Abstract
Im Gegensatz zum Tarif der Einkommensteuer ist der Körperschaftsteuertarif als proportionaler Tarif ausgestaltet, d.h. der Tarif ist unabhängig von der Höhe des z.v.E. konstant und beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Durch die Anwendung dieses Tarifs auf das ermittelte z.v.E. ergibt sich grundsätzlich die Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft für den betrachteten Veranlagungszeitraum; allerdings können noch Änderungen zu berücksichtigen sein, die zu einer Minderung der letztlich verbleibenden Körperschaftsteuerzahllast bzw. -schuld führen, insbesondere aufgrund der Anrechnung ausländischer Steuern oder der Verrechnung mit Körperschaftsteuervorauszahlungen. Ferner ist anzumerken, dass es sich – wie die obigen Ausführungen gezeigt haben – bei dem z.v.E. um eine (rein) körperschaftsteuerliche Größe handelt, die regelmäßig nicht mit dem „tatsächlichen“ (handelsrechtlichen oder auch betriebswirtschaftlichen) Gewinn der Kapitalgesellschaft übereinstimmt.
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Dinkelbach, A. (2012). Körperschaftsteuer-Tarifbelastung. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4123-7_17
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4123-7_17
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