Zusammenfassung
Abgesehen von der Tatsache, daß ein lediglich zum Zwecke der Gewichtserhöhung künstlich beschwertes Leder vom richtig kalkulierenden Lederverbraucher stets als eine nicht einwandfreie, fehlerhafte Ware betrachtet werden muß, können durch eine künstliche Beschwerung der Leders verschiedenerlei Fehler des Leders verursacht werden. Eine künstliche Beschwerung des Leders kann auf verschiedene Weise bei einem Leder vorgenommen worden sein. Die Einlagerung größerer Mengen Mineralstoffe, Alkalien, Magnesiumverbindungen, Bariumverbindungen muß ebenso als eine künstliche Beschwerung des Leders angesehen werden wie die Einlagerung größerer Mengen nicht an die Hautsubstanz gebundener Gerbstoffe, zuckerartiger Stoffe, wie Stärkezucker, Kartoffelzucker, Traubenzucker, Dextrin usw. Gesetzliche Vorschriften darüber, wann ein Leder als künstlich beschwert anzusprechen ist, bestehen in Deutschland nicht, doch muß nach Ansicht des Verfassers bei pflanzlich gegerbtem Unterleder eine künstliche Beschwerung des Leders angenommen werden, wenn der Mineralstoffgehalt des Leders 2,5% oder der Gesamtauswaschverlust (auswaschbare organische und anorganische Stoffe) 18,0% oder der Gehalt an Bittersalz (MgSO4 . 7 H2O) 4,0% oder der Gehalt an zuckerartigen Stoffen 2,0% übersteigt.
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Stather, F. (1934). Beschwerung, künstliche, des Leders. In: Haut- und Lederfehler. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-7813-3_10
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