Zusammenfassung
Der Begriff „Software“beschreibt einen sehr komplexen Sachverhalt, und eine für alle Seiten befriedigende Definition zu finden, ist schwer möglich. Bei Kolle [Kolle 82] z. B. ist Software nicht gleichbedeutend mit Programmen, sondern umfaßt eine Fülle von verkörperten und nicht verkörperten Vor-, Zwischen-, End-, Hilfsund Peripherieprodukten und Arbeitsergebnissen, die alle dem Ziel dienen, bestimmte Aufgaben mit Hilfe eines Computers zu lösen. Die Erscheinungsformen von Software sind vielfältig. Eine umfassende Definition unter dem Rechtsschutzgesichtspunkt gibt das Modellgesetz zum Schutz von Software, das die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) 1978 vorgeschlagen hat [WIPO 78]. Unter anderem greifen Kindermann in [Kindermann 83] und Kolle in [Kolle 82] diese Definition auf, um den Rechtsschutz von Software zu diskutieren. Diese Definition der WIPO ist mit Bedacht auf den Schutz von Software durch die sogenannten Immaterialgüterrechte aufgebaut. Demgemäß umfaßt Software drei Kategorien:
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a)
Das eigentliche Computerprogramm, das eine Folge maschi-nenlesbarer Anweisungen darstellt. Diese Anweisungen ermöglichen es dem Computer, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen.
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b)
Die Programmbeschreibung, die Struktur, Aufbau und Logik von Programmen in sprachlicher oder graphischer Form so detailliert erläutert, daß sie als vollständige Anweisung an den Programmierer zur Entwicklung eines entsprechenden Programmes oder zur Abänderung und Weiterentwicklung eines vorhandenen Programmes dienen kann. Solche Programmbeschreibungen können Grundlage zahlreicher Programme sein, die sich erheblich voneinander unterscheiden können, alle jedoch zum gewünschten Ergebnis führen.
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c)
Das zu jedem Computerprogramm gehörende Begleitmaterial, das sich gleichermaßen an den Benutzer des Programmes wie an die Bedienungspersonen des Computers richtet und Anweisungen über die Anwendung des Programmes und die dazu notwendige Bedienung des Computers enthält. Zu dieser Gruppe des Begleitmaterials zählen unter anderem Problembeschreibungen oder Benutzeranweisungen. Diese Software-Produkte treten als umgangssprachliche, graphische, schematische oder tabellarische Darstellungen in Erscheinung.
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Piller, E., Weißenbrunner, A. (1986). Rechtsschutz von Computer-Software. In: Software-Schutz. Springers Angewandte Informatik. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-8887-3_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-8887-3_4
Publisher Name: Springer, Vienna
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