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Zusammenfassung

Für eine analoge Anwendung des Handelsrechts auf Nichthandelssachen ist nur dann Raum, wenn das bürgerliche Recht eine Lücke bezüglich eines Tatbestandes aufweist, der im Handelsrecht für Kaufleute oder Handelsgeschäfte geregelt erscheint. Der Fall, daß das bürgerliche Recht überhaupt keine Norm für die Entscheidung eines solchen Tatbestandes gibt, daß also der Mangel einer Regel über diesen Tatbestand eine echte oder logische Lücke bildet,1 wird freilich kaum vorkommen. Denn auch der Umstand, daß ein bestimmter Tatbestand im Gesetze überhaupt nicht vorgesehen ist: weder besonders erwähnt, noch von einer allgemeinen Vorschrift erfaßt wird, begründet nicht immer eine logische Lücke, nicht immer die logische Unmöglichkeit einer Entscheidung. Eine Entscheidungsnorm böte ja sehr oft der allgemeine Grundsatz, daß ein Tatbestand, an den die Rechtsordnung keine Rechtsfolgen knüpft, eben der rechtlichen Erheblichkeit entbehrt, daher insbesondere weder einen Anspruch noch eine Einrede zu begründen vermag.2 Immerhin sind — was freilich bestritten wird3 — Fälle denkbar, in denen sich auch aus dem oben erwähnten Grundsätze keine Entscheidungsnorm gewinnen läßt.4

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1935 Verlag von Julius Springer

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Pisko, O. (1935). Eine Lücke des bürgerlichen Rechtes. In: Handelsgesetze als Quelle des bürgerlichen Rechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_6

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