Zusammenfassung
Es ist eine alte Streitfrage, ob und inwiefern die Gemeingefährlichkeit eines Geisteskranken einen Grund zur Entmündigung abgeben kann. Ernst Schultze hat sich mit dieser Frage wiederholt, zuletzt in einer Abhandlung: „Über Gemein-, gefährlichkeit Geisteskranker“, Zeitschr. f. Medizinalbeamte, 32. Jahrg. 1919. H. 4, eingehend befaßt und ist zu einem völlig ablehnenden Standpunkt gelangt Dieser Auffassung schließe ich mich in vollem Umfange an. Die Gemeingefährlichkeit hat mit der Entmündigung gar nichts zu tun. Das geht aus der Entstehungsgeschichte und dem klaren Wortlaut des § 6 BGB., der Rechtssprechung und der Literatur mit unzweifelhafter Gewißheit hervor. Da aber trotzdem immer wieder die Gemeingefährlichkeit eines Geisteskranken in Beziehung zu der Frage der Entmündigung gebracht wird, sehe ich mich genötigt, auf diese Frage näher einzugehen. Nach § 6 Abs. 1 BGB. kann entmündigt werden, wer infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht imstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.
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Rixen, P. (1921). Gemeingefährlichkeit und Entmündigung. In: Die Gemeingefährlichen Geisteskranken im Strafrecht, im Strafvollzuge und in der Irrenpflege. Monographien aus dem Gesamtgebiete der Neurologie und Psychiatrie, vol 24. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9844-5_4
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