Zusammenfassung
Wie oben ausgeführt, besteht eine steuerliche Registrierungspflicht am Ort der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Eine gesonderte steuerliche Anmeldung ausschließlich für die Umsatzsteuer ist in Russland nicht vorgesehen. Die Abrechnung der Umsatzsteuer unter eigener Steuernummer setzt daher die steuerliche Anmeldung als Geschäftseinrichtung voraus.
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Notes
- 1.
Vgl. das Schreiben der Finanzverwaltung der Stadt Moskau Nr. 16-15/053950@ vom 20.06.2012.
- 2.
Punkt 7.2.1 der Anordnung des russischen Föderalen Steuerdienstes vom 28.03.2003 Nr. BG-3-23/150 „Über die Bestätigung von methodischen Empfehlungen zum Zwecke der Anwendung durch Steuerverwaltungen Art. 25 „Gewinnsteuer“ des SteuerGB“. Wie oben ausgeführt, wurden die Empfehlungen am 19.12.2012 außer Kraft gesetzt. Da jedoch aktuell die gesetzliche Definition des Begriffs des „einheitlichen technologischen Verfahrens“ fehlt, gehen wir davon aus, dass die genannte Auslegung des Begriffs für die Praxis nach wie vor aktuell ist.
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Pfeiler, D. (2013). Konsolidierungsmöglichkeiten bei mehreren Geschäftsstellen in Russland. In: Pfeiler, D. (eds) Betriebsstätten in Russland. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-3787-2_5
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