Zusammenfassung
Die Zahl der Bestimmungen des HGB., deren Tatbestand bereits erkennen läßt, daß der Gesetzgeber dem Momente der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft eine Erheblichkeit für die angeordnete Rechtsfolge beilegt, die also schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung außerhalb des Geltungsgebietes des HGB. nicht zulassen, ist eine verhältnismäßig geringe. Innerhalb der übrigen — an Zahl weit überwiegenden — Vorschriften des HGB. müssen bei der Untersuchung der Frage nach der Zulässigkeit einer analogen Anwendung auf Nichtkaufleute und Nichthandelsgeschäfte zwei Gruppen unterschieden werden:
-
1.
Manche Teile des HGB. zeigen die Absicht der Gesetzesverfasser, den behandelten Gegenstand vollständig zu regeln, oder doch wenigstens die Absicht, die diesen Gegenstand betreffenden Regeln zu einem geschlossenen System zu gestalten. Eine solche Absicht verfolgt der dritte und vierte Abschnitt des ersten Titels des vierten Buches („Abschließung der Handelsgeschäfte“, „Erfüllung der Handelsgeschäfte“), der dritte, vierte und fünfte Titel des vierten Buches („Von dem Kommissionsgeschäfte“, „Von dem Speditionsgeschäfte“, „Von dem Frachtgeschäfte“), das zweite Buch („Von den Handelsgesellschaften“) und endlich der erste Titel des dritten Buches („Von der stillen Gesellschaft“).
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Pisko, O. (1935). Vorbemerkung. In: Handelsgesetze als Quelle des bürgerlichen Rechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_9
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