Einführung
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Zusammenfassung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine speziellen für den Architektenvertrag bzw. den Ingenieurvertrag bestimmten Regelungen. Der Architekten- und auch der Ingenieurvertrag können gleichermaßen werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente enthalten. Für die rechtliche Einordnung dieser Verträge kommen deshalb das Dienstvertragsrecht des BGB (§ 661 ff. BGB) und das Werkvertragsrecht des BGB (§ 631 ff. BGB) in Frage.
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