben sollen. Vgl. CESR 2003, S. 5. So analog auch u. a. Hütten 2003, S. 138; Naumann/Tielmann 2003, S. 165 und Tielmann 2001a, S. 287–288.

  30. 30.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 211.

  31. 31.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. I.A.3.a) des Ersten Hauptteils.

  32. 32.

    Vgl. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 5 Abs. 3.

  33. 33.

    Zu den Zielen und Aufgaben der supranationalen EU-Behörde vgl. Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  34. 34.

    Vgl. zustimmend Kiefer 2003, S. 192 und Lohwasser 2006, S. 214.

  35. 35.

    Als nationale GAAP kommen dabei sowohl die Rechnungslegungsvorschriften eines EUMitgliedstaats, wie z.B. das HGB, oder auch Rechnungslegungsnormen eines Drittstaats, die von der EU als gleichwertig zu den IFRS anerkannt wurden, wie z.B. Japanese GAAP, in Frage. Zur Äquivalenz von sog. Drittstaaten-GAAP vgl. vorstehend Abschn. I.A.3.d) des Ersten Hauptteils.

  36. 36.

    So auch stellvertretend Lohwasser 2006, S. 214.

  37. 37.

    Vgl. CESR 2003, S. 5.

  38. 38.

    Vgl. CESR 2003, S. 6 sowie eine ähnliche Auffassung vertretend AKEU 2002, S. 2175; FEE 2002, S. 20 und Hütten 2003, S. 141.

  39. 39.

    Vgl. stellvertretend CESR 2003, S. 6.

  40. 40.

    Vgl. Berger 2009, S. 609.

  41. 41.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 213 sowie in Bezug auf das deutsche Enforcement Berger 2009, S. 618.

  42. 42.

    Vgl. stellvertretend Kämpfer 2005, S. 14 sowie Lohwasser 2006, S. 212.

  43. 43.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 213.

  44. 44.

    So auch AKEU 2004, S. 330.

  45. 45.

    Vgl. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 5 sowie bereits vorstehend Abschn. I.A.3.b) des Ersten Hauptteils. Ferner sieht die Transparenzrichtlinie die Erstellung von sog. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung vor. Von einer solchen Erstellungspflicht sind Emittenten befreit, die einen auf nationalem Recht basierenden Quartalsfinanzbericht vorlegen. Vgl. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 6 Abs. 2.

  46. 46.

    Vgl. sinngemäß Lohwasser 2006, S. 212.

  47. 47.

    Vgl. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 4b bzw. Art. 5b.

  48. 48.

    Gegenwärtig gibt es lediglich ein im Dezember 2010 vom IASB veröffentlichtes IFRS Practice Statement Management Commentary, das einen breiten, unverbindlichen Rahmen für die Darstellung narrativer Berichtselemente aufzeigt. Vgl. IASB 2010c sowie ergänzend Fink/Kajüter 2011, S. 177–181.

  49. 49.

    Die Prüfung von Lageberichten, die eine unterschiedliche nationale Ausprägung ausweisen, erfordert landesspezifische Rechnungslegungskenntnisse, was die Bedeutung der ausgewogenen nationalen personellen Zusammensetzung einer supranationalen EU-Behörde umso mehr betont. Vgl. hierzu bereits vorstehend Abschn. VI.B.1.c) dieses Hauptteils.

  50. 50.

    Vgl. zustimmend Lohwasser 2006, S. 212.

  51. 51.

    Solche nicht vom EU-Recht harmonisierten Ad-hoc-Mitteilungen werden vom CESR trefflich als „press releases providing price sensitive information“ bezeichnet. Vgl. CESR 2003, S. 6.

  52. 52.

    Vgl. vor allem AKEU 2002, S. 2175. Konträrer Auffassung ist Kiefer, der ein Enforcement der Ad-hoc-Mitteilungen sowie weiterer Elemente der Finanzmarktkommunikation – wie z.B. Interviews – durch eine supranationale EU-Behörde in jedem Fall für angebracht hält. Vgl. Kiefer 2003, S. 192.

  53. 53.

    So sinngemäß Lohwasser 2006, S. 213–214.

  54. 54.

    Vgl. CESR 2003, S. 4 und S. 6.

  55. 55.

    Vgl. stellvertretend IDW 2000, S. 1029; Janssen 2001, S. 451 und Brandt, in: Tielmann 2001b, S. S51.

  56. 56.

    Eine spätere – bis dato allerdings nicht realisierte – Ausweitung des Enforcement auf nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen wurde indes für denkbar gehalten. Vgl. u. a. AKEU 2002, S. 2175; Hütten 2003, S. 140; Naumann/Tielmann 2003, S. 163 sowie Tielmann 2001a, S. 230–231.

  57. 57.

    Zur Population und Zusammensetzung der kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU vgl. CESR 2007a, S. 8.

  58. 58.

    So sinngemäß Kiefer 2003, S. 192 und Lohwasser 2006, S. 211–212.

  59. 59.

    Zur Struktur und zu den Quellen der Finanzierung der supranationalen EU-Behörde vgl. nachstehend Abschn. VI.B.1.h) dieses Hauptteils.

  60. 60.

    So auch schon in Zusammenhang mit der Diskussion um die Errichtung eines Enforcement-Systems in Deutschland Naumann/Tielmann 2003, S. 163 und Tielmann 2001a, S. 230.

  61. 61.

    Die Eigenschaft der Kapitalmarktorientierung bei Unternehmen wurde bereits vom CESR in Prinzip 9 des CESR Standard No. 1 on Financial Information definiert und konkretisiert. Vgl. CESR 2003, S. 6 sowie darauf referenzierend Lohwasser 2006, S. 212. Zur Konkretisierung und Abgrenzung des Begriffs der Kapitalmarktorientierung im deutschen Rechtsraum vgl. grundlegend Zwirner 2010a, S. 1–5 sowie Zwirner 2010b, S. 93–96.

  62. 62.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.B.1.e) dieses Hauptteils.

  63. 63.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 214 sowie zustimmend Kiefer 2003, S. 192.

  64. 64.

    Zur Involvierung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats im Zuge einer Prüfung durch die DPR vgl. exemplarisch Plendl/Kompenhans/Buhleier 2011, S. 125–128.

  65. 65.

    Vgl. ebenso Baums 2003 sowie diesen zitierend Lohwasser 2006, S. 215.

  66. 66.

    Vgl. Kiefer 2003, S. 192 und Lohwasser 2006, S. 215.

  67. 67.

    Vgl. zustimmend Lohwasser 2006, S. 219–220. Ein solcher Informationsmechanismus ist beispielsweise im Rahmen des nationalen Enforcement des FRRP bzw. der DPR vorgesehen. Vgl. hierzu Abschn. III.M bzw. Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  68. 68.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 226 sowie sinngemäß im Rahmen der Diskussion um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland AKEU 2002, S. 2174; Hütten 2003, S. 137 und Küting/Wohlgemuth 2002, S. 276. Auch die FEE sieht das Kriterium der finanzierungsbedingten Unabhängigkeit im Kontext der Errichtung eines europaweiten Enforcement-Koordinierungsmechanismus als zentral an. Vgl. FEE 2003, S. 17–18.

  69. 69.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 226 sowie analog AKEU 2002, S. 2174.

  70. 70.

    Es sei an dieser Stelle beispielhaft hingewiesen auf das im Jahr 2010 von der EU zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) aufgelegte 110 Mrd. Euro schwere Hilfspaket an den EU-Mitgliedstaat Griechenland zur Abwendung des Staatsbankrotts und mithin zur Stabilisierung der europäischen Gemeinschaftswährung. Vgl. hierzu stellvertretend o.V. 2010.

  71. 71.

    Eine fundamentale Kritik an freiwilligen Beiträgen, die einen „bösen Anschein innerer Zuneigung“ – mithin Lobbyismus – implizieren, hat bereits Hommelhoff im Zuge des Diskurses um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland geübt. Vgl. Hommelhoff 2001, S. S47 sowie im Ergebnis zustimmend Hütten 2003, S. 137.

  72. 72.

    Vgl. Kiefer 2003, S. 194 und Lohwasser 2006, S. 227.

  73. 73.

    Vgl. hierzu Abschn. IV.G des Zweiten Hauptteils.

  74. 74.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 227.

  75. 75.

    In Frage kommen eine Vollprüfung aller Finanzberichtsinstrumente bzw. aller bilanziellen Sachverhalte oder eine risikoorientierte Prüfung ausgewählter Finanzberichtsintstrumente bzw. bilanzieller Sachverhalte. Für den gewählten Prüfungsansatz der supranationalen EU-Behörde vgl. nachstehend Abschn. VI.B.2.c) dieses Hauptteils.

  76. 76.

    Im Vergleich zur supranationalen EU-Behörde kontrolliert die DPR keine Börsen- und Wertpapierprospekte.

  77. 77.

    Zur Höhe des Budgets der DPR vgl. vorstehend Abschn. IV.H des Zweiten Hauptteils.

  78. 78.

    6.000.000 Euro/100 Verfahren = 60.000 Euro/Verfahren.

  79. 79.

    Zu den unter das Enforcement der supranationalen EU-Behörde fallenden Unternehmen vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.A.1.f) dieses Hauptteils.

  80. 80.

    60.000 Euro/Verfahren × 730 Verfahren = 43.800.000 Euro.

  81. 81.

    60.000 Euro/Verfahren × 7.300 Verfahren = 438.000.000 Euro.

  82. 82.

    Vgl. hierzu stellvertretend FEE 2002, S. 63.

  83. 83.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 217–218 sowie sinngemäß Kiefer 2003, S. 192. Zu den analogen Modalitäten für die Einleitung einer Anlassprüfung bei der DPR vgl. vorstehend Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  84. 84.

    Auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Durchsetzungspolitik bei einzelnen nationalen europäischen Enforcern hält das CESR qua Prinzip 13 des CESR Standard No. 1 on Financial Information einen rein reaktiven Ansatz für inakzeptabel. Vgl. CESR 2003, S. 7.

  85. 85.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 216 sowie schon bereits im Zuge des Diskurses um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland AKEU 2002, S. 2175; Coenenberg 2001, S. 406; Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1679; Hommelhoff 2001, S. S44 und S. S46; Hütten 2003, S. 143–144; Küting/Wohlgemuth 2002, S. 276 sowie Tielmann 2001c, S. 1630. Lediglich eine Minderheit vertrat die Auffassung, dass eine rein reaktive Überwachungspolitik zweckentsprechend sei. Vgl. Baetge/Lutter 2003, S. 21; IDW 2000, S. 1029 und Zimmermann 2003, S. 360.

  86. 86.

    Vgl. Kiefer 2003, S. 192 und Lohwasser 2006, S. 216.

  87. 87.

    So auch Lohwasser 2006, S. 216.

  88. 88.

    Vgl. CESR 2003, S. 7.

  89. 89.

    Vgl. hierzu bereits vorstehend Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  90. 90.

    Für einen typischen prozessualen Ablauf einer Enforcement-Prüfung der SEC vgl. vorstehend Abschn. II.J des Zweiten Hauptteils.

  91. 91.

    Für die Verfahrensschritte einer Enforcement-Prüfung bei der BaFin vgl. vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  92. 92.

    Vgl. stellvertretend zur Definition und Abgrenzung der Begrifflichkeit des Verwaltungsakts im deutschen Rechtsraum Bumke 2008, S. 1031–1153.

  93. 93.

    Eine derartige vollumfängliche Mitwirkungspflicht seitens der Unternehmen, aber auch seitens der Abschlussprüfer lässt sich bereits aus den Vorgaben der Prospektrichtlinie bzw. der Transparenzrichtlinie ableiten. Vgl. Richtlinie 2003/71/EG, Art. 21 Abs. 3 lit. b und lit. c. bzw. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 24 Abs. 4 lit. a. Zu den expliziten Auskunfts- und Ermittlungsrechten der supranationalen EU-Behörde während einer Enforcement-Prüfung vgl. nachstehend Abschn. VI.B.2.d) dieses Hauptteils.

  94. 94.

    So grundsätzlich auch Lohwasser 2006, S. 218.

  95. 95.

    Diese Meinung wurde von einigen Autoren schon zu Zeiten der Diskussion um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland vertreten. Vgl. u. a. Hommelhoff 2001, S. S46; Janssen 2001, S. 453 und Tielmann 2001c, S. 1629.

  96. 96.

    Für die Regelungen der Operating Procedures vgl. FRRP 2008a.

  97. 97.

    Für die in der Verfahrensordnung festgelegten Grundsätze vgl. DPR 2005b.

  98. 98.

    Vgl. hierzu FEE 2002, S. 8 sowie sinngemäß Lohwasser 2006, S. 219.

  99. 99.

    Zu weiteren Anforderungen hinsichtlich der Ergebnisse von Enforcement-Prüfungen vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.C sowie in Bezug auf die supranationale EU-Behörde nachstehend Abschn. VI.B.2.e) dieses Hauptteils.

  100. 100.

    Vgl. zu den Zielsetzungen der supranationalen EU-Behörde bereits vorstehend Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  101. 101.

    Vgl. CESR 2003, S. 7 sowie sinngemäß FEE 2002, S. 64.

  102. 102.

    Vgl. hierzu bereits Abschn. VI.B.1.a) dieses Hauptteils.

  103. 103.

    In formeller Hinsicht ähnelt dieser Prüfungsansatz dem des Full Cover-to-Cover Review der SEC. Vgl. hierzu Abschn. II.I des Zweiten Hauptteils.

  104. 104.

    Zum Vollprüfungsansatz vgl. stellvertretend Marten/Quick/Ruhnke 2011, S. 252 und S. 312.

  105. 105.

    Zum Prüfungsansatz der DPR, der sich auf erfolgskritische oder risikobehaftete Sachverhalte und Bilanzierungen konzentriert, vgl. vorstehend Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  106. 106.

    Zum Wesentlichkeitsmaßstab und dessen Bedeutung für eine internationale Koordinierung des Enforcement vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.A.3 dieses Hauptteils.

  107. 107.

    Zu den Auskunfts- und Ermittlungsrechten der SEC vgl. Abschn. II.K des Zweiten Hauptteils.

  108. 108.

    So auch Lohwasser 2006, S. 218 und sinngemäß Kiefer 2003, S. 193.

  109. 109.

    Zur Diskussion, ob die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers grundsätzlich im Rahmen des Enforcement angefordert und eingesehen werden dürfen, vgl. Abschn. IV.A.1 dieses Hauptteils.

  110. 110.

    Vgl. Richtlinie 2003/71/EG, Art. 21 Abs. 3 lit. b und lit. c.

  111. 111.

    Vgl. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 24 Abs. 4 lit. a.

  112. 112.

    Vgl. CESR 2003, S. 5.

  113. 113.

    Für ein Zeugenvernehmungsrecht plädiert ebenso Kiefer. Vgl. Kiefer 2003, S. 193.

  114. 114.

    So insbesondere Lohwassser 2006, S. 219.

  115. 115.

    Vgl. hierzu bereits Abschn. IV.C.1 dieses Hauptteils.

  116. 116.

    Exemplarisch veröffentlicht die DPR regelmäßig in ihren Tätigkeitsberichten eine Aufstellung über die am häufigsten nach Rechnungslegungsthemen kategorisierten getroffenen Fehlerfeststellungen. Vgl. hierzu bereits Abschn. IV.L des Zweiten Hauptteils sowie Abschn. IV.C.1 dieses Hauptteils.

  117. 117.

    Bereits in Prinzip 21 des CESR Standard No. 1 on Financial Information wird für einzelne nationale europäische Enforcement-Institutionen empfohlen, die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Arbeit und deren Ergebnisse zu informieren. Vgl. CESR 2003, S. 11. Berger plädiert in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU für einen diesbezüglichen zusammenfassenden Bericht des CESR. Vgl. Berger 2009, S. 618.

  118. 118.

    So etwa Lohwassser 2006, S. 209.

  119. 119.

    Zur Präventivfunktion des Enforcement vgl. Abschn. III.D.1 des Ersten Hauptteils.

  120. 120.

    Zur Korrektivfunktion des Enforcement vgl. Abschn. III.D.2 des Ersten Hauptteils.

  121. 121.

    Zu den Sanktionsmöglichkeiten der SEC vgl. vorstehend Abschn. II.M des Zweiten Hauptteils.

  122. 122.

    So implizit Kiefer 2003, S. 193.

  123. 123.

    Vgl. hierzu analog in Bezug auf die Diskussion um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland Hütten 2003, S. 147.

  124. 124.

    Als vergleichbare Behörden führt Kiefer diesbezüglich Kartell- bzw. Wettbewerbsbehörden an. Vgl. Kiefer 2003, S. 173.

  125. 125.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 220 sowie in Bezug auf die Diskussion um die Einführung eines Enforcement-Systems in Deutschland Hütten 2003, S. 147.

  126. 126.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 222 sowie vorstehend Abschn. VI.B.1.g) dieses Hauptteils. Gleichwohl kann eine indirekte Sanktionierung der Abschlussprüfer erfolgen, zumal eine Informationspflicht bei Verdachtsmomenten, die auf ein berufsrechtliches Fehlverhalten des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Rechnungslegung schließen lassen, für die supranationale EU-Behörde gegenüber den nationalen berufsstandsunabhängigen Berufsaufsichtsinstanzen vorgesehen ist. Vgl. hierzu bereits Abschn. VI.B.1.g) dieses Hauptteils.

  127. 127.

    Diese Forderung ergibt sich auch aus dem Prinzip 17 des CESR Standard No.1 on Financial Information in Bezug auf einzelne nationale europäische Enforcer. Vgl. CESR 2003, S. 9.

  128. 128.

    Zu Arten der Fehlerkorrektur vgl. insbesondere Schmidt-Versteyl 2008, S. 167–180 und Scheffler 2007a, Tz. 210–217, S. 47–48.

  129. 129.

    Vgl. stellvertretend Lohwasser 2006, S. 221.

  130. 130.

    So auch Kiefer 2003, S. 193 und Lohwasser 2006, S. 221.

  131. 131.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 221. Entsprechend weitreichende Sanktionen sind für Wertpapieremittenten auch analog bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Prospektrichtlinie bzw. der Transparenzrichtlinie vorgesehen. Vgl. Richtlinie 2003/71/EG, Art. 21 Abs. 3 lit. g und lit. h bzw. Richtlinie 2004/109/EG, Art. 24 Abs. 4 lit. d und lit. e.

  132. 132.

    So vor allem Kiefer 2003, S. 193. Lohwasser spricht sich hingegen dafür aus, dass über derartige schwerwiegende persönliche Sanktionen infolge von äußerst gravierenden Verstößen gerichtlich befunden werden soll. Vgl. Lohwasser 2006, S. 222.

  133. 133.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 221 sowie sinngemäß Kiefer 2003, S. 193.

  134. 134.

    Zu den Zielen der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  135. 135.

    So stellvertretend Lohwasser 2006, S. 221 und sinngemäß Kiefer 2003, S. 194.

  136. 136.

    Vgl. hierzu Berger 2009, S. 611.

  137. 137.

    Zu diesem Vorschlag und damit zusammenhängenden Erwägungen vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.C.2 dieses Hauptteils.

  138. 138.

    Zur Mitteilungspraxis der SEC im Zuge der adversen Publizität vgl. vorstehend Abschn. II.N des Zweiten Hauptteils.

  139. 139.

    So auch Lohwasser 2006, S. 221.

  140. 140.

    Vgl. Kiefer 2003, S. 194.

  141. 141.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 221.

  142. 142.

    So auch Lohwasser 2006, S. 221.

  143. 143.

    Ob eine wie von Kiefer vorgeschlagene Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse in allen üblichen EU-Amtssprachen effizient sein und zusätzlichen Nutzen für die Kapitalmarktteilnehmer bringen würde, kann dahingestellt bleiben. Vgl. Kiefer 2003, S. 194.

  144. 144.

    Vgl. zustimmend Kiefer 2003, S. 193 und Lohwasser 2006, S. 233.

  145. 145.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. IV.P des Zweiten Hauptteils.

  146. 146.

    Zu den Alternativen in Bezug auf die rechtliche Aufhängung und Organisationsform der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.a) dieses Hauptteils.

  147. 147.

    Zur Funktion und zu den Aufgaben der EECS vgl. vorstehend Abschn. II.A.2 dieses Hauptteils.

  148. 148.

    Ein fallbezogener Informationsaustausch, der im Rahmen des Vorverfahrens, des Prüfverfahrens und des Verfahrensabschlusses möglich ist, sollte dabei insbesondere in Bezug auf bereits vorhandene Prüfungsergebnisse bei einem zu prüfenden Unternehmen erfolgen. Vgl. hierzu bereits Abschn. IV.D dieses Hauptteils.

  149. 149.

    Zum IFRS-spezifischen Informationsaustausch im Rahmen der IOSCO vgl. bereits vorstehend Abschn. II.B.2 dieses Hauptteils.

  150. 150.

    So sinngemäß High-Level Group 2009, Tz. 161, S. 47. Zum derzeitigen Aufbau und zur Funktionsweise des CESR vgl. vorstehend Abschn. II.A.1 dieses Hauptteils.

  151. 151.

    Vgl. stellvertretend Wymeersch 2009, S. 1 sowie ergänzend Grass 2009, S. 16.

  152. 152.

    EU-Agenturen sind behördenähnliche Einrichtungen, deren gemeinsames Ziel darin besteht, in die Tätigkeiten der EU ein bestimmtes Maß an Dezentralisierung und räumlicher Verteilung einzuführen. Die Aufgabenschwerpunkte von EU-Agenturen sind vielfältig und reichen von der Entwicklung von technischem und wissenschaftlichem Wissen bis hin zur Zusammenführung von Interessengruppen zur Erleichterung des Dialogs auf europäischer und internationaler Ebene. Vgl. stellvertretend Winterstein 2011.

  153. 153.

    Zur Beseitigung von Regulierungsarbitrage durch Schaffung von Mindeststandards vgl. High-Level Group 2009, Tz. 199, S. 57.

  154. 154.

    Schon die FEE erkannte frühzeitig im Rahmen der Diskussion um die Koordinierung des Enforcement in Europa, dass durch Schaffung eines Level Playing Field inkonsistentes Enforcement von vornherein vermieden werden kann. Vgl. FEE 2002, S. 44.

  155. 155.

    Der Terminus der Best Practice Principles wurde bereits vom FEE im Zuge der Diskussion um die europäische Koordinierung des Enforcement verwendet. Vgl. FEE 2002, S. 8.

  156. 156.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 150, S. 44, Empfehlung 18, S. 54 und Empfehlung 19, S. 56 sowie stellvertretend Berschens 2009, S. 2 und Wymeersch 2009, S. 2–3 sowie schon frühzeitig im Rahmen der Diskussion bzgl. der Koordinierung des Enforcement in Europa FEE 2002, S. 41. Die EU-Kommission zielt in ihrem Beschluss vom 23. Januar 2009 ebenfalls auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsinstanzen ab, allerdings unter der Vorgabe unverbindlicher Leitlinien, Empfehlungen und Standards. Vgl. Europäische Kommission 2009, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1.

  157. 157.

    So auch IDW 2003, S. 118 sowie sinngemäß Gros 2006, S. 246 und Wolf 2004, S. 246.

  158. 158.

    Die High-Level Group spricht diesbezüglich von einem Mechanismus, der sicherstellt, dass technische Standards EU-weit rechtsgültig werden. Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. iii), S. 60.

  159. 159.

    Denkbare Sanktionen sind – je nach Schwere des Verstoßes – neben Geldstrafen und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission auch die (vorübergehende) Übernahme der Pflichten der nationalen Aufsichtsinstanz durch die EUAgentur. Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. iv), S. 60–61.

  160. 160.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 160, S. 47.

  161. 161.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 108, S. 33.

  162. 162.

    Exemplarisch weist die High-Level Group darauf hin, dass sowohl privatrechtliche (selbstregulierte) als auch öffentliche Regulierungsmodelle nützlich und zweckentsprechend sein können. Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 52, S. 18 und sinngemäß Tz. 107, S. 32. In diesem Kontext konnte auch Böcking nicht empirisch nachweisen, dass eine staatliche Durchsetzungsinstanz gegenüber einer privatrechtlich organisierten Enforcement-Institution effizienter funktioniert. Vgl. Böcking 2003, S. 696.

  163. 163.

    Vgl. High-Level Group 2009, Empfehlung 18, S. 54 und Empfehlung 22, S. 64 sowie Tz. 207, S. 59.

  164. 164.

    Zu einer etwaigen Schlichterrolle vgl. High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. vi), S. 61 sowie ergänzend Europäische Kommission 2009, Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Wymeersch 2009, S. 5.

  165. 165.

    So High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. i), S. 59 sowie sinngemäß Tz. 157, S. 46.

  166. 166.

    Vgl. High-Level Group 2009, Empfehlung 22, S. 64.

  167. 167.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. IV.J des Zweiten Hauptteils.

  168. 168.

    Zum Prinzip der für diesen Kontext relevanten Mutual Recognition in der EU vgl. stellvertretend Kostoris Padoa-Schioppa 2005.

  169. 169.

    Eine solche Mutual Recognition – die bei Erfüllung der Mindeststandards grundsätzlich gegeben sein sollte – könnte durch Peer Reviews erreicht werden. Vgl. u. a. High-Level Group 2009, Tz. 202 Ziff. ii), S. 58 und Wymeersch 2009, S. 4.

  170. 170.

    Zum Begriff des Level Playing Field in einer weltweit verflochtenen Wirtschaft vgl. insbesondere Miert 1998.

  171. 171.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 195, S. 56 und Empfehlung 20, S. 57.

  172. 172.

    Zu Ansatzpunkten in Bezug auf einen abstimmenden Informationsaustausch vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.D dieses Hauptteils.

  173. 173.

    Auch die High-Level Group sieht in der Vermeidung von Regulierungsarbitrage ein vorrangiges Ziel. Vgl. High-Level Group 2009, Empfehlung 10, S. 33.

  174. 174.

    Vgl. hierzu Europäische Kommission 2009, Art. 4 Abs. 1 lit. d. Zu Ansatzpunkten zur Vermeidung von Doppel- oder Mehrfacharbeiten durch einen abstimmenden Informationsaustausch vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.D dieses Hauptteils.

  175. 175.

    Zu den Zielen und Aufgaben des zentralistischen Modells vgl. Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  176. 176.

    Zum Erhalt der unabhängigen nationalen Enforcement-Institutionen im dezentralen Modell vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  177. 177.

    So sinngemäß IDW 2003, S. 119.

  178. 178.

    Für derartige einschränkende Bedingungen in Bezug auf die Einführung von Pre-Clearance-Mechanismen sprach sich schon frühzeitig die FEE im Zuge der Diskussion um die Koordinierung des Enforcement in Europa aus. Vgl. FEE 2002, S. 55–56 sowie dies bestätigend CESR 2003, S. 7.

  179. 179.

    So schließt Prinzip 11 des CESR Standard No. 1 on Financial Information in seiner derzeit gültigen Fassung die Ausübung von Pre-Clearance durch einzelne nationale europäische Enforcer explizit nicht aus. Vgl. CESR 2003, S. 7.

  180. 180.

    Vgl. hierzu nachstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  181. 181.

    Zum Prüfungsansatz im dezentralen Modell vgl. nachstehend Abschn. VI.C.2.c) dieses Hauptteils.

  182. 182.

    Zur Prüfungsfrequenz im dezentralen Modell vgl. nachstehend Abschn. VI.C.2.a) dieses Hauptteils.

  183. 183.

    Zur personellen Zusammensetzung der supranationalen EU-Behörde vgl. Abschn. VI.B.1.c) dieses Hauptteils.

  184. 184.

    Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an gutachterliche Tätigkeiten oder branchenspezifische Prüfungshandlungen.

  185. 185.

    Zum Konzept des Personalaustauschs im Rahmen der Finanzmarktaufsicht in Europa vgl. High-Level Group 2009, Tz. 195, S. 56 sowie bereits frühzeitig CESR 2004d, S. 20–21.

  186. 186.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. i), S. 59.

  187. 187.

    So sinngemäß High-Level Group 2009, Tz. 187, S. 53–54 und Empfehlung 19, S. 56.

  188. 188.

    Vgl. CESR 2003, S. 5.

  189. 189.

    Zu den gleichlautenden unter das Enforcement der supranationalen EU-Behörde fallenden Rechnungslegungsnormen vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.d) dieses Hauptteils.

  190. 190.

    Zu diesen und weiteren Zielen im Rahmen des dezentralen Koordinierungsmechanismus vgl. Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils.

  191. 191.

    Zur Äquivalenz von sog. Drittstaaten-GAAP vgl. vorstehend Abschn. I.A.3.d) des Ersten Hauptteils.

  192. 192.

    Zu den Finanzberichtsinstrumenten, die unter das Enforcement-Régime des zentralistischen Modells fallen sollen, vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.e) dieses Hauptteils.

  193. 193.

    Vgl. CESR 2003, S. 6.

  194. 194.

    Im zentralistischen Modell wird eine Prüfung derartiger Berichtsinstrumente indes für möglich erachtet, soweit ihre Erstellung auf rechtlichen oder ähnlich verbindlichen Verpflichtungen – u. a. Börsenregularien – beruht. Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.B.1.e) dieses Hauptteils.

  195. 195.

    Vgl. CESR 2003, S. 6.

  196. 196.

    Für eine derartige Auslegung plädierte die FEE bereits frühzeitig im Rahmen der Diskussion um die Koordinierung des Enforcement in Europa. Vgl. FEE 2002, S. 59. Eine einheitliche Auslegung des Herkunftslandprinzips innerhalb Europas befürworten ebenfalls Berger und Brandt. Vgl. Berger 2009, S. 618 und Brandt 2008, S. 631.

  197. 197.

    Berger zeigt trefflich in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU Konstellationen auf, die unter den jetzigen Bedingungen zu einer gänzlichen Umgehung einer Enforcement-Prüfung führen würden. Vgl. Berger 2009, S. 616.

  198. 198.

    Zu diesen und weiteren Zielen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils.

  199. 199.

    Vom Enforcement der supranationalen EU-Behörde sollen annahmegemäß insgesamt ca. 7.300 kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU erfasst werden. Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.B.1.f) dieses Hauptteils.

  200. 200.

    Zu einer Aufstellung der dem Enforcement in Deutschland unterliegenden Unternehmen zum 1. Juli 2011 vgl. BaFin 2011b.

  201. 201.

    Zu weiteren Regulierungssubjekten im zentralistischen Modell vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.g) dieses Hauptteils.

  202. 202.

    Einige staatliche Aufsichtsbehörden in der EU – wie etwa diejenigen in Italien (CONSOB) und Frankreich (AMF) – üben sowohl das Enforcement der Rechnungslegung als auch die Berufsaufsicht über die Abschlussprüfer aus. Vgl. hierzu Berger 2009, S. 610. Außerhalb der EU besitzt beispielsweise die staatlich organisierte SEC weitreichende Kompetenzen zur Kontrolle und Sanktionierung von Unternehmensvertretern und Abschlussprüfern. Vgl. vorstehend Abschn. II.K und Abschn. II.M des Zweiten Hauptteils.

  203. 203.

    Zu derartigen gesetzlichen Informationspflichten der DPR vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  204. 204.

    Diese Sichtweise geht einher mit der in Prinzip 7 des derzeit gültigen CESR Standard No. 1 on Financial Information geäußerten Empfehlung, wonach ein nationaler Enforcer zumindest Auskunftsrechte im Hinblick auf Unternehmensvertreter und Abschlussprüfer haben sollte. Vgl. CESR 2003, S. 5.

  205. 205.

    Zur Struktur und zu den Quellen der Finanzierung der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.h) dieses Hauptteils.

  206. 206.

    Vgl. o.V. 2009, S. 4 sowie Tait/Hughes 2009, S. 16.

  207. 207.

    So auch sinngemäß High-Level Group 2009, Tz. 187, S. 53–54.

  208. 208.

    Gemäß der Festlegung der unter das Enforcement fallenden Unternehmen im dezentralen Modell würden nur die jeweils inländischen kapitalmarktorientierten Unternehmen umlagepflichtig sein. Zu der damit zusammenhängenden Auslegung des Herkunftslandprinzips nach Maßgabe des Sitzlands vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  209. 209.

    Zur Struktur und zu den Quellen der Finanzierung des FRRP vgl. vorstehend Abschn. III.H des Zweiten Hauptteils.

  210. 210.

    In Frage kommen eine Vollprüfung aller Finanzberichtsinstrumente bzw. aller bilanziellen Sachverhalte oder eine risikoorientierte Prüfung ausgewählter Finanzberichtsinstrumente bzw. bilanzieller Sachverhalte. Für den von der EU-Agentur als Mindeststandard vorgeschriebenen Prüfungsansatz vgl. Abschn. VI.C.2.c) dieses Hauptteils.

  211. 211.

    Zu den Möglichkeiten der Einleitung von Enforcement-Prüfungen bei der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.a) dieses Hauptteils.

  212. 212.

    Vgl. CESR 2003, S. 7.

  213. 213.

    Das Implementierungsniveau von Prinzip 13 war bei der letzten vom CESR initiierten länderspezifischen Befragung hinsichtlich des Umsetzungsstands der Vorgaben des CESR Standard No. 1 on Financial Information ohnehin schon relativ hoch. Zum 30. September 2008 konnten neben Österreich, das bis dato keine anerkannte Enforcement-Einrichtung etabliert hat, lediglich die Enforcement-Institutionen Bulgariens, Luxemburgs, Schwedens, der Slowakischen Republik und Sloweniens im Rahmen des Peer Reviews keine vollständige Implementierung nachweisen. Vgl. CESR 2009a, S. 15–16. Insofern dürfte eine etwaige Aufwertung des Prinzips 13 zu einem verbindlichen Mindeststandard durch die EU-Agentur keine größeren Probleme bereiten.

  214. 214.

    In jedem Fall sollen die Informationen von Abschlussprüfern, die Rechnungslegungsverstöße bei einem bestimmten Unternehmen – z.B. in Form eines eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerks – induzieren, automatisch zur Einleitung einer Anlassprüfung führen. So zustimmend CESR 2003, S. 7 und CESR 2009a, S. 32.

  215. 215.

    Auch im Hinblick auf die Umsetzung von Prinzip 14 des CESR Standard No. 1 on Financial Information ist ein vergleichsweise hohes Implementierungsniveau zu konstatieren. So konnte das CESR im Rahmen eines länderspezifischen Peer Reviews hinsichtlich des Umsetzungsstands der Vorgaben des CESR Standard No. 1 on Financial Information aufzeigen, dass zum 30. September 2008 lediglich Österreich bzw. Bulgarien, Luxemburg und Schweden das Prinzip 14 gar nicht bzw. nicht vollständig implementiert haben. Vgl. CESR 2009a, S. 15–16. Folgerichtig dürfte auch eine etwaige Aufwertung des Prinzips 14 zu einem verbindlichen Mindeststandard durch die EU-Agentur unproblematisch verlaufen.

  216. 216.

    Aufgrund begrenzter Kapazitäten der einzelnen nationalen Enforcer und der Überlegung, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht über Gebühr reguliert werden sollten, darf es aus Wirtschaftlichkeitsaspekten nicht dazu kommen, dass flächendeckend alle Berichtsinstrumente aller dem Enforcement unterliegenden Unternehmen zur gleichen Zeit geprüft werden. Hierfür sollen Stichprobenprüfungen durchgeführt werden.

  217. 217.

    Vgl. CESR 2003, S. 7.

  218. 218.

    Zu Ansatzpunkten hinsichtlich der Prüfungsfrequenz im Rahmen der internationalen Koordinierung des Enforcement vgl. vorstehend Abschn. IV.A.2 dieses Hauptteils.

  219. 219.

    Zu den für die DPR gültigen Prüfungsintervallen vgl. vorstehend Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  220. 220.

    Vgl. hierzu Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils.

  221. 221.

    Zu den Aufgriffsmöglichkeiten einer Prüfung durch die BaFin im Rahmen des zweistufigen Enforcement in Deutschland vgl. vorstehend Abschn. IV.J des Zweiten Hauptteils.

  222. 222.

    Zu den Aufgriffsmöglichkeiten einer Prüfung durch die EU-Agentur im Rahmen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  223. 223.

    Zu dieser für die supranationalen EU-Behörde gleichlautenden Forderung vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils.

  224. 224.

    Zur Auslegung des Herkunftslandprinzips im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  225. 225.

    Für die konkrete Ausgestaltung eines derartigen Informationsaustauschs im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. nachstehend Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  226. 226.

    Zu weiteren Anforderungen hinsichtlich der Ergebnisse von Enforcement-Prüfungen vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.C sowie in Bezug auf das dezentrale Koordinierungsmodell nachstehend Abschn. VI.C.2.e) dieses Hauptteils.

  227. 227.

    Zum vorgeschlagenen Prüfungsansatz der supranationalen EU-Behörde vgl. Abschn. VI.B.2.c) dieses Hauptteils.

  228. 228.

    Prinzip 15 des CESR Standard No. 1 on Financial Information erlaubt explizit ein Spektrum an Prüfungsmethoden, das von „pure formal checks“ bis hin zu „in-depth substantive innature checking“ reicht. Vgl. CESR 2003, S. 7.

  229. 229.

    So ist es nicht verwunderlich, dass das CESR im Rahmen des letzten länderspezifischen Peer Reviews hinsichtlich des Umsetzungsstands der Vorgaben des CESR Standard No. 1 on Financial Information in Bezug auf das Prinzip 15 ein hohes Implementierungsniveau nachweisen konnte. Lediglich Österreich bzw. Luxemburg, Rumänien und Schweden befolgten das Prinzip 15 zum 30. September 2008 überhaupt nicht bzw. nur in unzureichender Weise. Vgl. CESR 2009a, S. 15–16.

  230. 230.

    Zum risikoorientierten Prüfungsansatz der DPR vgl. vorstehend Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  231. 231.

    Vgl. hierzu CESR 2003, S. 9.

  232. 232.

    Zusätzlich könnte eine Veröffentlichung (interner) Wesentlichkeitspapiere Anreize für Unternehmen erzeugen, bestimmte Sachverhalte entsprechend etwaiger veröffentlichter Vorgaben „auf kreative Weise“ zu verwirklichen. Zum Wesentlichkeitsmaßstab und dessen Bedeutung für eine internationale Koordinierung des Enforcement vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.A.3 dieses Hauptteils.

  233. 233.

    Zu den weitreichenden Auskunfts- und Ermittlungsrechten der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.d) dieses Hauptteils.

  234. 234.

    Zum minimal gültigen Prüfungsansatz im Rahmen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.c) dieses Hauptteils.

  235. 235.

    Zu dieser und weiteren Aufgaben der nationalen Enforcer im Rahmen des dezentralen Modells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils.

  236. 236.

    Zur Diskussion, ob die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers grundsätzlich im Rahmen des Enforcement angefordert und eingesehen werden dürfen, vgl. Abschn. IV.A.1 dieses Hauptteils.

  237. 237.

    Vgl. CESR 2003, S. 5.

  238. 238.

    Vgl. CESR 2009a, S. 15–16.

  239. 239.

    Zu Ansatzpunkten für die internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten in Bezug auf die Ergebnisse von Enforcement-Prüfungen vgl. vorstehend Abschn. IV.C dieses Hauptteils.

  240. 240.

    Zu den für die supranationale EU-Behörde abgeleiteten Vorgaben in Bezug auf die Formulierung von Prüfungsergebnissen vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.e) dieses Hauptteils.

  241. 241.

    Im Hinblick auf die Umsetzung von Prinzip 21 des CESR Standard No. 1 on Financial Information ist ein relativ hohes Implementierungsniveau zu konstatieren. So konnte CESR im Rahmen eines länderspezifischen Peer Reviews hinsichtlich des Umsetzungsstands der Vorgaben des CESR Standard No. 1 on Financial Information aufzeigen, dass zum 30. September 2008 lediglich Österreich bzw. Schweden und Zypern das Prinzip 21 gar nicht bzw. nicht vollständig implementiert hatten. Vgl. CESR 2009a, S. 15–16. Insofern dürfte auch eine etwaige Aufwertung und Konkretisierung des Prinzips 21 zu einem verbindlichen Mindeststandard durch die EU-Agentur ohne gravierende Friktionen verlaufen.

  242. 242.

    Diesbezüglich kann exemplarisch auf die Veröffentlichungspraxis der DPR zurückgegriffen werden, die eine Aufstellung über die am häufigsten nach Rechnungslegungsthemen kategorisierten getroffenen Fehlerfeststellungen als Bestandteil ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte vorsieht. Vgl. hierzu bereits Abschn. IV.L des Zweiten Hauptteils sowie Abschn. IV.C.1 dieses Hauptteils.

  243. 243.

    Vgl. CESR 2010d. Im Oktober 2011 wurde unter der Federführung der ESMA der Activity Report on IFRS Enforcement für das Kalenderjahr 2010 veröffentlicht. Vgl. ESMA 2011f.

  244. 244.

    Zur vorgesehenen Rechenschaftspflicht einer EU-Agentur gegenüber dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und der EU-Kommission vgl. High-Level Group 2009, Tz. 211, S. 62.

  245. 245.

    Zum Prüfungsansatz im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.c) dieses Hauptteils.

  246. 246.

    Zu den Auskunfts- und Ermittlungsrechten im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.d) dieses Hauptteils.

  247. 247.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. IV.A.4 dieses Hauptteils.

  248. 248.

    Vgl. CESR 2003, S. 9.

  249. 249.

    Hinsichtlich der Umsetzung der Prinzipien 16 und 17 des CESR Standard No. 1 on Financial Information ist ein sehr hohes Implementierungsniveau zu konstatieren, zumal aus dem letzten länderspezifischen Peer Review hinsichtlich des Umsetzungsstands hervorging, dass zum 30. September 2008 nur Österreich – beide Prinzipien betreffend – bzw. Malta in Bezug auf Prinzip 16 und Deutschland bzgl. Prinzip 17 die Vorgaben gar nicht bzw. nicht vollständig befolgt hatten. Die Ergebnisse zur Umsetzung des Prinzips 18 zeigen hingegen ein relativ hohes Implementierungsniveau. So haben lediglich Österreich bzw. Deutschland, Litauen, Schweden und die Slowakische Republik das Prinzip 18 überhaupt nicht bzw. nur in unzureichender Weise umgesetzt. Vgl. CESR 2009a, S. 15–16. Insoweit dürfte auch eine etwaige Aufwertung der Prinzipien 16, 17 und 18 zu einem verbindlichen Mindeststandard durch die EU-Agentur allenfalls geringen Widerstand hervorrufen.

  250. 250.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 201, S. 57.

  251. 251.

    Zu den Sanktionsmöglichkeiten der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.f) dieses Hauptteils.

  252. 252.

    Zu den Zielen im Rahmen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils.

  253. 253.

    Zum vorgesehenen Zeitpunkt etwaiger Veröffentlichungen im Zuge des zentralistischen Modells vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.g) dieses Hauptteils.

  254. 254.

    Zu diesem Vorschlag und damit zusammenhängenden Erwägungen vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.C.2 dieses Hauptteils.

  255. 255.

    Vgl. hierzu Berger 2009, S. 611.

  256. 256.

    Vgl. hierzu Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  257. 257.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.C.2.b) dieses Hauptteils.

  258. 258.

    Gemäß einer von der EU-Kommission beauftragten und vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EuroStat) durchgeführten Studie können 38% der Bevölkerung der EU Englisch als Fremdsprache sprechen. Insofern ist Englisch die von den meisten Menschen innerhalb der EU gesprochene Fremdsprache. Vgl. Europäische Kommission 2006, S. 13.

  259. 259.

    Zu den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im zentralistischen Modell vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.h) dieses Hauptteils.

  260. 260.

    Zu diesen und weiteren Zielen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils.

  261. 261.

    Zu den Zeitpunkten und Inhalten eines derartigen Informationsaustauschs vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.b) sowie nachstehend Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  262. 262.

    Dieser Auffassung war bereits die FEE im Zusammenhang mit dem Diskurs um die Koordinierung des Enforcement in Europa. Vgl. FEE 2002, S. 44. Auch die EU-Kommission sprach sich im Rahmen der Aufwertung des CESR für eine auf nationale Enforcement-Institutionen bezogene Erleichterung des täglichen praktischen Informationsaustauschs bei gleichzeitiger Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten aus. Vgl. Europäische Kommission 2009, Art. 4 lit. c.

  263. 263.

    Vgl. zu den Redemöglichkeiten und -pflichten der DPR vorstehend Abschn. IV.P des Zweiten Hauptteils.

  264. 264.

    Zum Erhalt der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der nationalen Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  265. 265.

    Zur Auslegung des Herkunftslandprinzips im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  266. 266.

    Vgl. CESR 2004a, S. 4. Hinsichtlich der Umsetzung des Prinzips 1 des CESR Standard No. 2 on Financial Information ist ein sehr hohes Implementierungsniveau zu konstatieren. Aus dem letzten länderspezifischen Peer Review hinsichtlich des Umsetzungsstands geht hervor, dass 83% der befragten CESR-Mitglieder zum 5.August 2008 das Prinzip1 vollständig implementiert hatten. Prinzip 2 wird lediglich von einer knappen Mehrheit der befragten CESR-Mitglieder (55%) vollständig befolgt. Vgl. CESR 2009c, S. 7. Insoweit dürfte eine etwaige konkretisierende Ausweitung und Aufwertung des Prinzips 1 zu einem verbindlichen Mindesstandard durch die EU-Agentur keine gravierenden Probleme bereiten. Inwieweit selbiges auch für das Prinzip 2 zutreffen würde, kann schwerlich prognostiziert werden.

  267. 267.

    Zu dieser Anforderung vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils. Auch die High-Level Group regt eine Optimierung des Informationsflusses durch einen offenen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsinstanzen an. Vgl. hierzu High-Level Group 2009, Tz. 159, S. 46.

  268. 268.

    Vgl. hierzu Abschn. IV.D dieses Hauptteils.

  269. 269.

    Zum fraglichen Nutzen der EECS innerhalb des zentralistischen Modells vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.i) dieses Hauptteils.

  270. 270.

    Vgl. High-Level Group 2009, Tz. 208 Ziff. vii, S. 61.

  271. 271.

    Zur rechtlichen Aufhängung und Organisationsform der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.a) dieses Hauptteils.

  272. 272.

    So u. a. zustimmend AKEU 2004, S. 2174; Baetge/Heidemann 2002, S. 20; Böcking/Dutzi 2002, S. 361; Böcking/Kiefer 2002, S. 28; Coenenberg 2001, S. 405; Del Vaille/Ebbers/ Saccon 2005, S. 145 sowie Niederhuemer/Niedermayr 2007, S. 316.

  273. 273.

    Zur Aufgabe der Pre-Clearance und weiteren Aufgaben innerhalb des zentralistischen Modells vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  274. 274.

    Zum umfassenden Katalog der Sanktionsmöglichkeiten der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.f) dieses Hauptteils.

  275. 275.

    So sinngemäß Kiefer 2003, S. 185 sowie ergänzend Baetge/Lienau 2004, S. 2279.

  276. 276.

    Zur rechtlichen Mitwirkungspflicht und weiteren Charakteristika des prozessualen Ablaufs im Rahmen des zentralistischen Modells vgl. bereits Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils.

  277. 277.

    Zur Anwendung des formellen und materiellen Vollprüfungsansatzes durch die supranationale EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.c) dieses Hauptteils.

  278. 278.

    Zu den Auskunfts- und Ermittlungsrechten der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.d) dieses Hauptteils.

  279. 279.

    Zu den vorgesehenen Maßnahmen im Zuge der adversen Publizität im zentralistischen Modell vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.g) dieses Hauptteils.

  280. 280.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 195.

  281. 281.

    Zu den institutionellen Zielvorgaben der SEC vgl. vorstehend Abschn. II.L und Abschn. II.M des Zweiten Hauptteils.

  282. 282.

    Zur stringenten Auslegung des Herkunftslandprinzips im dezentralen Koordinierungsmodell nach Maßgabe des Sitzlands vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  283. 283.

    Zur bilateralen Zusammenarbeit der nationalen Enforcer in Form eines in Bezug auf Zeitpunkte und Inhalte verpflichtenden Informationsaustauschs im Zuge des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.b) und Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  284. 284.

    Zur multilateralen Koordinierung im Kontext des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  285. 285.

    Zu den Mindestvorgaben bzgl. der Sanktionsmöglichkeiten für einen nationalen Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.f) dieses Hauptteils.

  286. 286.

    Als Mindestvorgabe sieht das dezentrale Koordinierungsmodell einen faktischen Mitwirkungszwang für die zu prüfenden Unternehmen vor, der von den einzelnen nationalen Enforcern – bedingt durch die Aufgriffsmöglichkeiten der EU-Agentur bei einer etwaigen Nicht-Mitwirkung der Unternehmen – ausgeübt werden kann. Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.C.2.b) dieses Hauptteils.

  287. 287.

    Als bedeutsame Mindestvorschriften in Bezug auf die Kontrollintensität sind u. a. eine Prüfungsfrequenz von höchstens zehn Jahren, so dass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen zumindest einmal innerhalb dieses Zeitraums eine Enforcement-Prüfung durchlaufen müssen, und ein (materieller) risikoorientierter Prüfungsansatz vorzusehen. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.a) bzw. Abschn. VI.C.2.c) dieses Hauptteils.

  288. 288.

    Im dezentralen Koordinierungsmodell werden den nationalen Enforcern zumindest Auskunfts- und Einsichtsrechte zugestanden. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.d) dieses Hauptteils.

  289. 289.

    Zu etwaigen Mindestvorgaben hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten für einen nationalen Enforcer vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.f) dieses Hauptteils.

  290. 290.

    Zu den weitreichenden Mindestmaßnahmen im Zuge der adversen Publizität im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.g) dieses Hauptteils.

  291. 291.

    Zu den Vorgaben bzgl. der Zeitpunkte und der Inhalte eines verpflichtenden bilateralen Informationsaustauschs vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  292. 292.

    Auch Kirchner bevorzugt im Kontext einer europäischen Regulierung derartige Informations- und Abstimmungssysteme zwischen einzelnen nationalen Aufsichtsinstanzen gegenüber einer zentralistischen Lösung. Vgl. Kirchner 2009, S. 14.

  293. 293.

    Gegenteiliger Auffassung ist Lohwasser, die das dezentrale Enforcement mit Koordination auf europäischer Ebene – in seiner jetzigen Form – für nicht imstande hält, eine einheitliche Auslegung von IFRS herbeizuführen und ein Level Playing Field für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen und deren Abschlussprüfer in Europa zu schaffen. Vgl. Lohwasser 2006, S. 230.

  294. 294.

    Zu den für die Beurteilung des Kriteriums der Effizienz maßgeblichen Zielsetzungen vgl. vorstehend Abschn. V.B dieses Hauptteils.

  295. 295.

    Vgl. hierzu bereits Abschn. VI.B.1.f) sowie Abschn. VI.D.1.a) dieses Hauptteils.

  296. 296.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.B.2.i) dieses Hauptteils.

  297. 297.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 208.

  298. 298.

    Vgl. Kiefer 2003, S. 190.

  299. 299.

    Zum Erhalt der nationalen Enforcer innerhalb der EU in dieser Form vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.B.1.a) dieses Hauptteils.

  300. 300.

    Zu den für das Kriterium der Effizienz relevanten Steuergrößen vgl. vorstehend Abschn. V.B dieses Hauptteils.

  301. 301.

    Zur Annahme eines formellen und materiellen Vollprüfungsansatzes im zentralistischen Modell vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.c) dieses Hauptteils.

  302. 302.

    Zu einer derartigen Prüfungsfrequenz im zentralistischen Modell vgl. u. a. vorstehend Abschn. VI.B.1.c) dieses Hauptteils.

  303. 303.

    Als weitere Regulierungssubjekte sind für die supranationale EU-Behörde neben den kapitalmarktorientierten Unternehmen auch die für die Bilanzerstellung verantwortlichen Unternehmensvertreter sowie (indirekt) die Abschlussprüfer der Unternehmen vorgesehen. Vgl. hierzu Abschn. VI.B.1.g) dieses Hauptteils.

  304. 304.

    Zu dieser zeitlichen Vorgabe vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.g) dieses Hauptteils.

  305. 305.

    Vereinfachte Beispielrechnungen zeigen demnach eine große Spreizung eines etwaig benötigten Budgets auf, die von 43,8 bis zu 438 Mio. Euro reicht. Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.B.1.h) dieses Hauptteils.

  306. 306.

    Zu den Schwierigkeiten staatlicher Enforcer bei der Rekrutierung ihrer Mitarbeiter vgl. stellvertretend Hütten 2003, S. 139; Lohwasser 2006, S. 203 sowie Naumann/Tielmann 2003, S. 171.

  307. 307.

    Der Prüfungsablauf der supranationalen EU-Behörde ist ein stringent geregelter hoheitlicher Verwaltungsakt, der die Unternehmen rechtlich zur Mitwirkung an einer Prüfung verpflichtet. Vgl. hierzu bereits Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils. Trefflich formulieren Schönwitz et al. diesbezüglich, dass große Aufsichtsbehörden „ständig in der Gefahr [sind], in Bürokratie und Formalismus zu ersticken.“ Vgl. Schönwitz et al. 2008, S. 131.

  308. 308.

    Eine derartige Aussage trifft analog auch Lohwasser in Bezug auf die behördlich organisierte SEC. Vgl. Lohwasser 2006, S. 199.

  309. 309.

    Zur mehrsprachigen Verfügbarkeit der Fehlerveröffentlichungen im Zuge der adversen Publizität vgl. vorstehend Abschn. VI.B.2.g) dieses Hauptteils.

  310. 310.

    Zur konsistenten Auslegung des Herkunftslandprinzips nach dem Sitzland des Unternehmens im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.f) dieses Hauptteils.

  311. 311.

    Zur vorgesehenen Mutual Recognition der nationalen Enforcement-Systeme im Rahmen des dezentralen Koordinierungsmodells vgl. bereits Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  312. 312.

    Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  313. 313.

    Zu den Regulierungssubjekten im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.g) dieses Hauptteils.

  314. 314.

    Zu der Struktur und den Quellen der Finanzierung der nationalen Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.h) dieses Hauptteils.

  315. 315.

    So konzidiert Lohwasser analog, dass die schlanker aufgestellten nationalen Enforcement-Modelle Großbritanniens und der Schweiz erhebliche Kostenvorteile gegenüber dem zentralistischen SEC-Enforcement aufweisen. Vgl. Lohwasser 2006, S. 198.

  316. 316.

    Für die öffentliche Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses ist als spätester Zeitpunkt die Veröffentlichung des Folgeabschlusses des in Rede stehenden Unternehmens vorgeschrieben. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.g) dieses Hauptteils.

  317. 317.

    Hinsichtlich der Kontrollintensität sieht das dezentrale Koordinierungsmodell für die nationalen Enforcer zumindest eine 10%-Coverage, einen (materiellen) risikoorientierten Prüfungsansatz sowie Auskunfts- und Einsichtsrechte vor. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.a), Abschn. VI.C.2.c) sowie Abschn. VI.C.2.d) dieses Hauptteils. Als minimale Sanktionsmaßnahmen sind von den nationalen Enforcern zumindest die Korrektur des Abschlusses, die Androhung von Zwangsgeldern bei Unterlassung sowie die Verhängung von Bußgeldern bei Zuwiderhandlung zu etablieren. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.f) dieses Hauptteils.

  318. 318.

    Beispielsweise wird im dezentralen Koordinierungsmodell grundsätzlich eine Veröffentlichung der Fehlerfeststellung in der jeweiligen Sprache des Sitzlands des Unternehmens im Zuge der adversen Publizität als ausreichend erachtet. Von einer zeitaufwändigeren Übersetzung in weitere EU-Amtssprachen – so wie es bei der adversen Publizität der supranationalen EU-Behörde angedacht ist – wird abgesehen.Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.g) dieses Hauptteils.

  319. 319.

    Effizienzdefizite der zentralistisch-behördlichen SEC gegenüber den schlank organisierten nationalen Enforcern Großbritanniens und der Schweiz räumt diesbezüglich analog auch Lohwasser ein. Vgl. Lohwasser 2006, S. 232.

  320. 320.

    So auch Schönwitz et al. 2008, S. 131.

  321. 321.

    Zu den Zielen und Steuergrößen des Kriteriums der Legitimität vgl. vorstehend Abschn. V.C dieses Hauptteils.

  322. 322.

    Zu den Zielen und Aufgaben des zentralistischen Modells vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.b) dieses Hauptteils.

  323. 323.

    Zum Erfordernis eines transparenten Verfahrensablaufs der supranationalen EU-Behörde vgl. bereits Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils.

  324. 324.

    Zum Erfordernis eindeutiger und verständlicher Prüfungsergebnisse der supranationalen EU-Behörde vgl. bereits Abschn. VI.B.2.e) dieses Hauptteils.

  325. 325.

    Vgl. zu diesem wesentlichen Charakteristikum des prozessualen Ablaufs vorstehend Abschn. VI.B.2.b) dieses Hauptteils.

  326. 326.

    Von derartigen negativen Effekten auf die Akzeptanz geht auch Lohwasser analog in Bezug auf die Bewertung der Überwachungspraxis der SEC aus. Vgl. Lohwasser 2006, S. 199–200 und S. 231.

  327. 327.

    Diese prägnante Begrifflichkeit ist vor allem Hütten/Lorson zuzuschreiben. Vgl. Hütten/ Lorson 2002, S. 127 sowie diese zitierend Lohwasser 2006, S. 200.

  328. 328.

    Zu etwaigen Rekrutierungsschwierigkeiten staatlich organisierter Enforcement-Institutionen vgl. bereits vorstehend Abschn. VI.B.1.c) sowie Abschn. VI.D.2.a) dieses Hauptteils.

  329. 329.

    Zum Erfordernis der persönlichen und finanziellen Unabhängigkeit bei der personellen Besetzung der supranationalen EU-Behörde vgl. vorstehend Abschn. VI.B.1.c) dieses Hauptteils.

  330. 330.

    Diesbezüglich konstatierte Wymeersch, bis Juli 2010 Chairman des CESR, dass nicht alle nationalen Aufsichtsinstanzen frei vom Einfluss der Politik seien. Zitiert in: Grass 2009, S. 16.

  331. 331.

    So stellvertretend AKEU 2002, S. 2174; Böcking 2003, S. 693–694; Böcking/Kiefer 2002, S. 28; Brown/Tarca 2005, S. 202–203; Hütten 2003, S. 136; Kiefer 2003, S. 185; Küting/Wohlgemuth 2002, S. 267 und S. 276 sowie Niederhuemer/Niedermayr 2007, S. 317.

  332. 332.

    So ist beispielsweise für die nationalen Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell nicht zwingend die Funktion der Pre-Clearance vorgesehen. Vgl. Abschn. VI.C.1.b) dieses Hauptteils. Außerdem reicht es im dezentralen Koordinierungsmodell aus, wenn ein nationaler Enforcer Unternehmensvertreter und Abschlussprüfer qua Informationspflichten mittelbar reguliert und lediglich die kapitalmarktorientierten Unternehmen als Regulierungssubjekte unmittelbar kontrolliert. Vgl. hierzu Abschn. VI.C.1.g) dieses Hauptteils.

  333. 333.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.C.2.b) dieses Hauptteils.

  334. 334.

    Zur möglichen negativen Wahrnehmung der supranationalen EU-Behörde aufgrund ihrer Machtfülle vgl. vorstehend Abschn. VI.D.3.a) dieses Hauptteils.

  335. 335.

    Zur Mindestanforderung eines transparenten und nachvollziehbaren Prüfungsablaufs nationaler Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.b) dieses Hauptteils.

  336. 336.

    Zur Mindestanforderung eines eindeutigen und unmissverständlichen Prüfungsergebnisses nationaler Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.2.e) dieses Hauptteils.

  337. 337.

    Zu den Mindestanforderungen der Qualität des Personals der nationalen Enforcer im dezentralen Koordinierungsmodell vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.c) dieses Hauptteils.

  338. 338.

    Vgl. hierzu Abschn. VI.C.2.b) und Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  339. 339.

    Zur Schlichtungs- und Letztentscheidungskompetenz der EU-Agentur vgl. vorstehend Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  340. 340.

    Analog in Bezug auf die Legitimität des zweistufigen deutschen Enforcement argumentiert auch Lohwasser, die eine Akzeptanz der ersten Stufe als gegeben ansieht, soweit die zweite Stufe nur in wenigen Fällen eingreifen muss. Vgl. Lohwasser 2006, S. 201.

  341. 341.

    Vgl. hierzu bereits Abschn. VI.C.2.i) dieses Hauptteils.

  342. 342.

    Vgl. hierzu Abschn. V.D dieses Hauptteils.

  343. 343.

    Vgl. EUV 2010, Art. 48 sowie ergänzend Lohwasser 2006, S. 208. Hierzu führt die FEE trefflich aus: „A European SEC would not only need a Treaty but also would require a far higher degree of harmonised securities legislation than is currently available or even foreseeable in the EU.” Vgl. FEE 2002, S. 41.

  344. 344.

    So u. a. Wymeersch, zitiert in: Mai 2008, S. 18. Namentlich sind die diesbezüglich gescheiterten Referenden in Frankreich und in den Niederlanden gemeint. Vgl. hierzu Lohwasser 2006, S. 110.

  345. 345.

    So sinngemäß vor allem Lohwasser 2006, S. 208 sowie ergänzend Böckem 2000, S. 23; Brown/Tarca 2005, S. 203; Kiefer 2003, S. 191 und Schipper 2005, S. 107.

  346. 346.

    So implizit u. a. AKEU 2002, S. 2174 und Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1678–1679.

  347. 347.

    Vgl. hierzu u. a. Mai 2008, S. 18.

  348. 348.

    Zum Subsidiaritätsprinzip in der EU vgl. EUV 2010, Art. 5 sowie stellvertretend Calliess 1999 und Hrbek 1995.

  349. 349.

    Vgl. hierzu stellvertretend Janssen 2001, S. 441 sowie implizit Lohwasser 2006, S. 236.

  350. 350.

    Vgl. hierzu u. a. Hulle 2001, S. S31.

  351. 351.

    Vgl. Brown/Tarca 2005, S. 203 sowie dies sinngemäß bestätigend FEE 2002, S. 41; Janssen 2001, S. 441 und Schipper 2005, S. 107.

  352. 352.

    Zitiert in: Sanderson/Hughes 2010, S. 7.

  353. 353.

    So auch Restoy/Niven 2011, S. 6 und Hofmann 2008, S. 338. De Larosière weist überdies auf die immensen Kosten für die Errichtung einer etwaigen supranationalen EU-Behörde hin, die eine politische Durchsetzbarkeit – zumindest kurz- und mittelfristig – unmöglich machen dürften. Zitiert in: Berschens 2009, S. 2.

  354. 354.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. VI.C.1.a) dieses Hauptteils.

  355. 355.

    Vgl. etwa Grass 2009, S. 16.

  356. 356.

    Vgl. etwa AKEU 2004, S. 329 und Lohwasser 2006, S. 236.

  357. 357.

    Zum ESZB vgl. stellvertretend Siekmann 2005, S. 15–20.

  358. 358.

    So insbesondere Lohwasser 2006, S. 236.

  359. 359.

    Zum zweistufigen Enforcement der Rechnungslegung in Deutschland vgl. ausführlich Abschn. IV des Zweiten Hauptteils.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2012 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Bockmann, R. (2012). Mögliche Ausgestaltungsformen der Koordinierung für das Enforcement von International Financial Reporting Standards. In: Internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten. Schriften zu Wirtschaftsprüfung, Steuerlehre und Controlling. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4228-9_17

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4228-9_17

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-4227-2

  • Online ISBN: 978-3-8349-4228-9

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

Publish with us

Policies and ethics