Zusammenfassung
a) Wesentliche Bestandteile, insbes. die Wechselklausel; absolut und relativ wesentliche Bestandteile. Das EWG. kennt keine „Erfordernisse“ des Wechsels mehr, sondern, wie schon das Haager EWG., nur „Bestandteile“ (Art. 2). Dorüber schon oben II—A—b. Die Wechselklausel, viel umkämpst115) ist geblieben. Wesentlich sind aber für den Wechsel überhaupt auch folgende Bestandteile: Die Zahlungsklausel116), die, wie nunmehr hervorgehoben, unbedingt und auf eine bestimmte Geldsumme lauten muß — über die Währung dieses Geldbetrages: Oben II—C—d—β und Art 41 EWG. — die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1, Z. 8), die Anführung, wem gezahlt werden soll (Art 1, Z. 3) und das Zeit-Datum (Art. 1, Z. 7, 75, Z. 6); für die Tratte ist überdies wesentlich: Der Name eines Bezogenen (Art. 1, Z. 6). Fehlt einer der angeführten Bestandteile, so gilt die Arkunde nicht mehrals Wechsel (Art. 2/1, 76/1 EWG.) 117); deshalb find diese Bestandteile absolut wesentlich. Andere nehmen dem Papier den Wechselcharakter nur bedingt, wie der Mangel des Ausstellungsdatums (Ort, nicht Zeitpunkt), der Adresse des Ausstellers und des Bezogenen auf dem Wechsel, nämlich nur dann, wenn der Wechsel keine Ortsdaten über Ausstellung und Zahlung enthält: Diese Bestandteile sind also nicht immer, sondern können nur im einzelnen Fall wegen des Textes des Wechsels, daher relativ wesentlich werden.
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Literatur
Langen, a. a. O., 16, verlangt außer grobfahrlässiger Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers auch absichtliche oder grobfahrlässige Nichtbenützung der Beweismittel; aber diese Nichtbenützung begründet doch jene Unkenntnis. Ausgezeichnet in C. R. 198 die Ausführungen Gutteridge gegen die Aufnahme der groben Fahrlässigkeit.
Bekanntlich kennen die Länder des franz. (z. B. niederländ., belgisch.) u. engl Wechselrechtssystems dieses Erfordernis nicht, das heute vielleicht auch überflüssig ist, Hupka, 4. Die Aufnahme der Klausel bedeutet also einen Sieg des deutschen Wechselrechtsgedankens. Die Res. Art. 1 überläßt es den Vertragsstaaten, eine Übergangszeit von 6 Monaten anzuordnen, um den Verkehr in den anderen Staaten an dieses Erfordernis zu gewöhnen. Ganz anders noch im Haager EWG.: Dort wurde in der Res. Art. 2 den Vertragsstaaten das Recht eingeräumt, die Orderklausel statt der Wechselklausel genügen zu lassen. Bericht Nr. 17, Percerou erklärte hiebet, daß Frankreich der Vereinheitlichungsidee die Besonderheit seines Wechselrechts opfern motte (C. R. 171).
„Die unbedingte Anweisung (‚Mandat‘), eine bestimmte Geldsumme zu zahlen“, umschreibt sie Art. 1, Z. 2 EWG. Der Bericht Nr. 19 bemerkt, daß jenes Wort („Mandat“) nicht im juristischen Sinn gebraucht wird.
Leider wurden die Vorschläge Jittas (Berichte an das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes 1923) nicht Abkommensinhalt; sie wollten die Zahl der für den Wechsel wesentlichen Bestandteile noch vermindern. Die Debatte (E. R. 174) erörterte auch die Frage, ob der Bezogene auch nur durch seine Funktion — also nicht namentlich — bezeichnet werden dürfe. Das wurde abgelehnt. Ber Bericht Nr. 22 folgert gleichwohl, daß der Praxis eine solche Bezeichnung an Stelle des Namens genügen wird. Als Beispiel wurde in der Beratung „der Rektor der Universität in X.“ gewählt (C. R. 174).
Dieser Ort gilt dann auch als Zahlungsort (Art. 3 „auf den Aussteller selbst“).
Das wurde über Vorschlag der tschechoslow. Delegation aufgenommen: C. R. 173. Die einzelnen Teile des Grundwechsels müssen also dieselbe Sprache aufweisen.
Wie nach geltendem Rechte (Art 66/2 WO.), auch mit gleicher Wirkung: Sind mehrere Ausfertigungen des Wechsels ausgestellt (Duplikate), so müssen sie im Texte mit fortlaufenden Nummern versehen sein, weil sonst jede Ausfertigung als besonderer Wechsel gilt (Art. 64/2 EWG. = Art. 66/2 WO.).
Grünhut, Lehrb. 123, Hupka, 9, anders freilich Adler, 88.
Bierling, Jur. Prinzipienlehre, IV, 58. Das neue EWG. arbeitet sehr viel mit diesen fälschlich (vgl. Rouček, 22) als Fiktionen bezeichneten Dispositivnormen: Art. 31/4 (Wechselbürgschaft „gilt“ mangels anderer Angabe als für den Aussteller geleistet), ebenso „gilt“ nach Art. 57/2 die Ehrenannahme mangels anderer Festsetzung in der Annahmeerklärung selbst wie übrigens auch bisher (Art. 59) und nach Art. 62 die Ehrenzahlung ebenfalls wie bisher (Lenhoff, Sp. XIII, S. 203), falls in der auf dem Wechsel auszustellenden Quittung niemand anderer bezeichnet wird, für den Aussteller geschehen. Hierher gehört auch Art.64/2 (Mangel der Vervielfältigungsbezeichnung läßt jede Ausfertigung als besonderen Wechsel „gelten“). Art. 12 dagegen enthält eine echte Fiktion (Inhaberind. „gilt“ als Blankoindossament). Die Annahme, daß mangels Benennung eines Domiziliaten Der Annehmer am Domizil zahlen soll, gehört auch hierher (Art. 27/1, Satz 2, sie findet sich aber ebenso schon in der WO. Ebenso gilt schon in der WO. (wie jetzt im EWG., Art. 35/2) der letzte Tag der Präsentationsfrist als der Tag des nicht mit dem Vorlegungsdatum geleisteten Akzeptes einer Nachsichttratte.
Rg. 17. Jänner 1928, JM 1928, 637, RGZ. 119, 424, Lenhoff, Sp. IV—b, S. 196. Doch ist die Zulässigkeit einer von der Vorlegung innerhalb bestimmter Frist bedingten Zahlungsklausel eines Sichtwechsels („Auf Sicht zahlen Sie, wenn die Vorzeigung bis… erfolgt“) zweifelhaft, die das Rg. in der zit. Entsch. bejaht, da hier nur die Vorlegungsweisung die Gestalt einer Bedingung tragen mag (vgl. schon ROHG. Bd. 23, 111).
Die unbedingte Annahme eines bedingten Wechsels ist allerdings nicht als bedingte Annahme eines unbedingten Wechsels anzusehen, wohl aber gilt die bedingte Annahme nur als Akzeptverweigerung (arg. Art. 26/2, Satz 1 EWG.), wie bisher (OGH., 3. März 1863, Slg. Peitler, 269). Anders verfügt aber nun das EWG. über das bedingte Indossament. Das ist nach der WO. ungültig (Bernstein, WO., S. 77), aber nach Art. 12/1 EWG. gilt nur die Bedingung als nicht geschrieben, Das wird dem Willen des Zeichners freilich widersprechen, Hupka, 9.
Langen, a. a. O., 1101 f. Der Fall ist mit dem in Anm. 122 erörterten, wo die Zahlungsklausel, nicht etwa nur die Regreßhaftung „bedingt“ ist, nicht zu verwechseln. Bloße „gesetzliche Bedingungen“ (z. B.. „zahlen Sie, wenn der Wechsel vorgelegt wird“) sind natürlich unschädlich, Michaelis, 77.
Z. B. in Frankreich, Lyon Caën et Renault, Traitè de droit com. IV, 5, 81, auch Rouček für das tschechosl. R. 28. In England sind sie auch zulässig.
Unten 2. Darüber neuestens E. Hirsch, Macht der Gewohnheit im WR. 1068, der überzeugend diese nachweist. Art. 310 AHGB. kann so anwendbar werden.
Vgl. RGZ. 46/132 (Entsch. 31. Mai 1900) u. OGH., 21. April 1914, J. Bl. 1914, Nr. 24.
OG. Brünn, 21. März 1931, Slg. 10.640.
Beispiel: Art 20, Satz 1 EWG. setzt nun fest, daß das Indossament nach Verfall, aber vor Präjudizieruntg oder Protesterhebung wie ein Vorindossament wirkt, ferner Art. 14, Z. 3 (Blankotradition).
Staub - Stranz, Komm. WO., S. 9; ausgesprochen auch im poln. WG., Art. 11 u. Jugosl. WG. (§ 11). Allerdings bleibt es dabei, wie nach geltender WO. (Art. 38), daß der Inhaber eine ihm angebotene Teilzahlung des Bezogenen nicht zurückweisen dürfe (Art. 39/2 EWG.), oben II—E—1, während das engl. Recht (Byles, Treatise on the Law of Bills of Exchange, S. 222) dem Inhaber dieses Zurückweisungsrecht gibt. Der Regreßschuldner, Ehrenzahler u. Avalist muß voll zahlen (arg. Art. 39 „Bezogener“, demgegenüber Art. 59/2 „vollen Betrag“). Eine Indossierung nach teilweiser Tilgung des Wechsels, die ja (arg. Art. 63/1, Satz 2) ohne weiteres zulässig ist, ist natürlich kein Teilindossament Über einen weiteren Fall eines nichtigen Jndossaments durch die Exklusivklausel zugunsten der Kopie: Unten IV—2.
Nach geltendem deutschen Wechselrecht wird es für ungültig gehalten: Denkschrift, S. 63.
Michaelis, 114, Bernstein WO., 77f., Grünhutl, 473, Staub-Stranz, Art.9, Anm. 4.
Vgl auch Denkschrist, 63.
Die herrschende franz Lehre leitet z. B. aus Ari 1690 C. c. ab, daß erst mit der Verständigung des Schuldners die Forderung ihm gegenüber als abgetreten gilt; die Wechselforderung wird aber nun auch dem Akzeptanten gegenüber schon mit dem Indossament als abgetreten gelten; aber ob der Indoffant auch für den Eingang des Wechsels dem Nachindossatar hastet, also die Stellung des Zessionars wird sich nach dem Rechte des Landes, wo „abgetreten“ worden ist, richten, daher z. B. anders, wenn im Deutschen Reich indossiert worden ist als wenn dies in Frankreich, z. B. der Fall gewesen wäre; denn nach deutschem Recht haftet je nach der „causa“ der Zedent unter Umständen auch dafür, nach franz. Recht hastet er nur für den Bestand der Forderung.
Eine andere Lehre fordert zur „Übergabe“ als „Zeichen“ (§ 427 ABGB.) eine „Urkunde“ über die Abtretung; auch vom Standpunkt dieser Lehre wäre dieses Erfordernis durch die Nachindossierung erfüllt. Vgl. auch Langen „zum Schutz des Wechselverkehrs“ in Festschr. f. Zitelmann, S. 9.
Lenhoff, Komm. z. 28. Hauptst.ABGB. bei Klang, III, 524.
OGH 28. März 1929, Rechtspr. 1929, Nr. 156; dazu Wahle ebda., im Gegensatz dazu hat das Rg. (5. Oktober 1910, 74, 208) diese Legitimationswirkung verneint (auch) schon RGZ. 40, 223; 33, 144 und 2, 75).
Die WO., Art 13 (ebenso z. B. tschech. § 11) spricht von „indossieren“. Aber die Jud. hat dent Inhaber das Recht, durch Blanko tradition mit voller Wirkung den Wechsel anch ohne Skripturakt zu übertragen, zugesprochen (vgl z. B. OGH. 2. Dezember 1880, Ezel. 271 u. a. m.), ebenso die Lehre, z. B. Grünhut, Lehrb. 178 („selbstverständlich daher in der WD. gar nicht erwähnt!“).
Daher enthält Ari 8, Abs. 3 Res. die Bestimmung, daß bei Protestersatzerklärung, die das öfterr. WG. nicht aufgenommen hat, unwiderleglich ein Vorindossament vermutet wird.
Die Regelung des (offenen) Vollmachtsindossaments im EWG. weicht nicht im wesentlichen von der WO. ab. Dem Sachverständigenausschuß (Bericht Nr. 46) ist nur der dem Art. 297 HGB. entsprechende Zusatz zu danken, daß die im Vollmachtsindossament enthaltene Bollmacht weder mit dem Tod, noch mit dem Eintritt der Handlungsunsähigkeit (im Konkurs, Verfügungsbeschränkung) des Vollmachtgebers erlischt. Leider wurde, entgegen manchen Anregungen, z. B. Hupkas 12, nicht besonders erklärt, daß ein Weiterindossament des Prokuraindossatars, auch wenn es nicht ausdrücklich als Vollmachtsindossament bezeichnet wird, nur die Wirkung eines solchen hat Aber daran wird nach (Quassowski 779) wie vor (Grü nhut 223) wohl nicht gezweiselt werden; darauf verweist auch der Bericht, Nr. 47. Das versteckte Prokuraindossament hat trotz Streichung des 1. Satzes des Art 17 („Eigentum“) auch nach dem EWG. volle Transportwirkung.
Die Jud. gibt, soweit sie überhaupt nach der geltenden WO. das Pfandindossament anerkennt (so deutsche u. österr., abweichend aber Grünhut) den Wechselschuldnen Einwendungen aus der Person des Indossanten sogar gegenüber dem „versteckten“ Pfandindossatar. Michaelis 46, DGH., 3. Märx 1931, SZ. XIII, 46, 16. Juni 1880, Czel. 262 u. a.; Leuhoff, Sp. XI, 2; Adler in der in Anm. 142 erwähnten Enquete, Das franz. WR. regelt das offene Pfandind., das in Deutschland und Österreich nicht gebräuchlich ist, dagegen ausdrücklich (Art. 92/2, Code de commerce), die neuen polnischen (Art. 18) u. jugosl. WG (§ 18) ebenfalls.
Über die verschiedenen Gedanken, die während der Beratung zur Diskussion standen: Vgl. C. R. 201.
Die deutsche Delegation hatte vorgeschlagen, dem Indossament nach Verfall der Pfandschuld Vollwirkung zu geben. Das wurde abgelehnt. Bericht Nr. 49. Immer bleiben daher (arg. Art. 18/2 EWG.) dem Pfandindossanten die Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum girierenden Pfandnehmer gewahrt; aber dieser erlangt nun auch gegen jenen Wechselrechte — nicht bloß gegen den Akzeptanten (Hfd. 13. Juli 1789, JGS. 1033) — die ihm die Rechtsprechung nach der WO. versagt (KG. Berlin, 4. Mai 1925, JW 1925, 1522, OGH., 11. April 1860, Peitl. 187).
Gegen die schon im Haager EWG. auffcheinende, aber dort durch Res. Art. 4 des Abk. vermeidbare Regelung des Einwendungen problemes fast alle Teilnehmer der Enquete über den Entwurf zur Einf. der einh. WO., S. 182 f. Das Genfer Abkommen kennt mit Recht die Haager Res., wonach die Landesgesetze den Pfandvermerk als nicht geschrieben erklären können, nicht mehr. Denn damit wäre das Pfandind. als offenes Pfandind. umgebracht.
So auch Michaelis 78 (anders noch Grünhut I, § 71). Wichtig für Geltendmachung eines Wechsels zur Ausübung des Absonderungsrechtes nach gerichtlichem Vergleichs (Ausgleichs) Verfahren: OG. Brünn, 3. Juli 1931, Brünner Jur. Z., Slg. Nr. 1289.
Der Gedanke stammt aus dem vom vorsowjetruss. WR. (Ges. v. 1902) übernommenen französ. (Art. 125 C. com.) Recht.
Denkschrift, S. 70.
Art. 25 EWG.: „Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt“ anders Art.21/2 WO.: „Jede geschriebene Erklärung“.
Die Unterschrift muß nicht unter dem Kontext des Wechsels stehen, es genügt die wo immer auf der Vorderseite des Wechsels ersichtliche Unterfertigung, also auch querüber auf der Vorderseite: OG. Brünn, 17. September 1931, Br. Jur. Ztg., Slg. 1295, oder neben der des Ausstellers, Michaelis 163.
OGH., 29. März 1904, Not. Z. 1905, 337. Sie Könnte nicht einmal als Aval (da dieses, auf der Rückseite des Wechsels gesetzt, eine Bürgschafts erklärung enthalten muß: Art. 31/2) angesehen werden.
So nach geltendem Recht, Staub=Stranz 22, Anm. 6, Canstein, Lehrb. d. WR.173, Michaelis 169 und Lenhoff, Sp. VII, 2, d, S. 197, dagegen sehen es als modifiziertes (qualifiz.) Akzept an: Bernstein 131 und Roucek 138. Darüber Konnte eben mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 22/1 WO. gestritten werden. Schon das Haager EWG. (Art. 25) bestimmt aber ganz deutlich (so wie jetzt EWG., Art. 26/1): „Die Annahme muß unbedingt sein.“ Wie im Text auch Langen, S. 1111. Auch die unbedingte Annahme eines bedingten Wechsels ist an und für sich, da dieser ungültig ist, unwirksam. Beachtlich, daß die EWG. „jede Abweichung“ (Art. 26/2), nicht wie nach der WO. (22/2) nur eine „Einschränkung“ als Akzeptverweigerung wertet.
So auch ohne diesen nun geschaffenen textlichen Grund schon einhellige Lehre des geltenden Rechtes: Statt aller Lenhoff, Sp. VII, 2, f, S. 197.
Wie jetzt, wird unwiderleglich sonst angenommen, daß er selbst am Domizilzahlen wird (Art. 27/1, Satz 2).
Roucek, 138.
In dieser Unterscheidung tritt auch noch nach dem neuen EWG. der Anterschied zwischen Domizil und Zahlastelle, der sonst (vgl. Art. 4 und Art. 22/2) fast verschwindet (oben II, D, e), in Erscheinung. Der Begriff des domizilierten Wechsels hat sich gegenüber dem geltenden Rechte, wie aus Art. 4, 22/2 und 27/1, Satz 1 hervorgeht („ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedener Zahlungsort“) insofern geändert, als ihm auch schon durch Verschiedenheit des Zahlungsleisters („Dritten“) bei Jbentität des Zahlungsortes mit dem Wohnort des Bezogenen genüge gescheht.
Das ist der Skripturakt des Avalisten. So auch Adler, 35. Bernstein, a. a. O., Strobele, 51 u. a. m.; Grünhut, 137 sagt „der Aval“.
Oben III, 1, c, Hupka, 16.
Das ital. WG. gibt nur der auf den Wechsel selbst gesetzten Bürgschaftserklärung die Wirkung des Avals (arg. Art. 274, codice di comm.)
Sehr gut über diesen Unterschied Ernst E. Hirsch, der Rechtsbegriff Provision im franz. u. intern. WR., S. 3.
Ständige Rechtsprechung (repertoire pratique de legislation de doctrine et de jurisprudence, Bd. VII, 92).
OGH., 26. Jänner 1909, GlUNF. 4514, 11. Jänner 1899, GlUNF. 453; Ohmeyer bei Klang, Komm. ABGB. IV, 214; Ehrenzweig, System, II/1, 115.
OGH., 11. April 1900 GlUNF. 964, 9. Juni 1914, GlUNF. 6956.
Ohmeyer, 213.
Auch das franz. WR. wird dem nichtwechselmäßigen Aval wie jetzt das deutsche WR. (Denkschrift 73) nur einen gemeinrechtlichen Rückgriff geben, Darin liegt eine bedeutsame Ändetung gegenüber dem geltenden Rechtszustand.
Vgl. OGH., 2. März 1915, GlUNF. 7338, 11. Juni 1912, GlUNF. 5971 einerseits und die bei Ohmeyer, 239, Anm. 17 (für die Fälle der Ausschließung eines solchen Rückgriffes) anderseits angeführten Entsch.
Der Unterschied in der Ausdrucksweise zwischen Haager EWG. und Genfer EWG. zeigt dies. Das Haager EWG. spricht in Art. 31/3 davon, daß der zahlende Wechselbürge Rückgriff nehmen kann, was gleichwohl z. B. F. Meyerso auslegte, daß er nur die Rechte des Inhabers erwerbe; im Art. 62 des Haager EWG. wird dafür hervorgehoben, daß der Ehrenzahler in die Rechte des Inhabers „eintritt“. Jetzt heißt es da (Art. 32/3) wie dort (Art. 63/1): Der Avalist(Ehtenzahler)„erwirbt“ die „Rechte“ aus dem Wechsel: Ihm gegenüber können daher bei gutem Glauben so wenig wie jedem andern gutgläubigen Erwerber Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen des Schuldners „zum Aussteller oder zu einem früheren Inhaber“ (Art. 17) erhoben werden.
§89 des tschechoslow. WG. spricht dies geradezu aus („nach bürgerlichem Recht“), ebenso Heinsheimer, Handels- u. Wechselrecht, S. 87, Quassowski, 787.
So schon Haager Abk. Art. 13 u. jetzt Art. 25 der Res. im Abkommen eines einheitl. Scheckges. (Gens), vgl. auch Art. 89 des öst. WG. (entsprechend Art.83 WO., aber mit Festsetzung einer dreijährigen Verjährungsfrist). Begründung S. 15. Die Res. Art. 15 behält den Vertragsstaaten auch vor, einen Bereicherungsanspruch gegen die Indossanten zu gewähren (vgl. §93 der skandinav. Wechselgesetze). Die Frage des Wesen dieses Anspruches wird damit unerledigt gelassen. Die erhaltene Deckung aus dem Revalierungs und Valutaverhältnis mird von der herrschenden Lehre als Bereicherung betrachtet. Die Praxis geht mitunter darüber hinaus. OG. Brünn, 26. Februar 1931, Slg. 10.564 erblickt sie sogar darin, daß ein Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. seine Ansprüche ungerechtfertigt vor dem Wechselanspruch gegen die Ges. m. b. H. aus dem Vermögen der Ges. m. b. H. befriedigt; die Einschränkung auf die Bereicherungsklage, u. zw. gegen den Aussteller empfiehlt Strobele, 87, sogar für das Scheckrecht (entgegen § 19 des geltenden Scheckges.); dem engl. WR. ist der Bereicherungsanspruch unbekannt, da mit der Präjudizierung auch der Anspruch aus dem Grundgeschäft untergegangen ist; dem folgt auch das neue russ. WR.
Rouček, 280; das bestreitet Langen, ZHR. 90, 165, Anm. 122 (er beruft sich auf Art. 58/1 „in gleicher Weise“); aber einerseits ist damit nur die wechselmäßige Haftung gemeint, anderseits wird (Art. 15 Res. Art. 89 öst. WG.) die Haftung im Gesetze gerade nur auf die ersparte Deckung, obwohl Valuta empfangen worden ist, oder nur auf den Empfang der Deckung ohne Gegenleistung gegründet.
Änderung gegenüber dem Haager EWG., das die Wechselteilbürgschaft noch nicht kannte.
Das entspricht dem Haager EWG. (Art. 30/4); anders tschechosl. WG., § 62/3. (Akzeptant der Tratte.) Auch der Aussteller „haftet“ ja für die „Zahlung der Wechselsumme“ (Art. 30/1) immer, mag er auch die Haftung für die Annahme ablehnen oder die Annahme verbieten (Art. 9/2).
Anders das tschechosl. WG., § 62/3 (Konversion in eine Wechselbürgschaft für den Aussteller!).
Langen, der Ehreneintritt nach der Haager einheitl. WO. in Z. f. HR., Bd. 90 (1927), S. 95, 97.
Die Wechselbürgschaft kann auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich Schon auf dem Wechsel befindet: Art. 30/2.
In diesem Fall nur noch bis zum Tage nach Ablauf der Protestfrist „mangels Zahlung“. Art. 60/1 EWG. Langen, ZHR., a. a. O., 118.
Die geltende WO., Art. 61/2 gibt dem Honoraten und seinen Vormännern trotz Ehrenannahme den Regreß auf Sicherstellung; dieses Recht haben sie nach dem EWG. zwar nicht Es gibt ja keine Sicherstellung mehr, sondern nur Zahlung. Diesen Zahlungsregreß gibt ihnen aber Art. 58/2 EWG.; der Honorat und seine Vormänner können nämlich vom Inhaber den Wechsel gegen die volle Regreß summe, auf die der Inhaber lt. Art. 48 Anspruch hat, einlösen (Art. 58/2). Damit erlangen sie das volle Regreßrecht gegen ihre Vormänner gemäß Art. 49 und Art. 47/3 EWG. Deshalb trifft auch den Ehrenakzeptanten die Notifikationspflicht aber nur gegenüber dem Honoraten (Art. 55/4), nicht diesem gegenüber seinen Vormännern (anders also bei der allgemeinen Notifikationspflicht nach Art 45/1, Satz 2 EWG.); aber die Voraussetzungen, z. B. Nichtannahme des Wechsels, müssen ihnen nach Art 45 „notifiziert“ werden, nicht die Ehrenannahme. Der Inhaber verliert mit der Ehrenannahme sein Regreßrecht gegen den Honoraten und dessen Nachmänner (Art 56/3); dadurch entgeht den Nachmännern auch) das Einlösungsrecht (arg. Art. 50 „gegen den Rückgriff genommen werden kann“) wie das Rückgriffs recht (da ja dieses die Einlösung des Wechsels voraussetzt). Art 61 der WO. hat dies nur ausdrücklich also ausgesprochen, was, da daraus selbstverständlich, nun im WG. nicht erst betont wird. Langen, 150.
Entstammt der deutschen Nov. 1908.
Ebenso schon Haag, Art. 57/1.
Die herrschende Lehre, z. B. Grünhut, II, 491, Staub-Stranz zu Art. 60, Anm. 3, Lenhoff, S. 203, Laufke, 325 geht für die geltende WO. davon aus, daß der Ehrenakzeptant bei rechtzeitiger Zahlung (d. i. innerhalb der Frist) keine Provision zu leisten hat.
Z. B. Annehmer Langen, ZHR.,a. a. O., 103.
Arg. Art. 56/3, Satz 1. Abweichung vom Haager EWG., Art. 55/2: „Der Inhaber kann die Ehrenannahmc zurückweisen, auch wenn sie von einer Notadresse angeboten wird.“
Die Ehrenannahme kann nur für die ganze Wechsel summe gegeben werden; ist allerdings nur ein Teilakzept gegeben worden, so kann der nicht angenommene Teil durch Ehrenannahme gedeckt werden (arg. Art. 56/1 „in allen Fällen, in denen vor Verfall Rückgriff…“ Art. 48, Z. 1 „soweit der Wechsel nicht angenommen ist“). Der Rückgriff erstreckte sich ja auch nur auf diesen Teil. Ebenso Langen, 144.
Langen, 158.
Das Haager EWG. (ebenso das poln. WG., Art. 60 und das jugoslaw., § 60) nahm die Provision von der vom Ehrenakzeptanten und Ehrenzahler zu leistenden Schuldsumme aus; hier wurde noch die Ehrenzahlung als Leistung betrachtet, die der Bezogene bet Verfall hätte machen müssen und nicht als freiwillige Regreßleistung; der nicht rechtzeitig zahlende Ehrenannehmer mußte allerdings nach Haager EWG. und der WO. Provision zahlen. Vgl oben Anm. 176.
So Adler, 116, aber Staub und Grünhut verpflichten den Ehrenzahler auch zur Zahlung der Zinsen; — nach Laufke, 328 sind nur Verzugszinsen zu zahlen, nach Michaelis 291 auch Provision.
Sokal, 249; siehe aber öst. WG. und deutschen Entw, (Art. 48, Z. 4, 49, 3. 4).
Zweifel erweckt der 2. Abs. der Res. des Art. 14 auch darüber, ob überhaupt zugunsten des Ehrenzahlers ein solcher Anspruch festgesetzt werden kann.
Laufke, 329. Was zu geschehen hat, wenn dem Intervenienten Wechsel und Protest nicht ausgehändigt werden (Art. 62/2 EWG.), wird auch im neuen Gesetz nicht geregelt. Die WO. denkt nur an eine Leistung Zug um Zug (Art. 63/1 „gegen Erstattung der Kosten“). Fehlt aber die Möglichkeit der Öbergabe des Wechsels und Protestes, so kann der Ehrenzahler sich nicht regressieren; insolange sind die Regressaten nicht in Zahlungsverzug. Die Regreßzahlung ist nicht Vor leistung (arg. Art. 50 „gegen“), daher ist der Regressat zur Verweigerung der Zahlung bis zum Empfang der Gegenleistung berechtigt (§ 320 BGB.).
Sie kennt sie nur als Pflicht des Ehrenakzeptanten (Art. 58/2 WO.). Die Frist ist im EWG. für Ehrenzahler und Ehrenakzeptanten mit zwei Werktagen (nach der WO. 2 Tagen) festgesetzt (Art. 55/4). Das Recht des Ehrenzahlers entsteht nicht als „abgeleitetes“, daher ebenfalls abstrakl (Art. 17). Vgl. C. R. Nr. 137.
Art. 60, Abs. 2 EWG. Weist der Inhaber die zugunsten des Adressaten oder Honoraten angebotene Ehrenzahlung zurück, so wird zwar nicht der Honorat, aber der Bhrenannehmer von seiner Verpflichtung befreit (arg. Art. 61 EWG.), mag ihm auch vom Inhaber der Wechsel fristgemäß (Art. 60/1) vorgelegt worden sein. Langen, 162.
Langen, 184 sieht den Grund darin, daß der Inhaber durch Übernahme eines auf Notberufene weisenden Wechsels sich damit abfindet, die Ehrenzahlung auch anzunehmen.
Noch weiter geht das tschechosl. WG. (§ 60/2); da genügt die objektive Tatsache, daß ein anderer, „besserer“ Intervenient sich zur Zahlung angeboten hätte. Rouček, 271.
190) Art. 65 WO., ebenso § 61 tschechosl. WG.
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Lenhoff, A. (1933). Der Wechsel und die einzelnen Skripturakte. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_3
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