Zusammenfassung
Im Alltag wird mit großer Unbefangenheit und Selbstverständlichkeit davon gesprochen, daß wir etwas tun wollen oder daß uns etwas Ungewolltes unterlaufen sei. Hieraus könnte man folgern, daß die Phänomene des „Wollens“ und „Beabsichtigens“ zu den uns vertrautesten Phänomenen gehörten. Fragt man jedoch genauer nach, was es denn eigentlich bedeutet, eine Handlung willentlich auszuführen oder einen Willensakt vorzunehmen, so ist man sofort verstrickt in Fragen der Willensfreiheit, des Bewußtseins und des Leib-Seele-Problems, so daß sich die vordergründige Plausibilität des Willensbegriffes zusehends verflüchtigt. Nach Kuhl (1996) bezeichnet der Begriff Wille eine Kategorie kooperierender psychischer Funktionen, welche die zeitliche, räumliche, inhaltliche und stilistische Koordination einer großen Zahl einzelner Teilfunktionen innerhalb und zwischen verschiedener Subsystemen wie Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Kognition, Emotion, Motivation, Aktivierung und Bewegungssteuerung vermittelt. Aus kognitionspsychologischer Sicht werden somit Zweifel an der Vorstellung geäußert, daß willentliche Handlungen durch ein einheitliches zentrales Kontrollsystem gesteuert werden (Goschke 1996). Aus diesen Überlegungen ist zu folgern, daß Wille keine von äußeren und inneren Faktoren unabhängige Instanz ist, sondern vielmehr abhängig von Bedürfnissen, subjektiven Interessen, Normen, Werten, möglichen Folgen des Handelns oder Nicht-Handelns.
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Literatur
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Foerster, K. (1998). Zur Beurteilung der „zumutbaren Willensanspannung“ bei der sozialrechtlichen Begutachtung. In: Gaebel, W., Falkai, P. (eds) Zwischen Spezialisierung und Integration — Perspektiven der Psychiatrie und Psychotherapie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-6472-3_20
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