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Betreuung Volljähriger nach dem Betreuungsgesetz (BtG)

  • Chapter
Kurzlehrbuch Psychiatrie
  • 2658 Accesses

Auszug

  • Betrifft Patienten, bei denen sich abzeichnet, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Angelegenheiten wegen einer chronischen psychischen Erkrankung nicht regeln können, z. B. ein Schizophrener, der sein Medikament nicht regelmäßig eingenommen hat und im Wiederholungsfalle selbst- und fremdgefährdend würde

  • Der Antrag kann von dem Betroffenen selbst gestellt werden (was eher selten vorkommt), von Amts wegen oder auch von anderen (z. B. Angehörigen, Ärzten)

  • In der Regel soll der Betroffene den Betreuer vorschlagen; häufig kommt der Vorschlag aber von Angehörigen, Ärzten oder Richtern

  • Das Vormundschaftsgericht kann einen Betreuer bestellen (oft ein Angehöriger, ein Angestellter der Stadtverwaltung oder professionelle Betreuer, bei denen es sich häufig um Rechtsanwälte handelt)

  • Die Betreuung kann sich auf alle Angelegenheiten beziehen, aber auch nur auf einzeln definierte, also:

    • medizinische Eingriffe und Maßnahmen

    • Aufenthaltsbestimmungsrecht

    • Vermögensangelegenheiten

    • Behörden, Post

  • Das Vormundschaftsgericht kann einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn erhebliche Gefahr für den Betreuten oder dessen Vermögen besteht. Das heißt: Der Betreuer kann in bestimmten Situationen gegen den Willen des Betreuten entscheiden

  • Gefährliche Untersuchungen und Behandlungen: Wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute durch die Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, reicht nicht die Zustimmung des Betreuers, sondern es ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig (außer wenn mit dem zeitlichen Aufschub Gefahr verbunden ist). Dies würde zum Beispiel eine Operation eines Hirntumors betreffen, nicht aber eine EKT-Behandlung

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wenn eine Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen Station nach §1906 BGB wegen Selbstgefährdung oder zur Diagnostik oder Behandlung notwendig ist, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Unterbringung einzuholen (außer wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist). Das Betreuungsgesetz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn eine Fremdgefährdung besteht — hier gelten die Unterbringungsgesetze (s. u.)

  • Die Betreuung muss spätestens nach 5 Jahren überprüft werden.

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© 2008 Steinkopff Verlag

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(2008). Betreuung Volljähriger nach dem Betreuungsgesetz (BtG). In: Kurzlehrbuch Psychiatrie. Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1836-0_22

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1836-0_22

  • Publisher Name: Steinkopff

  • Print ISBN: 978-3-7985-1835-3

  • Online ISBN: 978-3-7985-1836-0

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