Zusammenfassung
a) Einwendungen aus dem Kausalverhältnis. Auch das neue Wechselrecht hält an der Abstraktheit der Wechselverpflichtung mit aller Strenge fest: Es tut dies in einer nach zwei Richtungen zielenden negativen Formulierung (Art. 17). Einerseits wirkt nach wie vor das Kausalverhältnis, das dem einzelnen Skripturakt zugrundeliegt, in keiner Richtung gegenüber einem dritten legitimierten (Art 16) Wechselnehmer, d. h. einem solchen, der mit dem in Anspruch genommenen Wechselschuldner nicht kausal verbunden ist (arg. Art. 17, „unmittelbare Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber“).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Og. Brünn, 17. Mai 1930, Slg. Z. 9923.
Insoferne schwächte die Genfer, hierin auch vom Expertenentw. abweichende Fassung gegenüber der Haager die abstrakte Wirkung ab. Haag. Art. 16, spricht von „arglistigem Einverständnis“ („entente frauduleuse“); dagegen genügte dem Expertenentwurf die Kenntnis des Erwerbers von dem Bestand der Einwendungen („mauvaise foi“); die Haager Fassung wollte also (übrigens so auch das Reichsgericht, Entsch., Bd.111, 202) die Abstraktheit der Wechselverpflichtung viel weiter geschützt wissen, mährend umgekehrt der Expertenentw. die Kausalbeziehung schon bei Kenntnis des Nehmers wirken ließ, Der Widerstreit der Ansichten spiegelt sich anch in der Lehre: Grünhut forderte Kollusion zwischen Geber und Nehmer: ähnlich Hupka, Mittlg., a.a.O., S.310 und Michaelis 378, ebenso wie die herrschende Judikatur des Rg.; Jacobi (Ehrenbergs Hdb. IV/125 verlangt nur Kenntnis (abschmächend in der 2. Aufl.), ebenso Bernstein, während Staub-Stranz dagegen die Kenntnis der Grundhältigkeit der Einwendung schon fordern. Der „Bericht“ Nr. 45 zeigt, daß in Genf dann ein Kompromiß zwischen der Haager Fassung und der „Kenntnis“-Lehre zustandekam. C. R. 197 f. über die Diskussion.
Nach öft.R. (§ 6 Ratengef.) ist die Einwendung der Verletzung der Zuständigkeitsbestimmung, die den Bertragsgerichtsstand für Ansprüche aus Ratengeschäften gegen den im Inlande wohnhaften Käufer ausschließ, in jedem Stadium bis zur exek. Veräußerung von Amts wegen beachten, auch wenn ein Wechselanspruch geltend gemacht wird: DGH., 23. Juni 1931, Rechtspr. 1931, Nr. 328, anders 19. Mai 1908, GlUNF. 4238.
Zweck und Inhalt einer solchen Gefälligkeitszeichnung ist lagerade, die Umlaufsfähigkeit des Wechsels zu erhöhen. Der Drittwerber, der den Gefälligkeitscharakter der Unterschrtft kennt, ist damit noch nicht dem Einwand der Arglist ausgesetzt: RG. 25. Oktober 1927, JW 1928, 232.
Treffend Leonhard, Besonderes Schuldrecht des BGB. 380 (gegen Gierke, DPR. II 107, 116), der anch wieder zum Beweis des Umgekehrten (daß ohne Recht am Papier Rechte aus dem Papier dem Inhaber zustehen können) auf das Pfandindoss. (EWG., Art.19) verweist.
Ebenso OGH., 1 Februar 1900, Czel. 807.
Ebenso nach bisher. Recht: Lenhoff (bei Magnus, Internat. Tabellen, Bd. IV, „Wechselrecht“), S.199, Sp. XI, 2, b. Auch gegenüber dem rücklösenden oder anch nur i m Zessionsweg den Wechselanspruch erwerbenden Indossanten sind Einwendungen aus dem Kausalverhältnis zu ihm, z. B. Schadenersatzansprüche, zulässig: OGH., 7. Juli 1930, S. Z. XII/166.
Ist auch der Wechsel als Deckungswechsel bezeichnet, so ist seine Verwertung durch Weiterbegebung nicht ausgeschlossen. OG. Brünn, 3. Juli 1931, Beil, zur Brünner I. Z. Nr. 1288.
Siehe Denkschrift 1932 (so im folgenden die öst Denk schrtft zum Entwurf des Genfer EWG., 351 der Beilagen — Nat. R., IV. G. P. bezeichnet), S. 82.
Wurde ein nicht mit allen wesentlichen Bestandteilen versehenes Wechselblankett in der Meinung begeben, es sei bereits der Wechsel vollständig, so erlangt der Nehmer nicht nur keinerlei Wechselrechte, sondern auch nicht das Recht zur Ausfüllung (arg. Art. 10 EWG. „Wechsel“). Blankowechsel ist nur der gewollt noch unvollständige Wechsel.
Art. 10 EWG. setzt voraus, daß jedenfalls die unvollständig in Verkehr gebrache Urkunde als ein „Wechsel“ erscheint („wenn ein Wechsel…“). Es muß also der Text schon die Bezeichnung „Wechsel“ (Art. 1, Z.1) aufweisen. Schon Karl Adler, öst. W. R 27, verlangt, daß die Unterschriften mit dem Bewußtsein abgegeben werden, daß der Wechsel später vervollständigt werden soll, Ähnliches betont der Genfer Bericht. Sonst könnte jedes Stück Papier, z. B. ein in einer Pension für den Bezug eines Getränkes unterschriebener Bon, der nur die Unterschrift aufweist, in einen Wechsel verwandelt werden. Vgl. auch Laufke, Z. f. ausl. u. internat PR.(„Das WR. der Tschechosl, Polens u. Sübslawiens“), IV, S. 293. Für verfehlt ist aber die Ansicht zu bezeichnen, daß der Nehmer vom Ausfüllungsrecht auch noch nach gerichtlicher Geltendmachung des Wechsels (durch Antrag auf Erl. eines Zahlungsmandats) etwa noch in der Streitverhdlg. Gebrauch machen dürfe, wie OG. Brünn, 11. Oktober 1930, Slg. 10.228 anführt.
Art. 2 EWG. spricht nicht mehr, mie die geltende WO. (Art. 4, 7), von „Erfordernissen“, sondern von „Bestandteilen“ des Wechsels, weil der Mangel einzelner Bestandteile eben durch das Gesetz selbst ersetzt wird. Vgl. Begr. der Reg. Vorl. über die Vereinheitlichung des WR Haager Konv.) Nr. 200 der Beil. zu den sten. Prot. d. Herrenhauses, XXI, Session 1913, S. 60 („Denkschrift“). Siehe unten III/1.
Darauf verwies schon bei den Beratungen über den G. Entw. zur Einführung einer einheitlichen (Haager) WO. Hermann-Otavskn in „Denkschrift“, S. 149, 150.
Lenhoff, 196, Sp. IV. K. Adler, 28, auch für das deutsche Recht (obwohl dort eine der öst. Vdg. 1853/200 analoge Bestimmung fehlt) übereinstimmende Lehre, z. B. Staub-Stranz, zu Art. 7, Anm.12, Michaelis 97 u. a.
Entspricht also im wesentlichen dem geltenden Rechtszustand, Denkschrift 1932, S. 81.
Es wird damit eben nicht mehr „ausgefüllt, was nötig ist“, sondern es wird der bereits bestimmte Inhalt des Wechsels verändert; die Änderung „gilt“ dann auch gegenüber dem gutgläubigen Nachmann nicht, soweit es sich um die vor dieser Veränderung entstandenen Verpflichtungen handelt. Art. 69 EWG. Vertragswidrige Aussü llung des unvollständigen Wechsels (Art. 10 EWG.) und Veränderung des bereits bestimmten Inhaltes des vollständigen Wechsels (Verfälschung des Wechsels [Art. 69 EWG.]) haben also verschiedene Wirkungen. So auch Brünn, 21. Februar 1931, SlgZ. 10.558.
And. Ansicht anscheinend Quassowski 777; das entgegengesetzte Extrem zeigt die herrschende öst Praxis, die in solchen Zusätzen einen Grund für die Ungültigkeit des Wechsels sicht (OGH., 13. April 1915, Jud. 219). Das ist jetzt (oben Text), da dem Tehlen dieser „Bestandteile“ vom Gesetze dispositive Bedeutung gegeben wird, nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Richtig OG. Brünn, 13. März 1931, Slg. 196, 20 (Veränderung des Zahlungsortes durch Änderung der Person des Domiziliaten).
Hermann - Otavsky, a. a. O., Anm. Bei Streichung oder Veränderung des Domizilvermerkes mag das hingehen, meint Philipp, komm. WO. 241, nicht aber bei erst nachträglicher neuer Beifügung eines Domizilvermerkes. Die Genfer Lösung schützt aber wenigstens die Gültigkeit des Wechsels. (Vgl. dagegen öst. OGH., 13. April 1915. Jub. 219.)
Lenhoff, a. a. O.
Der Genfer Bericht Nr. 35 weist selbst darauf hin, (C. R S. 131, ebenso tschech. O. G., anders aber bis nun RG. und OGH. (Jud. 206).
Der „ursprüngliche Text“ sagt Art. 69 EWG. Es ist also belanglos, ob die Verfälschung den Text nicht so verändert haben soll, daß nach ihrer wirklichen oder gedanklich möglichen Beseitigung er noch erkennbar sei (z. B. die Wechselsumme von 1000 M [„eintausend“] Mark wird in 21.000 M [„zwanzigeintausend“] verfälscht), wie die herrschende deutsche Jub. — wie ein Teil der Lehre, z. B. Michaelis 339 — für die Aufrechterhaltung der Wechselverpflichtung der „früheren“ Zeichner verlangt (RG., 12. August 1925, J. W. 1925, 2603, dann RG., Bd. 108, 78, Bd. 54, 386), während die herrschende deutsche Lehre die „früheren“ Wechselzeichner gar frei werden läßt, da ihrer Verpflichtung nunmehr die formale (Skriptur) grundlage fehlt. So Staub-Stranz, WO., Art. 36, Anm. 12, Grünhut I, 430 und Bernstein, WO., S. 182 u. J. W. 1924, 1153, u. 1925, 2603. Bernstein, J. W. 1925, 260 gibt aber zu, daß die Genfer Fassung (Haag) für die im Text vertretene Ansicht spricht.
RG., 25. Oktober 1927, J. W. 1928, 231, Pisko, Lehrbuch des HR., S. 300. Quassowski 781, meint, daß das EWG. den Schein vermeiden wollte, welcher Lehre (Kreations-, Vertrags-, Emissions-, Rechtsscheintheorie) es sich anschließt. Aber seine Bestimmungen sprechen ganz deutlich für die im Text vertretene Ansicht.
Richtig deshalb OGH., 3. März 1931, Rechtspr. 1931, Nr. 102, und S. Z. XIII/46; also wenn z. B. der Inhaber den Wechsel zum Eskompte erhalten, ihn aber nicht eskomptiert hat. Ebenso RG., 12. November 1929, RG. 126, 348.
Auch bis nun schlossen manche aus Art. 21, Abs. 4 WO. („erfolgte Annahme“), daß erst die Aushändigung die Annahme vollendet. Lenhoff 197, Sp. VII, 2, h (anders die deutsche Judikatur und Michaelis 168). Näheres über die Annahme unten III/3.
über die Stellung, die das Reichsgericht jetzt in der Richtung einer Begünstigung der Rechtscheintheorie einnimmt, unter Abrückung von der Begebungstheorie, RG.,8. Dezember 1925, J. M. 1926, S.1548; zur Kreationstheorie will Eck hardt, Reichsgericht u. Wechseltheorie, S. 1061 f. (in Beiträge zum Wirtschaftsrecht II) zurückkehren. Aber das EWG. lehnt sie ab. Sogar der Akzeptant haftet erst mit der Rückgabe des Wechsels (Art.29) und er ist doch, mie Eckhardt hervorhebt, bet Präsentation nie der Eigentümer, könnte also nach der kreationstheorie schon mit der Antersertigung haften.
Ein Antrag, auch diesen Mangel bei Gutgläubigkeit sanieren zu lassen, wurde abgelehnt. (Sokal 236); gerade diese Frage ist auf dem Boden der deutschen WO. bestritten, vgl. Jacobi in Ehrenbergs Hdb., IV/1, 163 ff.
Mit Recht hebt die öst. Denkschrift (Haag) S. 64 hervor, daß diese Vorschrift (sie entspricht dem Art. 15 des Haager EWG.), nicht bloß den „Verlust“ des Wechsels ins Auge faßt Das wurde durch das, über österr. Antrag auf der zweiten Haager Konf. eingefügte Wort „irgendmie“ zum Ausdruck; gebracht.
Damit werden auch die Entsch. RG., 8. Dezember 1925, J.W. 1926, 1548 (dazu Stranz, ebda. 1548), 13. April 1926, J.W. 1926, 1817, auch nach EWG. gerechtfertigt. über den nicht sehr glück lichen und gerade im WR. mehrfachen Sinn bergenden Ausdruck des „bösen Glaubens“ einerseits Hupka „zur Rev. des Haager Wechselrechtes“ (in den „Mitteilungen“) S. A. S. 10 und andererseits Quassowski, S. 778.
Im öst Einführungsges. findet sich darüber auch nichts. Die Begr. (352 der Beilagen — Nat. R., IV. G. P.), S. 28 beruft sich auf die Denkschrift (Haag), wo die Entbehrlichkeit einer Bestimmung über die Wechselfähigkeit mit dem Hinweis begründet worden ist, daß sie mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zusammenfalle. Auch der OGH. hat darauf hingewiesen (in seinem Gutachten zum WG.), daß es sich nicht empfehle, „die nichtssagende Bestimmung des Art. 1 WO. zu übernehmen“.
Art. 2 Reserven läßt die Landesgesetzgebung — Öst. hat davon keinen Gebrauch gemach, ebensowenig der deutsche Entw. — bestimmen, „in welcher Art die Wechselunterschrtft ersetzt werden kann“, aber „vorausgesetzt, daß der Wille desjenigen, der die Unterschrift leisten soll, durch eine auf den Wechsel gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird“. Näheres Anm. 36.
Siehe Denkschrift 1932, S. 29.
„Unterschriften für Personen, mit deren Namen unterschrieben worden ist.“ Jm Haager EWG. war darüber kein Wort enthalten. Vgl. für das Recht der WO. Grünhut Lehrb., S. 56. Die Res. Art. 2 bestimmt zwar, daß die Landesgesetze festsetzen können, wie die „Unterschrift ersetzt werden kamt“. Das bezieht sich aber nur auf ihren Ersatz durch Zeichen, (Vgl. Art. 94 WO.) Eine Bestimmung, auch künftighin Unterfertigungen mit dem Namen des Vertretenen nur anzuerkennen, menu der Vertreter auch seine Unterschrift abgibt, stünde mit dem EWG. in Widerspruch; so wird der materielle Gehalt der „lex Jasinski“ (Ges., 19. Juni 1872) im E. G. zum WG. mit Recht nicht mehr berücksichtigt (Begr., S. 33), wohl aber entgegen dem Vorentw. des EG. der prozessuale (nun 2. Abs. des §557 ZPO.: Beibringung der Vollmacht des Machtgebers als Erfordernis für Erlassung des WZAuftr.).
Adler 41, OG. Brü nn, 20. Juni 1931, Slg. Br. J. Z. 1267 (allerdings nach) § 102, tschech. WG.), der fo verfügt, OGH., 30. April 1886, Krall 66, 20. Oktober 1858, Peitler 141.
Ebenso die szt. anläßlich der Vorlage eines Ges. Entw. des haager EWG. von der öft. Reg. vorgeschlagene Änderuntg des § 558 ZPO. (§14 der Reg. Vorlage). Vgl. Anm.36; aber auch tschech. WG. §102/1 und 2.
Die andere vertreten Adler 43, Hagemann, L. Z. 1914, S.1001, Michaelis 439, Rammerger. Berlin, 17. November 1927, J. W. 1928, 241 (gegen diese Entsch. Stranz, ebda. S. 241), OLG. Hamm, 26. November 1927, J. W. 1928, 242. Wie die herrschende Lehre Bernstein WR. 402, Staub-Stranz, Art.95, Anm. 14 und auch für das W. Recht der Tschechoslowakei, Polens und Jugoslawiens Laufke, a. a. O., S. 280.
Zur Frage der Verfälschung: Oben Annt. 25. „Verfälschun g ist Veränderung des Jnhaltes eines vollständigen Wechsels ebenso wie Beifügung der Unterschrift durch einen andern als den Namensträger oder dessen Vertreter.“
Lenhoff 198, Sp. X, 2. Loufke, 280; Philipp 260, Michaelis 439.
Staub - Stranz, Art. 8, Anm. 1. Bernstein, WO., S. 73, Lehmann, Lehrb. des MR 440 sehen dann den Wechsel für ungültig, dagegen Michaelis 105 und Canstein, WR. 72 den Vermerk für nicht geschrieben an.
Die Begründung der Reg. Vorl. d. Haager EWG. (Art. 9), S. 63, scheint in diesem Falle das Gegenteil anzunehmen. Aber dem Aussteller kann daran liegen, den Bezogenen sofort in eine wechselmäßige Haftung zu ziehen, ohne bei Verweigerung ihrer Öbernahme sofort herangezogen werden zu wollen (Art. 43/2, Z. 1), da er ja für den Eingang bei Verfall ohnehin haftet; auch Ehrenannahme ist hier (arg. Art. 56/1) zulässig.
Wird die mit dem Zusatz „non-acceptable“ versehene Tratte dem Bezogenen gleichwohl vorgelegt und nicht akzeptiert, so haftet der Aussteller nicht, da ja dieser Zusatz die Ausschließung der Haftung des Ausstellers für die Annahme in sich schließt: Hirsch, der Rechtsbegriff Provision im französ. u. intern. Wechselrecht 1930, 119 Siehe unter D—a, insbes. bei Anm. 53.
Darüber unten D.
Weitgehende Änderung gegenüber dent bisherigen deutschen Wechselrecht (Art.7 WO.), das die Zinsklausel als nicht geschrieben ansieht, während das öfterr.WR den Wechsel durch sie gar vernichten läßt (MVdg., 2. November 1858, RGB. 197). Denkschrift 1932, S. 80. Beginn des Zinsenlaufs bei Fehlen einer Festsetzung mit dem Tag der Ausstellung, Art.5, Abs.3 EWG.
Auch eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 37 WO.), die schon das poln. WR. (Art. 40) und das jugoslaw. WG. (§40) kennt Besonders hervorgehoben zu werden verdient, daß in Genf (neu, anch gegenüber den Haager Beschlüssen) entsprechend der Judikatur ausdrücklich aufgenommen wurde (darüber eingehend Sokal, 246 f.), daß bei Zahlungsverzug in solchen Fällen der Inhaber die Wahl hat, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder dem des Zahlungstages umgerechnet haben will, so daß eine Spekulation des Schuldners (à la baisse) auf die Chancen eines Verzuges vereitelt wird. Art. 41/1, Satz 2 EWG. Denkschrift 1932, S. 88; Berität Nr.95 f. Bis zum Berzug hat er, wie bisnun — außer bei Effektivvermerk — ein Substitutionsrecht, also ein Wahlrecht, ob er in Heimwährungseinheiten oder in Fremdwährungsgeld zahlen will. Bericht Nr. 93.
Nur er: Siehe oben bei Anm. 45.
Anderes gilt für die (Garantie der Zahlung des Annehmers, sogar vor Verfall: Art. 43 GWG., oben C—d—a und Bernstein, JW. 1927, 2972 (über die Haager gleichlautende Bestimmung, dort Art. 9).
Über die Meinungskämpfe, die sich an die Frage der Einführung dieses Instituts, gerade in Österreich schlossen: Karl Adler, Grünhuts Z., Bd. 37, 123, und Leo Hamburger: Das Recht auf die Deckung bei der nicht akzeptablen Tratte, 1913.
Wahre „faux frais“: Siehe Hamburger, a. a. O. Oft muß der Kreditnehmer auch noch Deckungswechsel akzeptieren. Also eine verkehrte Welt: Der Lieferant als Akzeptant.
Siehe die eingehenden Ausführungen Landesbergers vom 8. März 1913 anläßlich der Enquete über den Entw. einer Ges. zur Einführung der einheitlichen (Haager) WO. „Der Kreditnehmer wird eher den Wechsel, der auf ihn gezogen ist, bei Verfall zahlen, als ihn ‚aus Furcht vor der Wechselstrenge‘ akzeptieren.“ Bericht (Gens) Nr. 58; diese Darlegung der Gründe ist von der Denkschrift 1932, S. 84 übernommen, die aber auch mit Recht noch darauf nerweist, „daß es dem Gläubiger nur erwünscht sein könne, daß sein Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Übertragung der Forderung nichts erfährt“.
Die Denkschrtft (Haag), S. 81 bemerkt ganz richtig, „Die Vorausseßungen, unter denen der Aussteller Kredit erhalten hat, sind durch die Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen erschüttert„ … „Besonders wichtig ist das Regreßrecht bet Zahlungseinstellung des Bezogenen deshalb, weil das Kreditinstitut eut Interesse an der Abwicklung der Sache hat und nicht erst auf den Zeitpunkt warten diirfte, wo auch der Aussteller seine Zahlungen einstellt.“
Hirsch, a. a. O., S. 58, bestreitet die Verfügungsfreiheit des Aussteller (auch ohne affectation spéciale) schon auf Grund der Nov. von 1922; and. Aus. wohl K. Arndt, „die Provisionsdoktrin— ein Ersatz für die Sicherungsabtretung von Forderungen“ — in J. W. 1931, 3045 f.
Hirsch 55, 73, 119. Eine affectation spéciale f. d. Nehmer einer nicht akzeptablen Tratte hält Hirsch für ausgeschlossen, da ja gerade diese Art Wechselziehung dem Aussteller die Verfügung über die Provision erhalten will. Zweifelnd Arndt 3048, ganz anderer Ansicht Hamburger, S. 29.
Das Recht auf die Deckung durch die Warenpreisforderung steht mit dem Institut der nicht akzeptablen Tratte daher nicht bloß, wie Sokal, a. a. O., S. 242 meint, in einem — sehr — „praktischen“ Zusammenhange. Leo Hamburger, das Recht auf die Deckung bei der nichtakzeptablen Tratte, 1913, ders., Buchforderungseskompte u. Zessionstratte, Z. Bl. 1931, S. 165 f. Karl Adler, bankpolit. Auffätze I, 1913. Wieland, das Wechselrecht im Schweizer Entw, eines rev. O. R., S. 11, 17.
So hatte schon Landesberger, a. a. O. beantragt, daß eine Bestimmung aufzunehmen sei, wonach bei einem die Fakturendaten enthaltenden Vermerk des Ausstellers einer nichtakzeptablen Tratte die Warenpreisforderung dem Wechselinhaber als abgetreten zu gelten pt. (Über diese lex Landesberger: Hamburger, S. 5, u. Hirsch, S. 117.) Ahnlich Schweizer Entw. eines rev. O. R., Art. 1032/2. Wieland, a. a. O. Allgemeine Anträge auch während der Genser Konferenz darüber drangen nicht durch. C. R. 303 f. (ital. Vorschlag.) Das sollte eben Sache des Landes sein, das die nicht akzeptable Tratte praktisch verwirklichen will (Bericht Nr. 144). Darauf verwies nebst dem Präsid. Limburg insbes. die deutscht Delegation. Strobele, das Genfer Scheckrechtsabkommen, S. 65. Quassowskis Ausführungen u. d. deutsche Entw. sind vor den Juliereignissen 1931 verfaßt.
Denkschrift 93, Debatte darüber in C. R., S. 303 f.
Der Ausdruck „Domizilwechsel“ wird im Text des EWG. vermieden. Bericht Nr. 57.
Denkschrift (Haag), S. 68; Denkschrift 1932, S. 84; aber der Nehmer eines solchen Wechsels mit Präsentationsverbot ist ja zu besonderer Vorsicht gemahnt. Hupka, 13; vgl. auch poln. W. G., Art. 21, jugosl §21; Laufke, S. 289.
Das geltende WR. kennt den Präsentationsaufschub nur für Messe- und Marktwechsel (Art. 18, Satz 3 WO.).
Das gesetzwidrige Verbot hindert also auch nicht die Ehrenannahme solchr Wechsel (arg. Art. 56/1 EWG.). Das Verbot wird aber auf einen Ausschluß der Haftung für die Annahme weisen (Art. 9/2 EWG.).
Der Wortlaut des Ari 53 spricht zwar nur von der Vermutung der Einschränkung der Haftung des „Ausstellers“, aber der Sinn weist unzweideutig darauf hin, daß um so mehr das Gleiche gelten muß, wenn es sich um die Außerachtlassung der bloß in einem Jndossament enthaltenen Fristsetzung handelt. Die Denkschrift 32, S. 93 scheint auch dieser Ansicht zu sein.
Denkschrift (Haag), 67. Vgl. unten Anm. 75 über das Auseinanderfallen von Zahlungstag und Verfallstag.
Hier wich seit der Nov, 3. Juni 1908 das deutsche Wechselrecht vom österr, ab, da jenes auf keinen Fall zur Erhallung des Wechselrechtes gegen den Akzeptanten Protesterhebung verlangte, während das Schweizer OR. (Art. 764) mit der geltenden österr. WO. und dem tschechoslowak WR (§39/2 tschech. WG.) übereinstimmt
Vgl Ari 27/I, Satz 2 („zu zahlen“).
Das Haager EWG. ging dabei von der franz. Auffassung des Domizilwechsels (Zahlbarkeit bei einem Dritten, gleichgültig ob am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort) aus, während das Genfer EWG, eben um die Verschiedenheit der deutschen und franz. Auffassung zu vermeiden, auf den Begriff überhaupt verzichtet
Z. B. der „Besitzdiener“ (§ 855 BGB.), ein Angestellter des Wechselbesitzers.
So auch schon das vom § 10 öst. Scheckges. beeinflußte (Denkschrift 76) Haager (EWG. (Art. 37).
Byles 224. Daß Tilgung durch Kompensation nach gelten dem deutschen (österr.) WR. für zulässig erkannt wird — selbst wenn die Gegenforderung in keinem rechtlichen Zusammenhange mit der Wechselschuld steht — zeigt OGH., 1. Juli 1931, Rechtspr. 1931, Nr. 292.
Gas war die Auffassung der Konferenz. Sokal 256.
Denkschrift 1932, S. 89, Begr. des Entw. eines Einf. S. 18.
Art. 43, Z. 2, „gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat“.
Das Haager EWG., Art. 47/2, gab dem Inhaber die Wahl, ob er diesen Diskontsatz zur Grundlage der Berechnung machen will oder den Marktsatz, der am Tage des Rückgriffes am Wohnort des Inhabers gilt.
Ebenso Langen, Zeitschr. f. HR. (Ehreneintritt nach Haager EWR.), 90. Bd., S. 95/122; M. Kößler, A. Z. 32, 430.
Denkschrift (Haag), S. 80.
Der Protest mangels Zahlung muß — wieder eine Änderung gegenüber dem geltenden Rechte (Art. 41, letzter Abs. WO.) und gegenüber dem Haager EWG., das sich der WO. anschloß — nach französ. (Art. 162 c. com.) Vorbild an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktagen, also nicht am Zahlungstag erhoben werden (Art. 44/3). Hier ist aber ein eigentlicher Vorbehalt in der Res. 9 gemacht, d. h. es wird der Landesgesetz gebung freigestellt, vom EWG. abzuweichen und die Erhebung des Protestes auch schon am Zahlungstag oder an den beiden Werktagen, die diesem folgen, vorzuschreiben. Davon hat man in Österreich keinen Gebrauch gemacht (Art. 44/3 WG.) Die Zahlungssitten hätten wirklich nicht noch mehr gelockert und die Möglichkeit der Regreßnahme auch nicht verzögert werden müssen. Entgegen dem Referentenentwurf, der mit Recht diesen Erwägungen Rechnung trug und es beim jetzigen Zustand beließ, weicht das Gesetz davon ab. Die Verschiedenheit der Landesgesetze, die in den Kauf genommen wird, wird bei internai Wechseln zur Protesterhebung nach dem strengsten Gesetz nötigen, da (Art. 4/2 JWG.) sonst die Haftung aus der im dortigen Bereich abgegebenen Erklärung erlischt. Daß der Zahlungstag nicht immer der Verfallstag ist (vgl. z. B. Art. 72 EWG.: Feiertage!), wird im EWG. ohnehin nicht deutlich immer unterschieden: Deutlich aber z. B. im Art. 41; auch die Verjährung zählt vom „Verfallstag“ (Art. 70), das Akzept kann bis zum Zahlungstag (Art. 21) eingeholt werden. Der Inhaber, der das Akzept am Verfallstag, der noch nicht Zahlungstag ist, vergeblich eingeholt hat, verliert nicht seine Regreßrechte mangels Zahlung (oben D—e); aber der Zinsenlauf für die Wechselsumme beginnt schon mit dem Verfallstag (Art. 48, Z. 2 EWG.).
Lenhoff, Sp. IX/2, S. 198, Adler, § 37 und S. 19. Vgl. unten III/4.
Im tschech. WG. wird dieser Fall auch noch ausdrücklich erwähnt (§ 62/3).
Art. 32/1 EWG. steht dem nicht entgegen. An sich „haftet der Wechselbürge in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat“, ober eben nur insoferne, als nicht das EWG. selbst seine Haftung nicht noch an andete Voraussetzungen bindet. Der Avalist garantiert ähnlich wie der Aussteller und die Indossanten die Zahlung des Akzeptanten. Die gleiche Erwägung, die eine Protesterhebung für die Inanspruchnahme dieser fordert, spricht daher auch für die Erfüllung dieses Erfordernisses bei Rückgriff gegen jenen.
Der Avalist des Akzeptanten ist also nach der EWG. nicht mehr Hauptschuldner wie bisher (Adler 19), sondern nur Regreßschuldner; das geltende Recht dagegen, das Protesterhebung überhaupt nur zur Erhaltung der Regreßrechte gegen Aussteller und Indossanten verlangt, sieht die Verbindlichkeit des Avalisten des Akzeptanten als Hauptverbindlichkeit an (Art. 81 WO.), weshalb der Avalist zahlen muß, auch wenn der Protest unterblieben ist. Rouček, tschech. WG. 279.
Oben D—e. Siehe Denkschrift (Haag), S. 88. Damit bleibt das Recht gegen den Akzeptanten unter allen Umständen auch bei domiziliertem Sichtwechsel erhalten. Seine Verjährung beginnt wie bisher mit dem Ablauf der Präsentationsfrist (Art. 34/1 EWG.).
Das Haager EWG. kannte dagegen den Eintritt auch zu Ehren des Akzeptanten (Ari 54/2 „jedes Wechselverpflichteten“). Vgl. Denkschrift 94.
Art. 62 spricht eher für das Postulat der Protesterhebung („den Erfolg im Protest mangels Zahlung“); darauf beruft sich Adler 114, ebenso Grünhut 489, and. Ans. Rouček 126, Michaelis 287 u. a. m.
Langen, a. a. O., 1108.
„Versäumt der Inhaber die für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist…“
Darnach kann, wie schon nach Res. 7 des Haager Abk., auch nur der Verfallstag für die Präsentation durch Landesgesetz bestimmt werden. Im österr.WG. Art. 38 ist die Regelung wie im Text erwähnt, getroffen.
Er kann auch vor Begebung „angenommen“ sein. Vgl. RG. 119, 422, dazu Langen, „zur Lehre vom Sichtwechsel“ in Beitr. zum Wirtschaftsrecht II, 1093 f.
Die Denkschrift, S. 82 sagt dazu: „Dies gründet sich auf die Erwägung, daß der Inhaber infolge der verweigerten Annahme bereits das Rückgriffsrecht erlangt hat und von ihm eine nochmalige Vorlegung des Wechsels nicht verlangt werden kann, die mit Rücksicht auf den eingetretenen Rücklauf des Wechsels Schwierigkeiten unterliegen würde.“ Damit erscheint auch das franz. WR. (vgl. Art. 163/1 code comm.) geändert.
In den meisten Fällen entfällt ja ihm gegenüber (arg. Art 44/4 EWG. über den Ersatz des Protestes mang. Zahlung durch den P. m. Annahme) ohnehin hier der Protest; aber es gibt Fälle der Möglichkeit der Ehrenannahme ohne Aufnahme des Protestes mangels Annahme, z. B. bei Zahlungseinstellung des Annehmers, Art. 43/2, Z. 3. Der Bericht Nr. 111 hebt dies nicht hervor, wohl aber den Fall des Protesterlasses durch den Analisten.
Grundsatz der formellen Geschlossenheit des Wechsels. Bis nun ließ die Praxis mitunter mündlichen Erlaß genügen, z. B. OGH., 29. Mai 1865, Slg. Peitler 343.
Bericht Nr. 111.
Etwa „bleibe ohne Protest in Obligo“, OGH., 30. Oktober 1906, Slg., Ezel. 889.
Das zeigt Art. 13, Satz 1, u. Art. 25, Satz 1 EWG.
Das geltende Recht ließ ihn nur gegenüber jenen Wechselverpflichteten wirken, die ihrer Erklärung ihn beigefügt haben: Adler 88.
Vgl. Denkschrift 85.
Sokal 249. Ähnlich das jugoslaw. WG. (§ 77) auch für den Wechsel; die Landesgesetzgebung kann auch zum Zweck der Vermeidung von Unklarheiten über den Zeitpunkt der Abgabe der Protestersatzerklärung des Bezogenen eines Wechsels die Eintragung dieser Erklärung „innerhalb der Protestfrist“ in ein öffentliches Register vorschreiben (Art. 8, Abs. 2 Res.). Schwierigkeiten macht bei Protestmangel die Feststellung, ob ein Nachindossament vorliegt. Darüber unten, Anm. 86 a.
Quassowski 785. Eine viel umkämpfte Lösung; wurde doch (vgl. Bericht Nr. 122) im Haag noch vielfach, „höherer Gewalt“ nur Suspensivwirkung einzuräumen, gefordert, wodurch das Risiko auch bei einer längeren als 30tägigen Dauer des Hindernisses auch die Inhaber, also meistens die Banken, zu tragen gehabt hätten und nicht bloß die Regreßschuldner, was die Völkerbundexperten aufgegriffen hatten.
Auf Anregung der skandinav. Regierungen, der Hupka zur Rev. d. Haager WR. 21 beitrat, Der Ber. 122 erinnert daran, daß das Haager System, das doch wenigstens den Regreß nach 30 Tagen zuläßt, sich „in den Ereignissen 1914 bis 1918 besser bewähret hat“ als das System der andern Staaten, das einen Regreß verhinderte (vgl. z. B. Art. 813 Schweizer OR.). Als „Haager System“ wird damit natürlich nicht die Haager Regelung, sondern die Möglichkeit der Regreßnahme auch bei Hindernissen bezeichnet.
Sokal 251, Denkschrift 1932, S. 94.
Das WG. läßt ihn im Art 79 zu, dagegen nicht die amtliche Notifikation, doch kann dies noch durch Verordnung festgesetzt werden (E. G. § 8, Abs. 3).
„Gehaftet wird ja nur für den durch Nachlässigkeit entstandenen Schaden“ (Art. 45, letzter Abs. EWG.). Hat ein Vormann ohnehin, wenngleich auf anderem Wege Nachricht von der Nichteinlösung des Akzeptes erhalten, so ist also die Unterlassung der Benachrichtigungspflicht bedeutungslos, wähend das geltende Recht auch in diesem Falle die Strafe des Verlustes des Anspruches auf Zinsen und Kosten über den Regreßnehmer verhängt.
Strobele 81, Denkschrift 1932, S. 90.
Damit war Anlaß für eine Rechtsangleichnug gegeben, da das deutsche Gesetz, 3. Juli 1925, die Zinshöhe mit 2% über dem jeweiligen Reichsbankdiskont berechnet (Quassowski 784). Der erste Entw. folgte auch dem insofern, als er für „im Inland ausgestellte und zahlbare Wechsel“ den jeweils festgesetzten Zinssatz (Ges., 15. Juli 1924, BGB. 252) treten ließ (§ 2). Begründung, S. 18. Das E. G. hat dagegen anch diese Ausnahme wieder gestrichen. Es bleibt also bei 6% Schlankweg.
Quassowski 784. Anscheinend wollen aber die Banken auf die Provision von 1/3%nicht verzichten; aber sie sollen sie nicht mit dem „Entgelt“ für Mehrarbeit begründen, da die Präsentations und Protestkosten — sie stellen die Vergütung für die „Arbeit“, die die Nichteinlösung macht, dar — ohnehin die Schuldner belasten. Das öst. WG. (Art. 48, Z. 4, 49, Z. 4) behält leider (mit der schwachen Begründung des „Entgelts für Mehrarbeit“, „erl. Bem.“ der Reg. Vorl., S. 18) — die Provision bei. Allerdings darf der Provisionssatz (1/3%) nicht überschritten werden. Minderung muß „besonders“ (aber nicht gerade wechselmäßig) vereinbart sein (Art. 48).
OGH., 11. März 1891, Czel. 615, 16. September 1890, Czel. 584. (Kein Provisionsanspruch gegen den Akzeptanten in solchen Fällen.) Anders freilich OLG Wien, 25. Oktober 1932, ZBl. 1933, Nr.13.
Arg. Art. 49, Z. 2 EWG. Das entspricht den Vorschlägen der Experten. Ber. Nr. 117. Zut Kritik: Hupka: Zur Rev. des Haager WR. 21.
Auch nicht nach geltendem Recht. Vgl auch tschech. WG. § 51 und Rouček, 249.
Übrigens wurde immer auch der Aussteller dazugezählt, falls er im Regreßwege den Wechsel eingelöst hat OGH., 5. Jänner 1909, J. Bl. 1909, Nr. 18.
„Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann:“ Art. 50/1 EWG.
Nach dem Haager Vorbild (dort Art. 51).
Die Denkschrift (Haag) 88 verweist auf die Handelsbräuche. Die Denkschrift 1932, S. 92, ebenfalls, mit der Begründung, daß sie einerseits die Feststellung ermöglichen, anderseits infolge ihrer Verschiedenheit eine einheitliche Regelung der Kursfeststellung ausscheßen.
Zu eigenem Wechselrecht (Art. 17). Gegen die Annahme bedingter Gläubigerschaft der Vormänner auch Ernst E. Hirsch, die Macht der Gewohnheit im Wechselrecht in Beitr. z. Wirtschaftsrecht (her. v. Klausing - Nipperdey - Nußbaum), S. 1078.
OGH., 20. Oktober 1931, J. Bl. 1932, 157, glaubt, daß der Inhaber den Wechsel bet Gericht erlegen und der Rechtsstreit über den Ausfolgungsanspruch zwischen denen ausgetragen werden soll, die um den Besitz des Wechsels streiten, also allen, die nur teilweise Zahlung geleistet haben. Bis zur Erledigung des Streites kann allerdings der Regreßanspruch (arg. Art. 70/3 EWG.) verjährt sein.
Bericht Nr. 89. Die deutsche Öbersetzung des Abs. 2 des Art. 40 ist weniger präzis als die franz und engt, („à ses risques et périls“ — „at his own risk and peril“).
Lenhoff, Sp. XII, 3, b, Langen, a. a. O. (Festschrift Zitelmann), S. 16. Die Zahlung bei Verfall umfaßt auch jene zur Verfallszeit, aber vor Protest. Dies will Bericht Nr. 90 noch hervorheben, obwohl es die Debatte (C. R. 270) für selbstverständlich hielt.
Vorschlag Hupkas, 18. Der Bericht Nr. 92 läßt „Zweifel“ noch nicht die Zahlungsweigerung rechtfertigen; Beweise können es allein tun.
Bericht Nr. 92, Quassowski, 782.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1933 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Lenhoff, A. (1933). Grundfragen des Wechselrechtes. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_2
Publisher Name: Springer, Vienna
Print ISBN: 978-3-7091-9582-6
Online ISBN: 978-3-7091-9829-2
eBook Packages: Springer Book Archive