Zusammenfassung
Es gibt eine Reihe von Normen, die überhaupt keine analoge Erweiterung zulassen.1 Auch handelsrechtliche Vorschriften, also Vorschriften, die einen das Element der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft enthaltenden Tatbestand vorsehen, können den Charakter von solchen starren Normen tragen und sind dann eben infolge dieses Charakters sowohl innerhalb als außerhalb des Geltungsbereiches des Handelsrechts einer analogen Ausdehnung unfähig. Ausgeschlossen ist aus diesem Grunde insbesondere — nach den meisten Rechtsordnungen, auch nach der österreichischen — die analoge Anwendung aller handelsrechtlichen Vorschriften, die eine Strafandrohung enthalten, gleichgültig, ob die Verhängung der angedrohten Strafe den Gerichten zusteht oder einer anderen Behörde.2 — Weiters lassen die Vorschriften über die besondere Beweiskraft der Handelsbücher (Art. 34ff. HGB., §§ 19, 20 EG. zum HGB., § 295 ZPO.)3 keine analoge Anwendung auf Bücher zu, die, wenngleich ganz nach Art und Form der Handelsbücher, von Nichtkaufleuten geführt werden. Dasselbe gilt von den Vorschriften über die Art der Vorlage der Handelsbücher und über die Folgen ihrer Nichtvorlegung (Art. 37 HGB., Art. VII Z. 4 EG. zur ZPO.).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Pisko, O. (1935). „Starre“ Normen des Handelsrechtes. In: Handelsgesetze als Quelle des bürgerlichen Rechtes. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9842-1_4
Publisher Name: Springer, Vienna
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