Auszug
Viele Psychopharmaka können das Autofahren beeinträchtigen. Der Arzt muss den Patienten darauf hinweisen. Für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit gibt es Begutachtungsrichtlinien der Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit:
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Alkoholabhängigkeit oder andere Suchterkrankungen: Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten oder suchtbedingten Unfällen. Zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit kann ein Abstinenznachweis (Laborwerte, Arztbesuche in 3-monatigen Abständen) gefordert werden
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Bei akuten Psychosen (Schizophrenie, Manie, psychotische Depression, organische Psychose usw.) dürfen keine Kraftfahrzeuge geführt werden (in der Regel für 3–6 Monate). Die Fahrtauglichkeit kann allerdings wieder angenommen werden, wenn Symptome, die das Realitätsurteil einschränken, nicht mehr vorhanden sind oder durch eine zuverlässig eingenommene Medikation unterdrückt werden (wobei allerdings diese Medikation auch nicht die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen darf). Bei Rezidiven ist ein 3- bis 5-jähriges symptomfreies Intervall abzuwarten
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Demenzen: Hier kann eine Fahruntauglichkeit bestehen
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Persönlichkeitsstörung: Keine Fahrtauglichkeit bei häufigen Verkehrsdelikten z.B. auf Grund egozentrischer, rücksichtsloser oder antisozialer Verhaltensweisen
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Intelligenzminderung (< 70): Keine Fahrtauglichkeit.
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© 2008 Steinkopff Verlag
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(2008). Fahrtüchtigkeit. In: Kurzlehrbuch Psychiatrie. Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1836-0_25
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