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Der Bahn- und Flußtransport

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Der Bauratgeber
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Zusammenfassung

Die Beförderung auf der Eisenbahn setzt den Abschluß eines Frachtvertrages voraus. Der Frachtvertrag wird durch die zum Zwecke der Beförderung nach einem anderen Bahnhof erfolgte Übergabe des Gutes und des Frachtbriefes an die Eisenbahn abgeschlossen. Voraussetzung für die Beförderung mit durchgehendem Frachtbrief von der Versand- bis zur Bestimmungsstation ist das Vorhandensein einer die ganze Beförderungsstrecke umfassenden gesetzlichen Regelung. Andernfalls ist die Beförderung bis zu der beabsichtigten Bestimmungsstation mit einem Frachtbrief nicht möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund welcher der Vertrag zum Abschluß gelangt, die Beförderung durch die Bahn besorgt und das Gut am Bestimmungsbahnhof dem Empfänger ausgefolgt wird, finden sich für den internen Verkehr der Staaten in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (E. V. O.)1).

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Notes

  1. In einzelnen Staaten auch Eisenbahnbetriebsreglement genannt (E. B. R.).

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  2. Dies ist bei den meisten Staaten Europas der Fall.

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  3. Siehe Beispiel 1., S. 762.

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  4. Als Wagenladung gilt im allgemeinen eine Sendung, für die ein besonderer Wagen zur Beladung verlangt wird, oder eine Sendung, für welche die Fracht für mindestens 5000 kg bezahlt wird.

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  5. Das sind in der Hauptsache Wagenladungen.

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  6. In diesem Falle ist der Frachtvertrag erst nach Bezahlung der Gebühren abgeschlossen.

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  7. In den internationalen Verkehren sind nach den Bestimmungen der betreffenden E.V.O. meist kürzere Beförderungsfristen vorgesehen, während die Abfertigungsfrist stets 2 Tage beträgt.

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  8. Siehe Beispiele 2 und 3, S. 762 und 763.

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  9. In jenen Fällen, in denen ein Hausprotokoll aufgenommen wurde, muß die Partei beweisen, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist.

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  10. Durch die schriftliche Anmeldung des Anspruches bei der Bahn wird die Verjährung gehemmt. Erfolgt auf die Reklamation ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährung von dem Tage an weiter, an dem die Eisenbahn den Einschreiter hiervon verständigt und die seinerzeit beigegebenen Belege rückschließt. Ein Rekurs vermag eine verjährungshemmende Wirkung nicht auszuüben.

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  11. In Österreich beträgt die Höchstentschädigung für Verlust, Minderung oder Beschädigung S 150,—für ein Kilogramm Rohgewicht, in Deutschland RM 150,—, in der Tschechoslowakischen Republik Kč 325,—, in Polen ZI. 90,—. Diese Höchstentschädigungen kommen selbstverständlich nur dann in Betracht, wenn es sich um Transporte innerhalb eines jeden der genannten Staaten handelt und nach den vorzulegenden Beweisstücken der Anspruch auf die Höchstentschädigung nachgewiesen wird.

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  12. Hiermit ist gemeint, daß für die ganze Strecke ein Kilometer-und ein Frachtsatzzeiger gilt.

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  13. Nach dem Stande vom 1. August 1930.

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  14. In den meisten Staaten hat die Ver-und Entladung von Wagenladungen tarifgemäß die Partei zu besorgen.

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  15. Da sich die Güterklassifikationen der einzelnen Staaten, wie aus den bereits vorgeführten Beispielen zu ersehen ist, nicht decken, ist für die Erstellung eines Verbandtarifes die Aufstellung einer besonderen Gütereinteilung erforderlich, welche eine Kombination der Gütereinteilungen sämtlicher an dem betreffenden Verband beteiligten Länder darstellt.

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  16. Siehe Beispiele 4a) bis f), S. 763 bis 765.

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  17. Nach dem Stande vom 1. August 1930.

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  18. Man unterscheidet zwischen ständigen Zuschlagfristen, die in den bezüglichen Tarifen hinsichtlich des Ortes und des Ausmaßes Erwähnung finden, und den temporären, die für die Zeit außerordentlicher Verhältnisse erlassen, erhöht, vermindert oder aufgelassen werden können. In diesem Falle kommt ein Lieferfristzuschlag nicht in Betracht.

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  19. Bei Frachtgütern ruht der Lauf der Lieferfrist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

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  20. In diesem Fall ist die Einsichtnahme in den Gütertarif, Teil I B, nicht erforderlich. Das Heft „Österreichischer Eisenbahnverband“ gibt nämlich die Möglichkeit, von bestimmten oder nach bestimmten namentlich angeführten Verbandbahnhöfen bestimmte, gleichfalls besonders angegebene, in Artikel-(Ausnahme-) oder Ausfuhrtarife eingereihte Güter zur gleichen Tarifklasse, für jede Bahn gesondert, zu berechnen. Schotter ist in einem Artikeltarif Nr. 44 genannt. Die Abrechnung erfolgt daher für die Eisenbahn Wien—Aspang und die Österreichischen Bundesbahnen zu den sich nach Artikeltarif Nr. 44 ergebenden Frachtsätzen.

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  21. Das ist Bodenbach; die tarifmäßige Benennung lautet wie oben angegeben.

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  22. Von der Besprechung der Bestimmungen der Schiffahrtsgesellschaften anderer Flüsse wird mit Rücksicht darauf, daß sich die Beförderungsvorschriften in den grundlegenden Bestimmungen mit den reglementarischen der Donauschiffahrten decken, abgesehen. Allerdings wird bei der Erstellung der Frachtsätze vielfach nach anderen Grundsätzen vorgegangen.

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  23. Beispiele nach dem Stande vom 1. August 1930.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Tutsch, E. (1931). Der Bahn- und Flußtransport. In: Der Bauratgeber. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9993-0_66

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