Zusammenfassung
Über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen sind den Parteien diejenigen Amtszeugnisse, wovon und insofern sie in ihren Rechtsangelegenheiten Gebrauch zu machen in dem Falle sind, auf Ansuchen auszufertigen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Heller, M., Frankl, G., Heller, L. (1926). Von den gerichtlichen Zeugnissen überhaupt, von der Vidimierung der Abschriften und Beglaubigung der Urkunden. In: Das Novellierte Gesetz Über das Gerichtliche Verfahren Ausser Streitsachen. Verlassenschaftsabhandlung, Vormundschaft · Freiwillige Schätzung und Feilbietung. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9798-1_7
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