Auszug
Psychisch kranke Rechtsbrecher mit einer anhaltenden Gefährlichkeit werden nach deutschem Recht nicht in Justizvollzugsanstalten, sondern in Einrichtungen des Maßregelvollzugs untergebracht. Dieser ist Teil des psychiatrischen Versorgungssystems, obgleich Einweisung und Dauer der Behandlung letztlich von strafrechtlicher Seite entschieden werden. Die juristischen Voraussetzungen sind in den §§ 61–69 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Kommt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass ein Angeklagter bei Begehung seiner Straftat als schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig (§§ 20,21 StGB) anzusehen ist, so muss die Frage beantwortet werden, inwieweit er auch zukünftig eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Zur Abwendung möglicher weiterer Straftaten hat das Gericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen über eine strafrechtliche Unterbringung gemäß § 63 StGBzuentscheiden:
§ 63 StGB — Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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© 2007 Steinkopff Verlag Darmstadt
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(2007). Einführung in das Thema Gefährlichkeitsprognosen. In: Gefährlichkeitsprognosen. Monographien aus dem Gesamtgebiete der Psychiatrie, vol 113. Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1756-1_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1756-1_1
Publisher Name: Steinkopff
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