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Übergang und Verlegung konzessionierter öffentlicher Apotheken

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Beiträge zum Verfassungs- und Wirtschaftsrecht
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Zusammenfassung

Konzessionierte öffentliche Apotheken bestehen aus zwei Komponenten. Einer Konzession, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und die nach § 9 Abs 1 Apothekengesetz1 Bedingung für den Apothekenbetrieb ist, steht ein Apothekenunternehmen gegenüber, das nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist und einen spezifischen Verkehrswert aufweist2. Dem entspricht eine Doppelstellung des Apothekers, die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1903 folgendermaßen umschrieben wird3: “Eine Apotheke ist einerseits eine Anstalt, welche den sanitären Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, der Apotheker daher ein Organ der öffentlichen Sanitätspflege. Anderseits kann aber nicht verkannt werden, daß eine Apotheke als ein commerzielles Unternehmen anzusehen ist, und daß es keine Willkür der Gesetzgebung ist, wenn dieselbe die Apotheker zu den Kaufleuten rechnet.”

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Notes

  1. Grundlegend Winkler, Die Stellung des Apothekers im österreicnischen Verfassungsrecht, Österr ApothekerZ 1966, 525 (525–529); ders, Der Apotheker und sein Verkaufsrecht (1971) 9-22.

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  2. Vgl Wiederin, Nationalsozialistische Wiederbetätigung, Wahlrecht und Grenzen verfassungskonformer Auslegung, EuGRZ 1987, 137 (143f). Die hier vertretene Korrektur des Ausdrucks des Gesetzgebers schlägt wohl zum Nachteil der Inhaber bestehender Apotheken aus, deren Existenzfähigkeit durch die Verlegung gefährdet wird. Dabei handelt es sich jedoch um keine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen.

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© 1989 Springer-Verlag/Wien

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Wiederin, E. (1989). Übergang und Verlegung konzessionierter öffentlicher Apotheken. In: Raschauer, B. (eds) Beiträge zum Verfassungs- und Wirtschaftsrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9019-7_12

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  • Publisher Name: Springer, Vienna

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