Zusammenfassung
Die Parteien des VOB-Vertrages dürfen nicht vorschnell zur Kündigung des Vertrages schreiten, sondern sind im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, bei Meinungusverschiedenheiten zunächst eine Einigung zu versuchen93 (siehe Abschnitt 1.5). Unabhängig hiervon kann der Auftraggeber jederzeit den Vertrag kündigen (so genanntes freies kündigungsrecht nach § 8 Abs. 1 VOB/B), muss dann aber auch für ihn nachteilige Vergütungsfolgen tragen. Bei der kündigung aus wichtigen Grund (so genennte außerordentliche Kündigung) kann er dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eigene Gegenansprüche entgegenhalten.
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Zanner, C. (2011). Kündigung durch den Auftraggeber. In: VOB/B nach Ansprüchen. Vieweg+Teubner. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-9872-2_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8348-9872-2_6
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