Zusammenfassung
Gesuche um die landesfürstliche Bewilligung zur Errichtung von Fideikommissen sind bei dem Ministerium des Innern zu überreichen. Wenn es sich nur um die Einholung der vorläufigen Bestimmung handelt, ob Allerhöchst Seine Majestät geneigt seien, bei Vorlage eines vollständigen Entwurfes der Anordnungen, nach welchen der Bittsteller das Fideikommiß zu errichten gedenkt, dem Gesuche zu willfahren, so muß doch der Gegenstand und beiläufige Wert des Fideikommisses angegeben und erörtert werden, ob der Errichtung desselben keine in den persönlichen und Familienverhältnissen des Bewerbers, soweit dieselben bekannt sind, begründeten Bedenken entgegenstehen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Heller, M., Frankl, G., Heller, L. (1926). Von der Obsorge über die Fideikommisse. In: Das Novellierte Gesetz Über das Gerichtliche Verfahren Ausser Streitsachen. Verlassenschaftsabhandlung, Vormundschaft · Freiwillige Schätzung und Feilbietung. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9798-1_4
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