Zusammenfassung
Eine gewisse Einlagerung von ungebundenen Gerbstoffen und Nichtgerbstoffen ist bei grubengaren wie faßgaren Ledern im allgemeinen zum Erhalt eines bestimmten Ledercharakters erforderlich. Anderseits trägt eine übermäßige Füllung mit auswaschbaren Stoffen nicht zur Verbesserung der Qualität des Leders bei (vgl. Beschwerung, künstliche!), verursacht vielmehr sehr häufig dunkle Lederfarbe, Fleckenbildung und eine spröde und brüchige Beschaffenheit der Lederfaser. Abgesehen von diesen Übelständen, die selbstverständlich als Lederfehler zu beanstanden sind, muß ein übermäßig hoher Auswaschverlust eines pflanzlich gegerbten Leders als künstliche Beschwerung des Leders betrachtet werden. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtauswaschverlust (auswaschbare anorganische und organische Stoffe) eines Leders 18,0% übersteigt. Gesetzliche diesbezügliche Vorschriften bestehen in Deutschland nicht. Der holländische Gerber- und Schuhmacherverein hat als zulässige Höchstgrenze für den organischen Auswaschverlust bei Vacheleder für Reparaturzwecke 17% und für grubengares Leder 13% festgelegt. In Schweden, Norwegen und Finnland gilt nach dem Gesetz ein Leder als beschwert, wenn der Auswaschverlust an anorganischen und organischen Substanzen 20% im Croupon übersteigt, Südafrika läßt 22% Gesamtauswaschverlust noch zu.
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Literatur
A. Gansser: Neue Erfahrungen über Häuteschäden und deren Bekämpfung. Coll. 1926, 495.
F. Stather: Rohhautschäden und ihre Auswirkung auf Leder. Coll. 1931, 3.
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Stather, F. (1934). Auswaschverlust, zu hoher, des pflanzlich gegerbten Leders. In: Haut- und Lederfehler. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-7813-3_8
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