Zusammenfassung
Die Grunderwerbsteuer steht selten im Fokus von Privatpersonen. Wirtschaftlich betrachtet ist sie dennoch äußerst relevant. Sie entsteht bei einem Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet oder anlässlich einer Auflassung. Wichtig ist, dass der Übergang „entgeltlich“ erfolgen muss.
> Schenkungen und Erbschaften lösen mangels Entgeltlichkeit bei Übertragung eines Grundstücks keine Grunderwerbsteuer aus.
Ungeachtet dessen fällt Grunderwerbsteuer auch an, wenn Personengesellschaften und juristische Personen Grundstücke in ihrem Eigentum haben und sich der Gesellschafterbestand zu mehr als 95% ändert oder in einer Hand vereinigt. Dieser Tatbestand spielt gerade für Familiengesellschaften eine erhebliche Rolle. Der Übertragung von Grundstücken stehen Übertragungen von Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Boden gleich.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Bayern, Hessen und Sachsen 3,5% vom Wert der Gegenleistung des Erwerbers, klassischerweise ist dies der Kaufpreis des Objekts. Die Bundesländer Thüringen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein haben unterdessen von ihrem Recht auf höhere Steuersätze Gebrauch gemacht und verlangen bis zu 5 %. In Niedersachsen, dem Saarland, Hamburg und Bremen beträgt die Grunderwerbsteuer 4,5% (Stand jeweils 31.12.2012).
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Notes
- 1.
§ 1 Abs. 2a, 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
- 2.
In Hessen ab dem 1.1.2013 ebenfalls 5 %.
- 3.
§ 3 Nr. 2 GrEStG.
- 4.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
- 5.
BFH-Urteil vom 23.5.2012, Az. II R 21/10.
- 6.
Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Auflage, § 3 Rz. 17.
- 7.
§ 3 Nr. 6 GrEStG.
- 8.
Hofmann, a.a.O., § 3 Rz. 36.
- 9.
§ 3 Nr. 6 Satz 3 GrEStG.
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Deutsch, M. (2012). Vorteile in der Grunderwerbsteuer. In: Steuervorteile mit Kindern. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4169-5_4
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