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Ansatzpunkte für die internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten

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Internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten
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Zusammenfassung

Die internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten im Hinblick auf methodische und prozessbezogene Fragestellungen hat mit der Zielsetzung der Schaffung eines Level Playing Field, also der Erreichung äquivalenter organisatorischer Grundeinstellungen und Rahmenbedingungen sowohl für nationale Enforcer als auch für geprüfte Unternehmen, und der Realisierung einer Mutual Recognition – mithin einer von den einzelnen nationalen Enforcern auf gegenseitiger Basis zu vollziehenden Anerkennung der Enforcement-Systeme, -Parameter, -Vorgehensweisen und -Maßstäbe – zu erfolgen. Nachfolgend werden wesentliche Ansatzpunkte aufgezeigt, in denen bzgl. der vorstehenden Zielsetzung mögliche Koordinierungsmöglichkeiten aufgrund der Heterogenität nationaler Enforcement-Systeme existieren.

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Notes

  1. 1.

    Zur Begrifflichkeit des Level Playing Field vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.B des Zweiten Hauptteils sowie Abschn. II.A.1 dieses Hauptteils.

  2. 2.

    Zum Prinzip der Mutual Recognition in der EU im Allgemeinen vgl. stellvertretend Kostoris Padoa-Schioppa 2005 sowie in Bezug auf das CESR im Speziellen Masters 2009.

  3. 3.

    Vgl. hierzu bereits FEE 2002, S. 20 und S. 57.

  4. 4.

    Über die Heterogenität in Bezug auf die institutionelle Zuordnung der Aufgabe der Aufsicht über die Abschlussprüfer in der EU vgl. stellvertretend Berger 2009, S. 610.

  5. 5.

    Zur Diskussion um die globale Bedeutung der IFRS vgl. bereits Abschn. II.B des Ersten Hauptteils.

  6. 6.

    Berger hat in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU u. a. Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Finnland, Dänemark, Griechenland, Zypern und die Niederlande als Länder identifiziert, in denen die jeweiligen nationalen Enforcer Börsenprospekte überprüfen. Vgl. Berger 2009, S. 609.

  7. 7.

    Velte/Weber diskutieren gegenwärtig darüber hinaus – de lege ferenda – eine Einbeziehung des Corporate Governance Statements nach § 289a Abs. 2 HGB als Prüfungsgegenstand in die Enforcement-Prüfung durch die DPR bzw. die BaFin. Vgl. hierzu Velte/Weber 2011a, S. 259–260.

  8. 8.

    Zu den unterschiedlichen prüfungsrelevanten Elementen der Finanzberichterstattung für die amerikanischen, britischen und deutschen Enforcement-Systeme vgl. exemplarisch Abschn. II.F, Abschn. III.F sowie Abschn. IV.F des Zweiten Hauptteils.

  9. 9.

    Vgl. nachstehend Abschn. IV.A.2 dieses Hauptteils.

  10. 10.

    So bereits FEE 2002, S. 13 und Brandt 2008, S. 631.

  11. 11.

    Zur unterschiedlichen Auslegung des Herkunftslandprinzips vgl. vor allem Berger 2009, S. 615–616.

  12. 12.

    Prinzip 9 des CESR Standard No. 1 on Financial Information empfiehlt darüber hinaus, dass auch Unternehmen, die eine Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt beantragt haben, einem Enforcement unterliegen sollen. Vgl. CESR 2003, S. 6.

  13. 13.

    Vgl. hierzu Abschn. IV.G des Zweiten Hauptteils.

  14. 14.

    Vgl. vorstehend Abschn. III.G des Zweiten Hauptteils.

  15. 15.

    So dürfen z.B. beim Enforcement in den Niederlanden zunächst nur öffentlich zugängliche Unternehmensinformationen ausgewertet werden. Erst wenn Zweifel an der standardkonformen Umsetzung einer Vorschrift bestehen, dürfen weitergehende Unterlagen zur Sachverhaltsklärung vom Unternehmen angefordert werden. Vgl. hierzu Berger 2009, S. 612 und S. 618.

  16. 16.

    Zur Diskussion um das Recht der DPR bzw. der BaFin, Arbeitspapiere des Abschlussprüfers im Rahmen des Enforcement in Deutschland einsehen zu dürfen vgl. bereits vorstehend Abschn. IV.K des Zweiten Hauptteils. Den Ergebnissen der Untersuchung von Berger zufolge, steht Enforcern in Italien, Frankreich, Portugal und Irland ohne Weiteres das Recht zu, Arbeitspapiere des Abschlussprüfers für ihre Prüfungen anzufordern und auszuwerten. Vgl. Berger 2009, S. 610.

  17. 17.

    Gemäß Prinzip 7 des CESR Standard No. 1 on Financial Information und einem Teil des Schrifttums ist dabei die Möglichkeit, solche Unterlagen von den Unternehmen und Abschlussprüfern verlangen zu dürfen, stringent zu bejahen. Vgl. CESR 2003, S. 5 sowie AKEU 2002, S. 2175 und Hütten 2003, S. 146.

  18. 18.

    Zu den drei unterschiedlichen Intensitätsstufen der SEC vgl. bereits vorstehend Abschn. II.I des Zweiten Hauptteils.

  19. 19.

    Vgl. Begr RegE BilKoG 2004, S. 14 sowie ergänzend Hommelhoff/Mattheus 2004, S. 96 und Scheffler 2007a, Tz. 28, S. 9.

  20. 20.

    Vgl. hierzu Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  21. 21.

    Vgl. hierzu Berger 2009, S. 612 und S. 617.

  22. 22.

    Vgl. FRRP 2008b, S. 4 sowie das FRRP zitierend Berger 2009, S. 612.

  23. 23.

    Vgl. CESR 2003, S. 7–8. Konsequenterweise propagiert die FEE ebenfalls entweder eine Fokussierung auf die Kontrolle von veröffentlichten Anhangangaben (Disclosures) oder eine Konzentration auf die Prüfung von veröffentlichten Anhangangaben und Fragen der Bewertung (Measurement). Vgl. FEE 2002, S. 64.

  24. 24.

    Vgl. Berger 2009, S. 613.

  25. 25.

    Vgl. vorstehend Abschn. II.I des Zweiten Hauptteils.

  26. 26.

    Vgl. DPR 2009c.

  27. 27.

    Vgl. bereits Abschn. IV.I des Zweiten Hauptteils.

  28. 28.

    Vgl. grundlegend zur Wesentlichkeit im Rahmen der externen Rechnungslegungs- und Prüfungspraxis Mekat 2009, S. 70–174; Ossadnik 1993, S. 617–629; Ossadnik 1995, S. 33–42 sowie Rossmanith 2000, S. 801–808. Exemplarisch zeigt Scheffler einen umfassenden Überblick über mögliche allgemeine Ansatzpunkte, Determinanten und Kriterien der Wesentlichkeit im Rahmen der Rechnungslegung und Prüfung auf. Vgl. Scheffler 2007a, Tz. 34–40, S. 11–13.

  29. 29.

    Zum Wesentlichkeitsmaßstab im Enforcement vgl. insbesondere Scheffler 2007b, S. 523–525 sowie Berger/Zempel 2009a, Tz. 46–49, S. 2617; Berger/Zempel 2010, Tz. 72–74, S. 18; Hennrichs 2009, S. 1449–1450 und Mayer-Wegelin 2006, S. 12–14.

  30. 30.

    Zum Fehlerbegriff nach IAS 8 vgl. vor allem Küting et al. 2007, S. 2–20 sowie ergänzend Küting/Kessler 2007, S. 24.

  31. 31.

    Zu weiteren Zielen und Aufgaben des Enforcement vgl. Abschn. II.C, Abschn. III.C sowie Abschn. IV.C des Zweiten Hauptteils.

  32. 32.

    So auch Berger 2009, S. 611. In Deutschland besteht aufgrund des zweistufigen Enforcement überdies die theoretische Gefahr, dass die DPR auf der ersten Stufe und die BaFin auf der zweiten Stufe unterschiedliche Wesentlichkeitsbeurteilungen vornehmen könnten. Vgl. hierzu exemplarisch Hennrichs 2009, S. 1451. Um diese Gefahr praktisch zu reduzieren, haben die DPR und die BaFin bereits im Jahr 2007 ein gemeinsames – internes, nicht-öffentliches – Grundsatzpapier für die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung verabschiedet.

  33. 33.

    Vgl. CESR 2003, S. 9 sowie darauf Bezug nehmend Berger 2009, S. 611; Scheffler 2007a, Tz. 45, S. 13 und Scheffler 2007b, S. 523.

  34. 34.

    Zur Diskussion um ggf. mangelnde Rechtssicherheit im Zuge ausgewählter Harmonisierungsbestrebungen bzgl. des Enforcement von IFRS vgl. vorstehend Abschn. III.A dieses Hauptteils.

  35. 35.

    An dieser Stelle sei indes darauf hingewiesen, dass die ESMA im Jahr 2010 eine Gruppe institutionalisiert hat, deren vornehmliche Aufgabe es ist, ein Konzeptpapier zu erarbeiten, das gemeinsame Prinzipien in Bezug auf ein Wesentlichkeitkeitsverständnis nach IFRS identifiziert, und somit zu einer einheitlichen Anwendung bei diesem wichtigen Konzept in der Rechnungslegung beizutragen. Vgl. ESMA 2011f, S. 7. Im November 2011 hat die ESMA ein entsprechendes Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem sich interessierte Kreise äußern können. Auf Basis dieses Konsultationspapiers und der dazugehörigen Kommentare soll sodann das endgültige Konzeptpapier erarbeitet werden. Vgl. hierzu ESMA 2011h, S. 1–5.

  36. 36.

    Weiterführend zeigt Berger in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU die unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten ausgewählter nationaler Enforcer auf. Vgl. Berger 2009, S. 614–615.

  37. 37.

    Zu den unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten der amerikanischen, britischen und deutschen Enforcer vgl. Abschn. II.M, Abschn. III.M und Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  38. 38.

    Zur unterschiedlichen Kapitalmarktrelevanz von Sanktionsmaßnahmen der SEC, des FRRP und der DPR vgl. Abschn. II.N, Abschn. III.N sowie Abschn. IV.N des Zweiten Hauptteils.

  39. 39.

    Vgl. sinngemäß AKEU 2002, S. 2173–2174; FEE 2002, S. 42; Hütten 2003, S. 134; Hütten/ Lorson 2002, S. 127; Hulle 2001, S. S33; Lenz/Bauer 2002, S. 250; Moxter 2001, S. 607 und Schiessl 2002, S. 603.

  40. 40.

    So sinngemäß auch Baetge 2004, S. 430; Berger 2009, S. 616–617; FEE 2002, S. 37–38 und Pellens et al. 2004, S. 4.

  41. 41.

    Dementsprechend sieht das Prinzip 19 des CESR Standard No. 1 on Financial Information vor, dass länderübergreifend eine konsistente Sanktionierungspolitik entwickelt werden sollte, in deren Rahmen Verstöße gleicher Art mit gleichartigen Maßnahmen sanktioniert werden. Vgl. CESR 2003, S. 9 sowie dies bestätigend FEE 2002, S. 38.

  42. 42.

    Zur Präventivfunktion des Enforcement vgl. Abschn. III.D.1 des Ersten Hauptteils.

  43. 43.

    Zur Korrektivfunktion des Enforcement vgl. Abschn. III.D.2 des Ersten Hauptteils.

  44. 44.

    Vgl. CESR 2003, S. 9.

  45. 45.

    Die fehlende Möglichkeit zur Erzwingung von notwendigen Korrekturen infolge der Feststellung eines Rechnungslegungsfehlers führt dazu, dass die Prinzipien 17 und 18 des CESR Standard No. 1 on Financial Information nicht erfüllt werden. So wurde Deutschland lediglich als ein „Land mit partiellen Enforcement-Aktivitäten“ im Zuge der Befragung hinsichtlich des Implementierungsstands des CESR Standard No. 1 on Financial Information eingestuft. Vgl. bereits vorstehend Abschn. II.A.1 dieses Hauptteils.

  46. 46.

    So auch FEE 2002, S. 9.

  47. 47.

    Zu Ansatzpunkten für die internationale Koordinierung in Bezug auf die adverse Publizität vgl. nachstehend Abschn. IV.A.5 dieses Hauptteils.

  48. 48.

    Vgl. dies bestätigend FEE 2002, S. 9 und S. 38.

  49. 49.

    So etwa sinngemäß Lohwasser 2006, S. 61.

  50. 50.

    Inwieweit eine Angleichung der Unterschiede hinsichtlich des Umfangs, des Zeitpunkts sowie der Form und des Inhalts von zu veröffentlichenden Ergebnissen von Enforcement- Prüfungen sinnvoll ist, wird vertiefend in Abschn. IV.C dieses Hauptteils eruiert.

  51. 51.

    Vgl. hierzu Abschn. II.N des Zweiten Hauptteils.

  52. 52.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. II.O des Zweiten Hauptteils.

  53. 53.

    Zum Verständnis des FRRP als Enforcer vgl. Abschn. III.O, zu demjenigen der DPR vgl. Abschn. IV.O des Zweiten Hauptteils.

  54. 54.

    Die DPR ist dabei auf die BaFin angewiesen, die auf der zweiten Stufe über die Notwendigkeit einer Fehlerveröffentlichung letztendlich zu entscheiden hat. Vgl. Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  55. 55.

    Zur EECS-Datenbank vgl. Abschn. II.A.2, zur IFRS-Datenbank der IOSCO vgl. Abschn. II.B.2 dieses Hauptteils.

  56. 56.

    Zum CESR-SEC Work Plan vgl. ausführlich Abschn. II.B.1 dieses Hauptteils.

  57. 57.

    Zu den Restriktionen der unter dem CESR-SEC Work Plan abgeschlossenen bilateralen Protokolle vgl. Abschn. III.C dieses Hauptteils.

  58. 58.

    Zum fallbezogenen bilateralen Austausch von abschließenden Enforcement-Prüfungsergebnissen vgl. Abschn. IV.D.3 dieses Hauptteils.

  59. 59.

    Zu den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Rahmen des Enforcement in Deutschland vgl. vorstehend Abschn. IV.P des Zweiten Hauptteils.

  60. 60.

    Die von der DPR zusammen mit der BaFin aktuell geführten bilateralen Gespräche mit anderen nationalen Enforcern behandeln vornehmlich organisatorisch-systembezogene Fragen, um ein besseres Verständnis für die unterschiedlichen nationalen Enforcement- Prozesse zu gewinnen. Vgl. hierzu Abschn. IV.Q des Zweiten Hauptteils.

  61. 61.

    Vgl. hierzu stellvertretend Hönsch 2009, Tz. 1, S. 1773.

  62. 62.

    So u. a. AKEU 2002, S. 2176; Böcking/Kiefer 2002, S. 28 und Hütten 2003, S. 150.

  63. 63.

    Vgl. FEE 2002, S. 4 und S. 35.

  64. 64.

    Inwieweit die SEC eine normenauslegende Standardsetzung in Bezug auf die IFRS ausüben wird, bleibt abzuwarten. Vgl. hierzu bereits Abschn. II.O des Zweiten Hauptteils.

  65. 65.

    Vgl. u. a. AKEU 2002, S. 2176; Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1680; Hütten 2003, S. 150; Lohwasser 2006, S. 222; Scheffler 2007a, Tz. 144, S. 33 sowie Tielmann 2001a, S. 221–222.

  66. 66.

    Eine wesentliche Aufgabe der unterhalb von CESR-Fin eingerichteten EECS ist die Identifikation konfliktionärer oder unklarer Auslegungen von bestimmten IFRS sowie eine diesbezügliche Weitergabe an das IASB oder an das IFRS IC. Vgl. hierzu bereits Abschn. II.A.2 dieses Hauptteils.

  67. 67.

    Auch der IOSCO obliegt es im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung ihrer IFRS-Datenbank, über eine Weitergabe von widersprüchlichen oder unklaren Auslegungen von bestimmten IFRS an das IASB bzw. an das IFRS IC zu entscheiden. Vgl. hierzu vorstehend Abschn. II.B.2 dieses Hauptteils.

  68. 68.

    So auch schon FEE 2002, S. 8 und S. 35.

  69. 69.

    Vgl. hierzu stellvertretend Berger 2008b, S. 508.

  70. 70.

    Vgl. hierzu u. a. AKEU 2002, S. 2176 und Hütten 2003, S. 150.

  71. 71.

    Exemplarisch strebt Meyer eine derartig herbeigeführte Qualitätsverbesserung im Sinne einer Komplexitätsreduktion bestimmter IFRS an. Vgl. Meyer 2010b, S. 157 sowie ergänzend DPR 2010b, S. 13.

  72. 72.

    Der IFRS 8 war erstmalig für die Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres verpflichtend anzuwenden, wobei auch eine vorzeitige freiwillige Anwendung zulässig war. Vgl. IFRS 8.35.

  73. 73.

    Zur Durchführung eines Post-Implementation Review im Rahmen der Entwicklung von IFRS vgl. IASB 2010a, Tz. 53, S. 11–12 sowie ergänzend IASB 2010b, S. 3 und IASB 2011a.

  74. 74.

    Vgl. hierzu EFRAG 2011. Zu diesbezüglichen Ergebnissen und Empfehlungen der ESMA im Zuge des Post-Implementation Review in Bezug auf IFRS 8 vgl. ESMA 2011g.

  75. 75.

    Vgl. zustimmend Wüstemann/Kierzek 2006, S. 19.

  76. 76.

    Zum für die Entwicklung von IFRS maßgeblichen Due Process vgl. IASB 2010a.

  77. 77.

    Exemplarisch verdeutlicht Berger im Zuge seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU illustrierend die Heterogenität der Berichterstattung nationaler Enforcer bzgl. der Ergebnisse von Enforcement-Prüfungen. Vgl. Berger 2009, S. 614–615.

  78. 78.

    Zu aktuellen Ergebnissen aus dem Performance and Accountability Report der SEC vgl. Abschn. II.L und Abschn. II.M des Zweiten Hauptteils.

  79. 79.

    Zur Erteilung von Comment Letters, deren Bedeutung in der Kommunikation mit den Unternehmen und zur Einstellung des Briefverkehrs in die EDGAR-Datenbank vgl. Abschn. II.J und Abschn. II.N des Zweiten Hauptteils.

  80. 80.

    Zur Bedeutung von AAER und LR vgl. bereits vorstehend Abschn. II.N des Zweiten Hauptteils.

  81. 81.

    Zum Inhalt und zur Bedeutung von Press Notices des FRRP vgl. vorstehend Abschn. III.J und Abschn. III.N des Zweiten Hauptteils.

  82. 82.

    Zu aktuellen Ergebnissen aus dem Tätigkeitsbericht der DPR vgl. Abschn. IV.L des Zweiten Hauptteils.

  83. 83.

    Zum Inhalt von Fehlerveröffentlichungen im Rahmen des Enforcement in Deutschland vgl. Abschn. IV.M, zu deren Bedeutung für den Kapitalmarkt vgl. Abschn. IV.N des Zweiten Hauptteils.

  84. 84.

    So auch schon sinngemäß FEE 2002, S. 35.

  85. 85.

    Vgl. CESR 2003, S. 11 sowie ergänzend FEE 2002, S. 35.

  86. 86.

    An dieser Stelle ist überdies der im Jahr 2010 erstmalig vom CESR veröffentlichte Activity Report on IFRS Enforcement zu erwähnen, in dem auf aggregiertem Niveau quantitative und qualitative Daten zu Enforcement-Prüfungsergebnissen, die von allen an den EECS teilnehmenden Enforcern im Kalenderjahr 2009 festgestellt wurden, zusammengetragen sind. Vgl. CESR 2010d. Die Veröffentlichung des Activity Report on IFRS Enforcement wurde für das Kalenderjahr 2010 von der ESMA im Oktober 2011 fortgeführt. Vgl. hierzu ESMA 2011f.

  87. 87.

    So kann u. a. die DPR den Unternehmen im Rahmen ihrer präventiven Aufgabenstellung Hinweise zur Qualitätsverbesserung der künftigen Rechnungslegung erteilen. Vgl. hierzu Abschn. IV.J des Zweiten Hauptteils.

  88. 88.

    Vgl. Lohwasser 2006, S. 221.

  89. 89.

    In Prinzip 18 des CESR Standard No. 1 on Financial Information heißt es diesbezüglich, dass Maßnahmen zur Sicherstellung einer korrekten Rechnungslegung rechtzeitig angeordnet („timely enacted“) werden sollen. Vgl. CESR 2003, S. 9.

  90. 90.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. II.J des Zweiten Hauptteils.

  91. 91.

    Berger schildert in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU, dass einige Enforcer ihre Prüfung vor der Veröffentlichung des nächsten Jahres- oder Halbjahresabschlusses gar (intern) abgeschlossen haben müssen. Als Extremfall führt er den niederländischen Enforcer an, der eine Enforcement-Prüfung spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Abschlusses beendet haben muss. Vgl. Berger 2009, S. 611.

  92. 92.

    Vgl. u. a. Eiselt/Pleitner 2010, S. 304 sowie Haller/Eierle/Evans 2001, S. 1676.

  93. 93.

    Vgl. stellvertretend Keitz/Stolle 2008, S. 224 sowie sinngemäß Berger 2009, S. 618 und Meyer 2008, S. 140.

  94. 94.

    Zu den formellen und inhaltlichen Vorgaben einer für die Fehlerveröffentlichung relevanten Fehlerfeststellung vgl. Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  95. 95.

    Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Enforcement in Deutschland vgl. Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  96. 96.

    So sinngemäß u. a. Meyer 2008, S. 140.

  97. 97.

    Zu diesem Ergebnis kommt auch Berger in seiner Untersuchung zum Stand des Enforcement in der EU. Vgl. BERGER 2009, S. 608 und S. 618.

  98. 98.

    Die initiale Suchmaske der EDGAR-Datenbank ist abrufbar unter: http://www.sec.gov/ edgar/searchedgar/companysearch.html (Abruf am 31. Dezember 2011).

  99. 99.

    Vgl. exemplarisch für das Geschäftsjahr 2011 SEC 2011 g.

  100. 100.

    Die Press Notices sind abrufbar unter: http://www.frc.org.uk/frrp/press (Abruf am 31. Dezember 2011).

  101. 101.

    Im Geschäftsjahr 2010/2011 ergingen beispielsweise lediglich vier unternehmensspezifische Press Notices. Vgl. FRRP 2011f, S. 4.

  102. 102.

    Vgl. hierzu bereits Abschn. III.J des Zweiten Hauptteils.

  103. 103.

    Vgl. exemplarisch für das Geschäftsjahr 2010/2011 FRRP 2011f, S. 33.

  104. 104.

    Vgl. hierzu vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  105. 105.

    Die Website des elektronischen Bundesanzeigers ist abrufbar unter: https://www.ebundes-anzeiger.de (Abruf am 31. Dezember 2011). Nachfolgend ist der Reiter „Suchen“ anzu- klicken. Auf der folgenden Seite ist dann unter dem Bereich „Rechnungslegung/Finanzberichte“ die Rubrik „Fehlerbekanntmachungen“ auszuwählen und abschließend die Schaltfläche „Suchen“ anzuklicken.

  106. 106.

    Vgl. bereits Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  107. 107.

    Es gibt inzwischen bestimmte durch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31. August 2010 festgelegte Spielregeln, wonach relativierende, verharmlosende oder der (Fortsetzung auf S. 241)

  108. 108.

    Im Falle einer vorangegangenen Zustimmung zur Fehlerfeststellung der DPR heißt es im einleitenden Satz der Fehlerveröffentlichung „Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass…“, im Falle einer vorangegangenen Nicht-Zustimmung „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass…“.

  109. 109.

    Vgl. hierzu bereits vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  110. 110.

    Vgl. exemplarisch für die das Kalenderjahr 2010 umfassende Berichtsperiode DPR 2011 bzw. für die das Kalenderjahr 2011 umfassende Berichtsperiode DPR 2012.

  111. 111.

    Vgl. exemplarisch für die das Kalenderjahr 2010 umfassende Berichtsperiode BaFin 2011a, S. 228-232.

  112. 112.

    So spricht sich auch die Firma Ineum Consulting in ihrem von der EU-Kommission beauftragten Bericht zur Bewertung der Anwendung der IFRS in den Jahresabschlüssen 2006 der Unternehmen in der EU folgerichtig dafür aus, dass „after all Member States have implemented the enforcement process, we consider that standard communication on their activities should be further emphasized, in order to enhance comparability of financial reporting practices between Member States.“ Ineum Consulting 2008, S. 18.

  113. 113.

    Vgl. CESR 2010d.

  114. 114.

    Einen solchen zusammenfassenden Bericht vom CESR forderte bereits Berger in seiner Abhandlung über die Entwicklung und den Stand des Enforcement in der EU. Vgl. BERGER 2009, S. 618.

  115. 115.

    Vgl. vorstehend Abschn. IVC.1 dieses Hauptteils.

  116. 116.

    Keitz/Stolle deuten implizit an, dass der Abstimmungsmechanismus bzgl. der Fehlerformulierung im Zuge des deutschen Enforcement-Verfahrens aufgrund eines zusätzlichen Zeitaufwands die Korrektiv- und Informationswirkung des Enforcement nicht zwingend verbessert. Vgl. Keitz/Stolle 2008, S. 224-225.

  117. 117.

    Eine derartige Abwägung hat auch die BaFin im Rahmen ihres Fehlerveröffentlichungsverfahrens zu treffen. Vgl. Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  118. 118.

    So bereits sinngemäß CESR 2004d, S. 20-21.

  119. 119.

    So insbesondere Dewing/Russell 2004, S. 109.

  120. 120.

    Zum Prinzip der Rechtssicherheit vgl. bereits Abschn. III.A dieses Hauptteils.

  121. 121.

    Zu den Phasen einer DPR-Prüfung vgl. vorstehend Abschn. IVJ des Zweiten Hauptteils.

  122. 122.

    Vorstellbar ist auch, dass weitere nützliche unternehmensspezifische Informationen – wie z.B. Memos zur Beurteilung ausgewählter Rechnungslegungspositionen, so wie sie etwa dem Vorprüfungsausschuss der DPR von einzelnen Mitgliedern der Prüfstelle zur Verfügung gestellt werden – für den Informationsaustausch freigegeben werden, soweit sie für die Prüfung des in Frage stehenden Unternehmens relevant sind.

  123. 123.

    Zum Petitum für eine Einrichtung eines institutionalisierten informellen bilateralen Informationsaustauschs bei Emerging Issues vgl. bereits vorstehend Abschn. IVB.1 dieses Hauptteils.

  124. 124.

    Zu diesbezüglichen Informationspflichten der DPR auf nationaler Ebene gemäß § 342b Abs. 8 HGB vgl. vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  125. 125.

    Diese Information würde die nationalen Enforcer quasi in deren Vorverfahren erreichen. Zum Informationsaustausch im Rahmen des Vorverfahrens vgl. vorstehend Abschn. IVD.1.

  126. 126.

    Vgl. sinngemäß FEE 2003, S. 3. Zum Vorschlag der Einrichtung eines informellen Mechanismus zum bilateralen fallbezogenen Informationsaustausch in Bezug auf Emerging Issues und den damit verbundenen aktuellen rechtlichen Restriktionen aus Sicht der DPR vgl. vorstehend Abschn. IVB.1 dieses Hauptteils.

  127. 127.

    Vgl. hierzu bereits vorstehend Abschn. IV.M des Zweiten Hauptteils.

  128. 128.

    Vgl. hierzu stellvertretend Berger/Zempel 2010, Tz. 119, S. 26.

  129. 129.

    So auch u. a. Berger/Zempel 2010, Tz. 120, S. 26.

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Bockmann, R. (2012). Ansatzpunkte für die internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten. In: Internationale Koordinierung nationaler Enforcement-Aktivitäten. Schriften zu Wirtschaftsprüfung, Steuerlehre und Controlling. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4228-9_15

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