Schlussfolgerungen
In der Mehrzahl der Fälle ist und bleibt die Begutachtung nach Aktenlage im Schwerbehindertenrecht unverzichtbar. Die ihr naturgemäß innewohnenden Unzulänglichkeiten und Schwächen beruhen auf vielschichtigen Ursachen. Dass grundlegende Basis ärztlichen Handelns auch in diesem Zusammenhang der direkte Kontakt zum Antragsteller durch persöonlichen Augenschein bleiben muss, bedarf nicht mehr der besonderen Erwähnung. Vielerorts erkennbaren Tendenzen, aus Kostengrüiinden ärztliche Untersuchungen noch mehr zu reduzieren oder sich von ihnen gänzlich zu trennen, muss aus ärztlicher Sicht unbedingt widersprochen werden. Dennoch sehen wir uns auch in Zukunft vor der Situation, nur einen Bruchteil der Probanden unter besonderen Fragestellungen persönlich einbestellen zu köonnen. Umso mehr gilt es, eine möoglichst hohe Ergebnisqualität gerade bei Aktengutachten zu erzielen. Diese ist nur zu erreichen, wennausreichende Mittel zur Beweiserhebung zur Verfügung stehen und genügend geeignete Gutachter ausgewählt werden köonnen. Auf die Göte der uns zugehenden ärztlichen Befundberichte köonnen wir jedoch kaum Einfluss nehmen. Den etablierten versorgungsärztlichen Diensten fällt damit in ihrer Prüfarzttätigkeit die entscheidende Rolle im Rahmen der Qualitätssicherung zu.
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Literatur
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Nieder, P. (2006). Die Begutachtung nach Aktenlage: Grundlagen, Grenzen, Fehlerquellen. In: Thomann, KD., Jung, D., Letzel, S. (eds) Schwerbehindertenrecht Begutachtung und Praxis. Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1645-8_9
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