Abstract
Wie im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht folgt auch im Gewerbesteuerrecht aus der Abschnittsbesteuerung das Erfordernis eines interperiodischen Verlustausgleichs. Dieser kann indes gewerbesteuerlich aus verschiedenen Gründen nicht nach § 10d EStG erfolgen. Bei Personenunternehmen bzw. natürlichen Personen scheidet dies schon deshalb aus, weil der Verlustabzug nach § 10d EStG systematisch erst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird, d.h. zuerst ein Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften – innerhalb derselben Einkunftsart sowie zwischen verschiedenen Einkunftsarten – erfolgt. In den Verlustabzug nach § 10d EStG fließen somit auch nicht gewerbliche Einkünfte ein und werden zudem die Ergebnisse verschiedener – eigenständiger – Gewerbebetriebe miteinander bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnet. Die systematische Unzulässigkeit einer gewerbesteuerlichen Verrechnung mit anderen Einkunftsarten der Einkommensteuer ist offensichtlich.
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Dinkelbach, A. (2012). Gewerbeverlust. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4123-7_26
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